Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P003.2

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Gesetzestexte[Bearbeiten]

§ 3 Nr. 2 KraftStG Steuerbefreiung für Fahrzeuge von Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei und Zollgrenzdienst[Bearbeiten]

1Von der Steuer befreit ist das Halten von

2. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder des Zollgrenzdienstes verwendet werden.

Stand: § 3 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) in der Neufassung vom 26. 09. 2002.




Stand: 26. Februar 2010