Diskussion:Trampen - Reisen per Anhalter/ Automobil/ Rechtliches

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Ich glaube nicht, dass das so stimmt. Wenn man mitgenommen wird, handelt es sich idR. um eine Gefälligkeitsfahrt. So weit, so gut. Allerdings streitet man sich in der Rechtswissenschaft darüber, ob eine Haftung aus den §§ 280 ff. BGB folgt und wenn ja, welche Maßstäbe dafür angesetzt werden sollen. Die hL rekurriert wohl auf den am ähnlichsten erscheinenden Vertrag und wendet dessen Haftungsmaßstab an. Dies verneint allerdings der BGH. Er wendet den Haftungsmaßstab von § 276 BGB. Das bedeutet, dass der Gefällige für jede Art von Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen hat.

Einig ist man sich jedoch darüber, dass die §§ 823 ff. BGB (deliktische Handlungen) vollumfänglich anwendbar sind. Das bedeutet ebenfalls, dass keine Haftungsbeschränkung stattfindet, da hier ebenfalls der Maßstab des § 276 BGB gilt.

Wenn jemand etwas Anderes gehört haben sollte, sollte das hier diskutiert werden. :) -- heuler06 21:46, 28. Jun. 2007 (CEST)Beantworten