Zum Inhalt springen

Diskussion:OpenRewi/ Staatsorganisationsrecht-Lehrbuch/ Demokratieprinzip/ Wesentlichkeitstheorie/Parlamentsvorbehalt

Seiteninhalte werden in anderen Sprachen nicht unterstützt.
Abschnitt hinzufügen
Aus Wikibooks
Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Julian Seidl in Abschnitt 4. Review

Lieber Julian,

habe mir grade deinen Teil angesehen. Er gefällt mir gut. Mir sind nur folgende Anmerkungen/Anregungen in den Kopf gekommen.

Anmerkungen

1. Ich würde zu Beginn deines Teils vielleicht ein, zwei Sätze zum Übergang schreiben, um ihn mit meinem Abschnitt zu verbinden. Bisher wirkt es auf mich sehr abgehackt, wenig rund. So etwas wie: "Angesichts der erheblichen Relevanz des Parlamentsvorbehalts (s.o.) kommt es entscheidend darauf an, in welchen Fällen eine parlamentarische Entscheidung erforderlich ist. Insbesondere stellt sich die Frage: Was ist "wesentlich" i.S.d. Wesentlichkeitstheorie?

2. Den weiteren Verlauf würde ich noch etwas mehr strukturieren. Ich verstehe es so, dass (1.) Grundrechtsrelevanz, (2.) Umstrittene Fragen und (3.) Organisationsvorbehalt alle "Unterfälle"/Fallgruppen der Wesentlichkeitstheorie sind. Daher würde ich sie unter einer Überschrift (so etwas wie "I. Was ist "wesentlich" i.S.d. Wesentlichkeitstheorie?") zusammenfassen. Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt wird meines Wissens (jedenfalls vom BVerfG) nicht mit der Wesentlichkeitstheorie sondern insb. rechtshistorisch begründet. Daher könnte man diesen Teil ausklammern zu: "II. Exkurs: Wehrverfassungsrechtlicher Parlamentsvorbehalt". Durch diese Einteilung könnte es für die Studierenden einfacher verständlich werden, die verschiedenen Fallgruppen einzuordnen.

3. Beim wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt könntest du noch etwas mehr dazu sagen, wie dieser vom BVerfG hergeleitet wird. Der Bezug zur Wesentlichkeitstheorie wird (jedenfalls ausdrücklich) meines Wissens nur in der Literatur hergestellt (z.B. Kloepfer, Verfassungsrecht I, 2011, § 10 Rn. 127). Auch darauf könnte man natürlich hinweisen.

4. Die Frage nach dem Parlamentsvorbehalt in gesellschaftlich umstrittenen Fragen würde ich (jedenfalls zunächst) etwas offener diskutieren. Natürlich kann man den Ansatz iE ablehnen. Ich würde allerdings auch der Gegenansicht einigen Raum geben. Denn hier gibt es angesichts des Bezugs zum Demokratieprinzip gute Argumente für einen solchen Parlamentsvorbehalt. Auch in der Lit. ist die Forderung nach einem Parlamentsvorbehalt in umstrittenen Fragen gerade in jüngerer Zeit lauter geworden (z.B. Volkmann, NJW 2020, 3153, 3159, Fn. 33; Morlok in: ders./Schließky/Wiefelspütz, ParlR, 2016, § 3 Rn. 96). Auch nach Degenhart (Staatsrecht I, § 4 Rn. 332) soll es eine Rolle spielen, wie kontrovers die Frage ist. Eine andere Frage ist dann natürlich, wie kontrovers die Frage sein muss. Das Schließen eines Schauspielhauses würde ich jetzt nicht den kontroversesten gesellschaftlichen Fragen zuordnen.

5. Ein Aspekt, der mE bisher noch nicht deutlich genug zum Ausdruck kommt, ist, dass die Wesentlichkeitstheorie ausdrückliche Kompetenzen anderer Organe nicht "übertrumpfen" kann. Degenart (Staatsrecht I, § 2 Rn. 42) bringt insoweit das Beispiel, dass die Genehmigung von Waffenlieferungen ins Ausland nicht kraft "Wesentlichkeit" dem Parlament zugeschrieben werden darf, da Art. 26 II 1 GG insoweit die BReg zuständig zeichnet. Ein anderes Beispiel, an das ich mich aus dem Studium erinnere, ist die Zusammenlegung von Justiz- und Innenministerium durch den Regierungschef. Sie wurde vom VerfGH NRW (?) für verfassungswidrig erklärt, weil insoweit das Parlament zuständig sei. Gegen diesen Ansatz spricht aber, dass das materielle Kabinettbildungsrecht durch die Verfassung dem Regierungschef zu geordnet ist. Daher wird die Entscheidung vielfach als verfehlt angesehen.

6. Ganz generell haben wir, denke ich, noch das Problem, dass sich unsere Ausführungen doppeln. Gerade den Aspekt der zunehmenden Bestimmtheitsanforderungen bei gesteigerter Grundrechtssensibilität habe auch ich im "Allgemeinen Teil" behandelt. Hier sollten wir uns vielleicht nochmal via Zoom kurzschließen, wie wir das auflösen.

Kleinigkeiten, insb. Formulierung

1. Über den Terminus "Verwendung der Bundeswehr" bin ich ein bißchen gestolpert. ME klingt "Einsatz" schöner.

2. Das Beispiel mit dem Berliner Verfassungsgerichtshof würde ich zu einem Satz zusammenfassen: -> "So hat der Berliner Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die Schließung einer staatlichen Schauspielbühne auch ohne parlamentarische Zustimmung erfolgen kann." Bisher klingt es (in meinen Ohren) so, als würden wir besonderen Wert darauf legen, dass auch der Verfassungsgerichtshof bestätigt, dass es keinen Parlamentsvorbehalt in umstrittenen Fragen gibt.

3. Der Hinweis auf die Flüchtlingspolitik ist mE nicht erforderlich, da wir ja eh in wenigen Zeilen darauf zu sprechen kommen.

4. Den Aspekt, dass es sich beim wehrverfassungsrechtl. Vorbehalt nur um einen Zustimmungsvorbehalt handelt, würde ich vor die Info-Box ziehen. Sonst wirkt das etwas auseinandergerissen.

5. Leider habe ich es im "Allgemeinen Teil" nicht geschafft, unterzubringen, dass dem Parlamentsvorbehalt auch ein einfacher Parlamentsbeschluss genügt. Vielleicht könntest du diesen Aspekt in deinem Text noch etwas allgemeiner hervorheben? -> "Hieran wird deutlich, dass der Parlamentsvorbehalt nicht zwingend die Form eines (formellen) Gesetzes verlangt, sondern sich auch mit einem einfachen Parlamentsbeschluss zufrieden gibt. Insoweit besteht ein Unterschied zum Vorbehalt des Gesetzes". Oder ähnlich.


--Wiedmann97 10:49, 2. Jun. 2021 (CEST)

Reaktion auf das erste Peer Review[Bearbeiten]

Lieber Jan-Louis,

vielen Dank für Deine Anmerkungen. Einiges habe ich bereits umgesetzt. Bei folgenden Punkten sehe ich noch Diskussionsbedarf und würde vorschlagen, dass wir sie demnächst in einem Zoom-Meeting besprechen:

1. Bei Deinem Vorschlag, die Fallgruppen nochmals zu untergliedern in 1. Was ist wesentlich i.S.d. Wesentlichkeitstheorie? und 2. Exkurs: Wehrverfassungsrechtlicher Parlamentsvorbehalt bin ich mir unsicher. Ich halte es für übersichtlicher, die vier Fallgruppen gleichrangig nebeneinander zu stellen anstelle eine weitere Unterebene einzuziehen. Den Aspekt mit der historischen Herleitung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts habe ich in einem kurzen Exkurs untergebracht.

2. Ich halte es für nicht so schlimm, dass sich der Aspekt der steigenden Anforderungen des Parlamentsvorbehalt bei steigender Grundrechtsintensität der Maßnahme doppelt. Meines Erachtens kann man das ruhig an zwei Stellen kurz darstellen. Das Beispiel mit dem Kopftuchverbot für Lehrkräfte würde ich gerne beibehalten, weil ich es in diesem Zusammenhang für sehr anschaulich halte.

Als Nächstes werde ich mir den Parlamentsvorbehalt in gesellschaftlich umstrittenen Fragen vornehmen und schauen, dass ich der Gegenposition mehr Raum gebe.


Liebe Grüße Julian --Julian Seidl 15:15, 6. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

2. Review[Bearbeiten]

Lieber Julian, lieber Jan-Louis,

ich habe Kleinigkeiten wie Rechtschreibung, Grammatik etc. direkt korrigiert. Das könnt ihr ja in der Versionsgeschichte nachvollziehen und ggf. rückgängig machen. Dazu habe ich noch einzelne Verbesserungsvorschläge direkt in den Text kommentiert.

Was mir gut gefällt:

  • Das Thema Parlamentsvorbehalt/Wesentlichkeitstheorie ist ja auf den ersten Blick durchaus umfassend, das zeigt auch euer Beitrag. Man verliert hier schnell den Überblick. Ich finde aber, dass ihr den Beitrag so gut strukturiert habt, dass man endlich mal einen guten Durchblick gewinnt!
  • Die Einleitung (A.) ist super, die Herleitung und Zusammenhänge werden deutlich.
  • Durch die Fallgruppen wird es sehr griffig. Die gewählten Beispiele sind anschaulich.
  • Die aktuellen Themenbereiche sind auch nicht schlecht, in Bezug auf Corona vielleicht etwas lang. Andererseits ist das Thema aber gerade durchaus examensrelevant und insofern sind die kleingedruckten Ausführungen passend. In ein paar Jahren müsste man da dann ggf. kürzen.
  • Das Formulierungsbeispiel hilft bei der Vorbereitung von Klausuren sehr, denke ich.

Was noch ergänzt/verändert/verbessert werden könnte:

  • Vor Abschnitt A wäre ein kurzer einleitender Text gut (wirklich nur ein paar Sätze). Vielleicht könnt ihr den ja gemeinsam verfassen. Es könnte ggf. auch schon reichen, den ersten Absatz in A vor die Überschrift zu ziehen.
  • In meinen AGs habe ich immer wieder festgestellt, dass es den Studis schwerfällt, den Vorbehalt des Gesetzes und den Parlamentsvorbehalt zu trennen. Vielleicht könnt ihr dazu unter A. oder so noch einen Abschnitt Klausurtaktik o.Ä. einfügen.
  • Bei D I bzw. II habe ich mich noch gefragt, ob man nicht auch die Konstellation erwägen muss, dass z.B. das Parlament im Organstreit geltend macht, mehr Mitspracherecht in der Coronapolitik zu haben (also nicht nur Organstreit für Bundeswehreinsätze). Dann könnte das Problem bestehen, ob der Parlamentsvorbehalt insofern ein subjektives Recht ist. Außerdem besteht die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis, da ja „aus der Mitte des Bundestages“ der Entwurf für ein Gesetz eingebracht werden könnte. Deshalb frage ich mich, ob man hier wenigstens kurz so eine Konstellation diskutieren sollte, damit die Studis einordnen können, ob sowas funktionieren könnte oder nicht.

Formalia:

  • Keine führenden Nullen bei Daten.
  • Möglichst direkte Verlinkung zu den öffentlich zugänglichen Quellen.
  • Richtige Zitierweise bei Urteilen beachten, nicht nur amtliche Sammlung zitieren (nur an wenigen Stellen).
  • Evtl. umbruchgeschützte Leerzeichen bei Gesetzeszitaten.

Viele Grüße, --Patrick 10:13, 14. Jul. 2021 (CEST)Beantworten

Lieber Patrick, vielen Dank für deine detaillierten und hilfreichen Anmerkungen. Das mit einer weiteren Klausurkonstellation, wenn das Parlament weitergehende Beteiligungsrechte im Organstreit geltend macht, ist ein guter Punkt. Genau das hat die AfD im Organstreit zur Flüchtlingspolitik versucht und ist in der Zulässigkeit gescheitert. Eigentlich wollte ich das nicht noch einmal in den Klausurkonstellationen ansprechen, weil ich oben bereits dargestellt hatte, dass der Parlamentsvorbehalt nicht geeignet ist, die Kompetenzen zwischen Exekutive und Legislative zu verschieben. Da ist der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt die einzige Ausnahme. Aber vielleicht müsste man das bei den Klausurkonstellationen doch nochmal darstellen, da ja ein solcher Fall dennoch in einer Klausur drankommen kann, auch wenn er im Ergebnis nicht begründet wäre. Darüber muss ich nochmal in Ruhe nachdenken.

Dir auf jeden Fall vielen Dank für die Anregung!

Viele Grüße Julian Julian Seidl 12:51, 16. Jul. 2021 (CEST)Beantworten

--LouisaLinke 09:17, 28. Okt. 2021 (CEST)== 3. Review ==Beantworten

Lieber Jan-Louis, lieber Julian,

erstmal: richtig cool, dass ich euer Kapitel jetzt nochmal komplett lesen/reviewen konnte, denn mir hat es richtig gut gefallen!

Kleinigkeiten (Rechtschreibfehler, Formalia etc.) habe ich in der Regel direkt geändert (meist ohne Kommentar), ihr könnt das ja in der Versionsgeschichte nachvollziehen. Ansonsten habe ich generell mit Kommentaren an den entsprechenden Stellen gearbeitet, sodass ich im Folgenden gar nicht so sehr ins Detail gehen will.

Was mir besonders gut gefällt:

  • Die Herleitungen und Erklärungen; sehr anschaulich und auch die ganzen Zusammenhänge (zB zu Volkssouveränität, Bestimmtheit und Art. 80 GG) sind gut dargestellt (s. unten dazu noch mehr).
  • Die ganzen (aktuellen!) Fallbeispiele. Insbesondere die Ausführungen zur Corona-Pandemie finde ich sehr gelungen und in der Länge/Kürze auch gut und nachvollziehbar.
  • Grundsätzlich euer Arbeiten mit den verschiedenen Wikibooks-Ebenen (Examenswissen, Beispiele, weiterführende Kästen...). Ihr nehmt dadurch eine (denke ich) sehr hilfreiche Einordnung für die Studis vor, auch wenn ich die an der einen oder anderen Stelle vielleicht etwas anders sehen würde (s. dazu meine entsprechenden Kommentare).

Was noch ergänzt/verändert/verbessert werden könnte: Folgende Punkte fände ich besonders wichtig / noch zu klären, wobei sich Genaueres auch aus den Kommentaren ergibt...

  1. Gibt es fürs Lehrbuch eine (einheitliche) Vorgehensweise, wie bei allgemeinen (Staats)Prinzipien in Bezug auf Bundes- vs. Landesebene vorgegangen/formuliert werden soll? Mir ist nur aufgefallen, dass ihr an vielen Stellen vom Parlamentsvorbehalt (nur) in Bezug auf den Bundestag schreibt - das Gleiche würde/könnte aber ja auch in Bezug auf Landesparlamente/Landesexekutive gelten. (siehe 1. Kommentar unter A.)
  2. Ein großer Punkt, der noch zu klären wäre zwischen euch, Jaschar und mir ist das Verhältnis von Parlamentsvorbehalt / Bestimmtheitsgebit / Art. 80 GG, bzw. die Frage, was in welcher Ausführlichkeit an welcher Stelle im Lehrbuch thematisiert werden sollte. Und die daraus resultierende Folgefrage bei euren Klausurhinweisen: Wie in einer Klausur mit Aspekten umzugehen wäre, die mehrere dieser Ebenen betreffen. Ihr findet dazu also einige Kommentare/Gedanken von mir im Kapitel. Am einfachsten lässt sich das aber vielleicht mal in einem gemeinsamen Gespräch / Chat klären, nachdem Jaschar sein entsprechendes Kapitel geschrieben hat.
  3. Schließlich habe ich einen längeren Kommentar hinterlassen zur Klausurkonstellation mit dem wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt (D.II.): Dort war ich noch über ein paar UNklarheiten gestolpert bzw. hatte Nachfragen. Jetzt im Nachhinein habe ich festgestellt, dass sich meine Anmerkungen zum Teil mit denen von Patrick im letzten Review decken. Auch ich würde vielleicht eine genauere Klarstellung zur Problematik in der Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens gut finden, siehe aber dazu im Detail meine dortigen Kommentare.

Bei Rückfragen meldet euch gerne!

Beste Grüße

Ammar --Ammar Bustami 02:38, 27. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

Hallo Ammar, danke für Deine Anmerkungen! Der von Dir unter 3. angesprochene Punkt (Klausurkonstellation zum wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt) ist in der Tat schwierig. Nach meinem Verständnis ist kann eine Fraktion in den Fällen des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts die Beteiligungsrechte des Bundestages in einem Organstreitverfahren gegen die Bundesregierung geltend machen (hier dürfte die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens meines Wissens nach unstreitig sein). Demgegenüber verstehe ich die Entscheidung des BVerfG zum AfD-Antrag zur Flüchtlingspolitik so, dass sich die Verletzung des Parlamentsvorbehalt in gesellschaftlich umstrittenen Fragen wohl nicht durch eine Fraktion im Organstreitverfahren geltend machen lässt. Daher würde ich das Organstreitverfahren nicht als "allgemeine" Klausurkonstellation zum Parlamentsvorbehalt, sondern nur für die spezifische Konstellation des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts darstellen.

Ich habe versucht weiter oben in den Ausführungen zum Aktuellen Beispiel: Flüchtlingspolitik Klarheit zu schaffen. In den Ausführungen zu den Klausurkonstellation würde ich eher ungern darauf eingehen, ob der Parlamentsvorbehalt in gesellschaftlichen Fragen in einem Organstreitverfahren gegen die Bundesregierung geltend gemacht werden kann. Ich befürchte, dass eine Darstellung dieser Problematik als Klausurkonstellation erst recht für Verwirrung bei den Leser:innen sorgt, weil ein solches Organstreitverfahren (nach meinem Verständnis der BVerfG-Entscheidung zur Flüchtlingspolitik) ja gerade nicht zulässig ist.

Hast Du vielleicht noch eine Idee, wie man das lösen könnte?

Viele Grüße Julian Julian Seidl 17:50, 16. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

4. Review[Bearbeiten]

Lieber Julian, lieber Jan-Louis, ich finde euren Beitrag sehr gelungen. Das ist ja auch bereits den anderen Reviews zu entnehmen. Ich habe kleinere Änderungen bereits im Text vorgenommen. Ansonsten verweise ich auf meine Kommentare. Bitte schaut euch auch nochmal die Fn an: Neu ist, dass wir bei mehreren Az. nur eines auswählen und dann u.a. ergänzen. Prüft auch, ob ihr immer die relevante Rn. ergänzt habt. Bei Fn. 55 müsstet ihr noch das Jahr (ggf. und) die Auflage ergänzen. Gibt es für Fn. 14 eine Papierfundstelle? LG --LouisaLinke 09:17, 28. Okt. 2021 (CEST)Beantworten


Liebe Louisa, danke für Dein Feedback! Ich habe meine Hälfte des Beitrags jetzt fertig überarbeitet.

LG Julian --Julian Seidl 12:23, 16. Nov. 2021 (CET)Beantworten