Diskussion:OpenRewi/ Staatsorganisationsrecht-Lehrbuch/ Demokratieprinzip/ Recht auf Demokratie

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von LouisaLinke in Abschnitt Viertes Review

Review Jaschar[Bearbeiten]

Liebe Valentina, ich finde den Text super und möchte behaupten, dass du die Thematik inhaltlich im genau richtigen Umfang dargestellt hast. Einige kleinere Anmerkungen an dieser Stelle:

- Ich habe das notwendige Vorwissen etwas weiter präzisiert. - Danke :)

- Im ersten Satz wiederholte sich zweimal der Begriff "Recht", das hab ich ein klein wenig umgeändert damit es etwas "runder" klingt. - Danke

– Generell hab ich sprachlich einige Baby-Änderungen vorgenommen – siehe Versionsgeschichte. - Again: Grazie

- Ich sehe es eigentlich wie du, dass das BVerfG dieses Recht auf Demokratie wirklich "entwickelt" hat, denke aber, dass es sich anbietet eine etwas sanftere Formulierung, gerade am Anfang, zu verwenden. Deswegen hab ich es zu "verortet in Art. 38 I GG" umgeändert. - Das macht Sinn

- Ich persönlich halte diese gesamte Rechtsprechung für wenig nachvollziehbar. Die vom BVerfG ausgewählten Punkte sind sehr willkürlich gewählt. Adressat:innenorientiert sollte man da kein zu großes Fass aufmachen, ich fände allerdings 1-2 Sätze in Richtung Kritik ganz angebracht. Man könnte vielleicht schreiben:

"Die vom BVerfG aufgegriffenen Punkte wurden in der Staatsrechtslehre entwickelt ("Staatsaufgabenlehre", siehe hierzu https://www.jstor.org/stable/44306489 auch https://www.jstor.org/stable/24224909 und wohl letztlich die gesamte Forschung von Rudolf Smend). Der methodische Anknüpfungspunkt verlässt damit die sonst bekannten Auslegungsmethoden und eröffnet das Feld für Argumentationsmuster aus der Staatsrechtslehre, ohne dies dogmatisch weitergehend begründen zu können."´ Mein Herzblut für diesen Teil mag aber vielleicht auch einfach an meinem Background liegen. Ich halte diese Rechtsprechungslinie für wirklich gänzlich misslungen. Gerade im Teil "Examenswissen" kann man aber evtl. hier noch den Hinweis reinsetzen. - Bin mir unsicher, inwiefern das die Leute nicht verwirrt. Lass nochmal darüber quatschen

- "Art. 38 I 1 GG dient in diesem Sinne auch als "prozessualer Hebel" zur Geltendmachung dieser Rechte zu verstehen." Das hab ich eingefügt. Ich finde den Begriff des "prozessualen Hebels" sehr wichtig. Damit hab ich damals die Problematik nämlich erst tiefergehend verstanden. Ich weiß nicht ob ich mir da aber nicht zu viel rausgenommen habe, lösch das gern/verschieb es gern wenn du es als nicht sinnvoll erachtest. - Perfekt

- Mir gefällt das Schema sehr gut. Ich fände es noch super wenn noch genauer darlegen würde wo man in der Zulässigkeit vertiefte Ausführungen durchführen muss. - Das habe ich gemacht Die Frage stelle ich mir gerade nämlich selber: Müsste man nicht theoretisch schon bei der Beschwerdefähigkeit sehr viel zu der Thematik abladen um darzulegen, dass Art. 38 GG hier wirklich betroffen ist? Prima vista ergibt sich das, für mich, nämlich nicht. Indessen wäre die Zulässigkeit dann auch sehr "kopflastig". Ich fände es aber sehr gut, wenn zu der Frage noch eine Anmerkung getätigt wird. Ich denke auch nochmal drüber nach. - Wurde zum Teil ergänzt. Das BVerfG sagt einfach pauschal, die Betroffenheit liegt vor.... nur bei der formellen Übertragungsrüge, die ich jetzt neu eingebaut habe, muss es stärker geprüft werden. Ich lasse es aber mal auf nem allgemeinen Level.

Alles in allem ein super Beitrag, aber dein Ruf eilt dir da auch voraus ;-)

Besten Dank! Jkohal 09:45, 17. Aug. 2021 (CEST)Beantworten

2. Review[Bearbeiten]

Liebe Valentina,

ich freue mich sehr über dein tolles Kapitel zum sogenannten „Recht auf Demokratie“. Besonders gut finde ich, dass du die Probleme deutlich machst, die mit der Erfindung dieser Figur durch das BVerfG einhergehen. Auch die Querlinks auf andere Kapitel/das GrundR-Buch sind schon fertig, toll! Einige kleinere Anmerkungen:

1. Im Abschnitt II. Verdrängungsrüge fehlt meines Erachtens ein Hinweis darauf, dass ja auch das Europäische Parlament ein direkt gewähltes demokratisch legitimiertes Gesetzgebungsorgan ist und somit zumindest dort, wo das EP am europäischen Rechtssetzungsprozess beteiligt ist, die Argumentation des BVerfG leerläuft. Zudem finde ich auch das Argument wichtig, dass die Übertragungsakte stets von breiten (deutschen) Mehrheiten getragen werden, dass sich also in der Rspr des BVerfG auch das Legitimationsproblem des BVerfG selbst i.S.d. counter-majoritarian difficulty zeigt. - habe einen Verweis bei der Kritik eingebaut

2. „Ein Anspruch auf direkte Mitwirkung an der Herrschaft über die Menschenwürde müsste auch zu einem allgemeinen Wahlrecht für ausländische Bürger*innen führen“ – „ausländische Bürger*innen“ ergibt zumindest aus Sicht des deutschen Verfassungsrechts nicht so viel Sinn, da Ausländer*innen ja gerade keine Bürger*innen sind. Hier könntest du begrifflich etwas nachschärfen. - behoben

3. Der Abschnitt C. Strittige Punkte gefällt mir. Die Überschrift sollte vielleicht eher „Kritik“ oder so lauten. Zudem würde mich ein Hinweis auf das Argument freuen, dass bei der Änderung des GG zur Einführung des Art. 23 GG gerade darauf verzichtet wurde, dem BVerfG eine Möglichkeit der Überprüfung der Einhaltung der Grenzen von 23 I 1 GG an die Hand zu geben.

Ansonsten würde ich Jaschar beipflichten, dass diese Rspr des BVerfG insgesamt sehr verunglückt ist und daher auch in einem Einsteiger-Lehrbuch die Menge an Kritik angemessen (dann verstehen die Studierenden ggf. sogar besser, warum sie mit diesem Themenbereich so viele Schwierigkeiten haben: Eben weil letztlich das BVerfG staatsorganisationsrechtliche Fragestellungen versucht, in eine unpassende Verfahrensart zu quetschen).

Liebe Grüße --Lasse Ramson 11:27, 19. Aug. 2021 (CEST)Beantworten

Ergänzung[Bearbeiten]

Ich habe noch einige kleinere Veränderungen vorgenommen und damit vor allem Satzfehler korrigiert. Eine Sache noch: Mir ist unklar, inwieweit die Verfassungsbeschwerde auch noch in anderen Kapiteln auftaucht und wenn ja, wie ausführlich. Hier sollten Doppelungen vermieden werden.--Lasse Ramson 11:34, 19. Aug. 2021 (CEST)Beantworten

Drittes Review[Bearbeiten]

Liebe Valentina,

das Kapitel ist schon serh gelungen und insgesamt eine runde Sache. Kleinere Sachen wie Rechtschreibfehler habe ich direkt im Text korrigiert. Außerdem war ich so frei, den Beitrag von Brade zu verlinken, da er online frei zugänglich ist. Hier habe ich noch einige wenige Anmerkungen:

"Das sog. „Recht auf Demokratie“ (oder auch „Anspruch auf Demokratie“), welches vom Bundesverfassungsgericht in Art. 38 I 1 GG verortet wird, kann in einer Verfassungsbeschwerde, und damit von „jedermann“, geltend gemacht werden" Vielleicht zur besseren Lesbarkeit anstelle des Relativsatzes zwei Sätze daraus machen. -> erledigt

"Zum ersten Mal wurde das Recht auf Demokratie im Maastricht-Urteil vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 38 I 1 GG hergeleitet:" Besser: Zum ersten Mal hat das Bundesverfassungsgericht ein Recht auf Demokratie aus Art. 38 I 1 GG im sog. Maastricht-Urteil hergeleitet -> erledigt

"Das Recht auf Demokratie ist dabei ein zentrales Instrument, welches in beinahe jedem relevanten Urteil der europäischen Integration in Stellung gebracht und weiterentwickelt wurde" Hier würde ich sicherheitshalber klarstellen, dass du dich nur auf Urteile des BVerfG (und nicht des EuGH) beziehst. -> erledigt

"Jedoch sollte bedacht werden, welche Konsequenzen eine Herleitung über Art. 1 I GG begründen würde: Ein Anspruch auf direkte Mitwirkung an der Herrschaft über die Menschenwürde müsste auch zu einem allgemeinen Wahlrecht für ausländische Bewohner:innen in Deutschland führen." Hier würde ich noch in einem Halbsatz erwähnen, dass das BVerfG sich in seiner Entscheidung zum Ausländerwahlrecht gegen ein solches Recht allgemeines Wahlrecht für Ausländer:innen ausgesprochen hat und das Wahlrecht an die Staatsangehörigkeit knüpft. -> erledigt

"Äußerst kritisch sahen die Entscheidung zumindest 3 von 8 der beteiligten Richter:innen: In der abweichende Meinung der Richterinnen König und Langenfeld sowie des Richters Maidowski wurde sich dem Urteil nicht angeschlossen." Kannst du vielleicht kurz die tragenden Argumente des Sondervotums wiedergeben? Ansonsten ist die Info, welche BVerfG-Richter:innen abgewichen sind, eher nur juristisches "Trivia-Wissen". -> erledigt

Liebe Grüße Julian --Julian Seidl 13:46, 18. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

Viertes Review[Bearbeiten]

Liebe Valentina, auch diesen Beitrag von dir finde ich sehr gelungen. Ich habe ein paar Änderungen bereits direkt im Text vorgenommen. Außerdem habe ich ein paar Kommentare hinterlassen.

LG --LouisaLinke 15:48, 25. Okt. 2021 (CEST)Beantworten