Examensrepetitorium Jura: StGB BT: § 142

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§ 142 ist insofern bemerkenswert, als Unfallbeteiligte damit gezwungen werden, sich gegebenenfalls selbst zu belasten, was in Europa einzigartig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit mit dem nemo tenetur-Grundsatz bejaht.[1] Geschütztes Rechtsgut ist die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche der Geschädigten. Es handelt sich damit um ein abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt.

Objektiver Tatbestand[Bearbeiten]

  1. Unfall im Straßenverkehr
  2. Unfallbeteiligter
  3. Entfernen vom Unfallort
  4. Ohne Ermöglichung von Feststellungen bzw. angemessene Wartezeit

Unfall ist jedes plötzliche Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, in dem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und das unmittelbar zu einem nicht völlig unerheblichen Personen- oder Sachschaden führt.

Nach herrschender Meinung genügt, dass sich das Geschehen für mindestens einen Unfallbeteiligten als plötzliches Ereignis darstellt. Daher liegt ein Unfall auch bei vorsätzlicher Herbeiführung durch einen der Beteiligten vor.

Öffentlicher Straßenverkehr besteht nur dort, wo eien Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr entweder gewidmet ist, oder de facto der Benutzung durch eine nicht umgrenzte Gruppe von Menschen offen steht.

Ein völlig belangloser Sachschaden muss unterhalb von ca. 25 € liegen.

Unfallbeteiligter ist nach Abs. 5, wessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Dazu gehören auch nicht unmittelbare Verursacher zählen (z.B. Beifahrer, Fahrer von nicht beteiligten Fahrzeugen), wenn sie nur möglicherweise eine Gefahrenlage geschaffen haben können.

Sich entfernen setzt ein willensgetragenes Verhalten voraus - wer bewusstlos ins Krankenhaus gefahren wird, erfüllt damit schon den objektiven Tatbestand des § 142 nicht. Der Schutzrichtung des § 142 entsprechend muss der Beteiligte sich nicht physisch entfernen, es genügt, wenn er zwar in der Nähe bleibt, sich aber nicht als Beteiligter zu erkennen gibt.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. BVerfGE 16, 191