Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P003.15

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Gesetzestexte[Bearbeiten]

§ 3 Nr. 15 KraftStG Steuerbefreiung für Fahrzeuge mit Inlandsberührung bei Fahrten zwischen zwei ausländischen Gemeinden[Bearbeiten]

1Von der Steuer befreit ist das Halten von

15. ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden.

Stand: § 3 Nr. 15 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) in der Neufassung vom 26. 09. 2002.




Stand: 26. Februar 2010