Examensrepetitorium Jura: BGB Sachenrecht: Grundlagen: Prinzipien

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Vorrangige Aufgabe des Sachenrechts ist die Zuordnung von Sachen zu Rechtssubjekten, dazu kommt die Regelung des Nießbrauchs und des Pfandrechts an Rechten. Die Grundprinzipien des Sachenrechts sind nicht explizit gesetzlich geregelt, für sein Verständnis aber unerlässlich.

Absolutheitsgrundsatz[Bearbeiten]

Anders als obligatorische Rechte gelten dingliche Rechte gegenüber jedermann und schützen so die Herrschaftsmacht des Rechtsinhabers umfassend.

Offenkundigkeits-/Publizitätsgrundsatz[Bearbeiten]

Da dingliche Rechte gegenüber jedermann gelten, müssen sie auch für jedermann erkennbar sein. Für Mobilien knüpft das Sachenrecht daher an den Besitz als nach außen erkennbare tatsächliche Herrschaft über Sachen an, für Immobilien an die Eintragung im Grundbuch. Umgesetzt ist der Grundsatz über die Offenlegung nach außen als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Übertragung (z.B. Besitzübergang für die Übereignung nach § 929 BGB), die Vermutungswirkung im Prozess (z.B. § 891, BGB§ 1006 BGB) und die Gutglaubenswirkung nach den § 892 f. und § 932 ff. BGB.

Bestimmtheits-/Spezialitätsgrundsatz[Bearbeiten]

Dingliche Rechte können nur an bestimmten oder exakt bestimmbaren Sachen begründet werden, aber nicht an Sachgesamtheiten

Typenzwang / Numerus Clausus[Bearbeiten]

Ebenfalls der Rechtssicherheit dient der Typenzwang der dinglichen Rechte, andere als im Sachenrecht geregelte Rechte (z.B. die in Italien bekannte besitzlose Autohypothek) können nicht bestellt werden.