Betriebswirtschaft/ Belegwesen/ Arten der Verständigung
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Formen d. Verständigung
- mündlich: persönlich (mündlich), telefonisch
- schriftlich: Brief, Fax, Formulare, EDV-Ausdrucke, E-Mail, Internet-Tools (z.B. Microsoft Messenger)
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] mündliche Verständigung
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Vorteile |
Nachteile |
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[Bearbeiten] Grundlagen d. mündlichen Kommunikation
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aktive Verständigung |
passive Verständigung |
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[Bearbeiten] schriftliche Verständigung = „kaufmännischer Schriftverkehr“
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Vorteile |
Nachteile |
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[Bearbeiten] A) Das Angebot (Offert)
= Antrag des Verkaufswilligen zum Abschluss eines Kaufvertrags
- unverlangtes Angebot ... dh keine Anfrage
- verlangtes Angebot ... dh Anfrage
[Bearbeiten] bindendes Angebot
- Ein Angebot gilt als bindend, wenn es
- von einer bestimmten Person an eine bestimmte Person gerichtet ist
- inhaltlich ausreichend bestimmt ist
- eindeutig zum Ausdruck kommt, dass der Offerent verkaufswillig ist
- keinen Hinweis enthält, dass es sich um ein freibleibendes Angebot handelt
- --> Erfolgt eine Bestellung ist der Kaufvertrag abgeschlossen.
- Bindungsdauer
- im Angebot angegeben --> Es gilt die angegebene Bindungsdauer
- nicht angegeben --> gesetzliche Bindungsdauer (laut ABGB)
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- unter Anwesenden (mündlich, telefonisch) --> keine Überlegungsfrist
- unter Abwesenden (E-Mail, Fax, Brief) --> doppelte Postlaufzeit u. angemessene Überlegungsfrist
[Bearbeiten] freibleibendes Angebot
- „Freizeichnungsklausel“ zB: „ich biete Ihnen unverbindlich an“
[Bearbeiten] angebotsähnliche Formen
- Immer wenn ein Merkmal eines Angebots fehlt, handelt es sich nur um angebotsähnliche Formen, die den „Anbietenden“ auf keinen Fall binden. zB: Kataloge, Postwurfsendungen, Ware mit Preisangabe in d. Auslage
[Bearbeiten] B) Widerruf d. Bestellung bei Haustürgeschäften nach dem KSchG
Haustürgeschäft = Geschäft außerhalb v. Geschäftsräumlichkeiten des Verkäufers. Der Käufer ist Konsument. Gilt auch für Werbefahrten und wenn der Konsument auf der Straße angesprochen und ins Geschäft gebracht wird. Ausnahmen: Messen- u. Marktstände, Zeitungsstände, ...
Rücktrittsrecht
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- Wurde ein Kaufvertrag schriftlich ausgefertigt und übergeben und enthält der Kaufvertrag eine Rücktrittsbelehrung:
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- Rücktrittsfrist: eine Woche ab Vertragsabschluss
- keine Rücktrittsbelehrung o. wurde kein Kaufvertrag übergeben
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- Rücktrittsfrist: ein Monat ab Aushändigung u. Bezahlung d. Ware
- Hat der Käufer nur einen „Kaufantrag“ unterschrieben, so kann er bis zur Zusendung des Kaufvertrags o. der Ware jederzeit zurücktreten
Form des Rücktritts: schriftlich u. eingeschrieben
Rücksendung d. Ware: auf Kosten d. Verkäufers
[Bearbeiten] C) Lieferung
[Bearbeiten] Ankündigung d. Lieferung
- angekündigt werden kann:
- der Versand
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- damit der Käufer Vorbereitungen treffen kann
- damit der Käufer Entscheidungen über den Weiterverkauf treffen kann
- damit der Käufer eventuell Nachforschungen anstellen kann, wenn die Ware nicht rechtzeitig eintrifft
- die Bereitstellung
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- wenn vereinbart wurde, dass der Käufer die Ware abholt o. abholen lässt
[Bearbeiten] Begleitpapiere
- zB: Liefer- u. Gegenschein (eventuell mit Kontrollschein), Frachtbriefe, Zollerklärung, Ursprungszeugnisse, ...
[Bearbeiten] D) Die Rechnung (Faktura)
[Bearbeiten] Gesetzliche Bestandteile
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Rechnungen über € 150,00 (inkl. USt) |
Rechnungen bis € 150,00 |
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[Bearbeiten] Annahme d. Ware durch den Käufer
1. Annahme bzw. Abholung d. Ware lt. Vertrag
- Es ist die Pflicht des Käufers, am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit die Ware abzunehmen bzw. abzuholen (wenn dies vereinbart wurde).
2. Prüfung d. Ware
- unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich ist.
- Prüfungsvorgang:
- formelle Prüfung: Abzählen d. Packstücke, Kontrolle der Verpackung auf Schäden
- materielle Prüfung: Besichtigung, Probelauf, chem. Analyse oder Prüfung physikalischer Eigenschaften
[Bearbeiten] Empfangsanzeige
wird meist nur dann geschrieben, wenn
- es sich um empfindliche Waren bzw. um heikle Transporte handelt
- es der Lieferant wünscht