Sachbeschädigung

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Autorin: Jara Streuer

Notwendiges Vorwissen: Da § 303 StGB das fremde Eigentum schützt (hierzu sogleich unter → A.), gibt es vor allem in Examenssachverhalten häufig Verbindungen zum Zivilrecht, beispielweise müssen die Eigentumsverhältnisse innerhalb der Strafrechtsklausur ausführlich geprüft werden. Für Studierende höherer Semester ist es daher ratsam, sich mit dem allgemeinen Teil des Schuldrechts und dem Sachenrecht vertraut zu machen. Da Studierenden der ersten Semester die entsprechenden Vorschriften des Zivilrechts häufig noch unbekannt sind, ist in Grundkurs-Klausursachverhalten meist angegeben, wer Eigentümer:in des Tatobjekts ist.

Lernziel: § 303 StGB begegnet Studierenden häufig direkt zu Beginn ihres Studiums. Die Norm eignet sich gut, um die Funktionsweise von Tatbeständen zu erläutern und in einer Klausur zu überprüfen, ob die Grundstrukturen des Strafrechts verstanden wurden.

Eine Schwierigkeit von § 303 StGB stellen die vielen unbestimmten Begriffe dar, die sich in den gängigen Definitionen finden („nicht nur unerheblich“, „nicht unwesentlich“, „kein erheblicher Aufwand“, siehe dazu unten in Abschnitt B). Die damit verbundenen Unsicherheiten verleiten Studierende häufig dazu, sich im Auswendiglernen von Einzelfällen zu verlieren. Vielmehr gilt es aber, den Sachverhalt differenziert unter die einzelnen Tatbestandsmerkmale zu subsumieren. Ein bloßes Auswendiglernen ist dafür weder notwendig, noch hilfreich.

In Examensklausuren stellt § 303 StGB häufig keinen Schwerpunkt dar, sollte aber nicht vergessen werden. Im Zusammenhang mit der Norm lassen sich auch schwierige Sachverhalte bilden, beispielsweise durch komplizierte Eigentumsverhältnisse oder ein Tatobjekt, dessen Sacheigenschaft nicht eindeutig ist. Die Norm sollte daher auch nicht unterschätzt werden.

Ziel dieser Einheit ist es daher, die Grundlagen von § 303 StGB zu erläutern, um Studierenden aller Semester das notwendige Handwerkszeug zur Verfügung zu stellen, um entsprechende Sachverhalte zu durchschauen und gelungen bearbeiten zu können.

Nach den Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik ist etwa jede zehnte in Deutschland begangene Straftat eine Sachbeschädigung, wobei etwa ein Drittel der Taten an Fahrzeugen begangen wird.[1] Etwa 25 % aller Tatverdächtigen sind minderjährig.[2] Die Bedeutung des Delikts in der Praxis ist also groß.

Neben § 303 StGB finden sich im 27. Abschnitt des StGB, der mit „Sachbeschädigung“ überschrieben ist, weitere eng verwandte Delikte, die in der juristischen Ausbildung jedoch nur eine untergeordnete Rolle spielen. So erfassen etwa die § 303a und § 303b StGB schädigende Einwirkungen auf Daten und werden daher auch als „virtuelle Sachbeschädigung“ bezeichnet. Die §§ 304, 305 und 305a StGB stellen die Schädigung besonderer Tatobjekte wie etwa religiöser Gebäude und Denkmäler (§ 304 StGB), Brücken und Bahngleise (§ 305 StGB) oder Fahrzeuge von Einsatzkräften (§ 305a StGB) unter Strafe. Das Konkurrenzverhältnis der §§ 303–305a StGB ist umstritten (näher → G.).

Außerhalb des 27. Abschnitts sind weitere speziellere Formen der Sachbeschädigung geregelt. Darunter fallen einerseits Delikte, die die Beschädigung bestimmter Sachen kriminalisieren, etwa fremde Urkunden, beweiserhebliche Daten und Grenzbezeichnungen (§ 274 StGB) oder Sachen, die sich in besonderer Verwahrung befinden (§ 133 StGB). Andererseits gibt es Delikte, die die Beschädigung oder Zerstörung einer (nicht notwendigerweise fremden) Sache auf eine bestimmte Weise erfassen, beispielsweise die Brandstiftungsdelikte in den §§ 306 ff. StGB (→ § 23 ff.).

A. Rechtsgut und Deliktsstruktur[Bearbeiten]

§ 303 Abs. 1 StGB erfasst die Zerstörung oder Beschädigung fremden Eigentums, § 303 Abs. 2 StGB die nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache. § 303 StGB beschreibt somit unterschiedlich starke Einwirkungen auf ein Tatobjekt. Der Strafrahmen ist allerdings für alle drei Handlungen gleich: Die Strafe kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren sein. Wie sich aus § 303 Abs. 3 StGB ergibt, ist auch der Versuch strafbar.

Die Sachbeschädigung ist ein Erfolgsdelikt, d.h. damit der Tatbestand erfüllt ist, muss aufgrund der Tathandlung ein Ereignis nach außen erkennbar eingetreten sein. Bei § 303 StGB stellen die Beschädigung, die Zerstörung sowie die Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache diesen tatbestandlichen Erfolg dar.

B. Objektiver Tatbestand[Bearbeiten]

I. Tatobjekt: Fremde Sache[Bearbeiten]

Tatobjekt der Sachbeschädigung ist eine fremde Sache.

1. Sache[Bearbeiten]

Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand. Hier gilt das gleiche wie bei § 242 StGB (→ § 36). Anders als dort muss die Sache bei § 303 StGB allerdings nicht beweglich sein. Tatobjekt einer Sachbeschädigung können deshalb beispielsweise auch Baugrundstücke, Blumenwiesen oder Swimming Pools sein, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.

Häufig wird im Zusammenhang mit der Definition einer Sache auf § 90 BGB verwiesen. Das ist nicht notwendig und genau genommen sogar falsch. Grund dafür ist, dass das Zivilrecht und das Strafrecht unterschiedliche Sachbegriffe haben, die auch unabhängig voneinander auszulegen sind (auch wenn das Ergebnis häufig gleich sein wird). Für das Zivilrecht stellt § 90a S. 1 BGB fest, dass Tiere keine Sachen sind, aber als solche behandelt werden. Im Strafrecht sind Tiere aber nicht nur als Sachen zu behandeln, sie sind tatsächlich Sachen.[3]

Klausurhinweis: Man sollte deshalb in der Klausur nicht davon sprechen, Sachen seien „gemäß § 90 BGB“ körperliche Gegenstände. Das impliziert fälschlicherweise, dass sich die Definition aus dem Zivilrecht ergibt und dass der ergänzende § 90a BGB auch für das Strafrecht gilt.

Ein Gegenstand ist körperlich, wenn er begrenzbar ist, also wenn die Sache als selbständiges Objekt sinnlich wahrnehmbar ist. In den meisten Fällen muss die Körperlichkeit nicht ausführlich geprüft werden. Dass ein Tisch oder eine Vase körperliche Gegenstände sind, würde wohl niemand bestreiten. Schwieriger wird es bei Elementen wie Wasser oder Luft. Hier liegt eine Sache vor, wenn man eine bestimmte Menge klar abgrenzen kann, beispielsweise bei einem Eimer voll Wasser oder bei der Luft in einem Luftballon.

Schwierigkeiten bereiten häufig auch Zusammensetzungen einzelner Sachen. Hier kommt es darauf an, wie eng oder lose die Verbindung der Einzelteile ist und ob die Einzelteile eine „Funktionseinheit“ bilden. Es ist also zu fragen, ob man sinnvollerweise von vielen einzelnen Sachen oder einer Sache insgesamt sprechen würde. Da das eine Einzelfallentscheidung ist, kommt es in einer Klausur vor allem darauf an, sich mit dem Tatobjekt etwas ausführlicher zu beschäftigen. Dabei hilft es auch, sich die Tathandlung (dazu → II.) genauer anzuschauen und beispielsweise zu fragen, ob einzelne Sachen in einer Wohnung beschädigt wurden oder die Wohnung selbst bzw. ob ein Fahrrad insgesamt zerstört wurde oder lediglich einer der Reifen.

Genauigkeit ist auch gefragt, wenn es um Gegenstände geht, die etwas anderes „verkörpern“, beispielsweise Urkunden oder Datenträger. Tatobjekt einer Sachbeschädigung kann etwa ein Vertragsdokument oder ein USB-Stick sein, nicht aber das auf einer Urkunde festgeschriebene Recht oder die Daten, die auf einem USB-Stick gespeichert sind. Hier kommen andere Delikte in Betracht, bei Urkunden etwa die §§ 267 ff. StGB (→ § 15 ff.) StGB und bei Daten die §§ 303a, 303b StGB (→ § 24).

Eine Sache muss keinen Vermögenswert haben. Sie kann auch wirtschaftlich wertlos sein, solange sie für die Eigentümer:in eine Funktion oder Bedeutung hat und davon auszugehen ist, dass sie ein Interesse an der Erhaltung der Sache hat. In solchen Fällen ist aber besonders darauf zu achten, ob auch ein entsprechender Vorsatz (näher dazu → C.) vorliegt und ob möglicherweise in die Einwirkung auf die Sache eingewilligt wurde (siehe unter → D).

2. Fremdheit der Sache[Bearbeiten]

Die Sache ist nach ganz h.M. fremd, wenn sie zumindest auch im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Umgekehrt formuliert: Die Sache ist fremd, wenn sie nicht im alleinigen Eigentum des Täters steht. Die Eigentumsverhältnisse richten sich ausschließlich nach zivilrechtlichen Vorschriften (siehe auch die Erläuterungen zu § 242 StGB unter → § 36). Allerdings ist für die Fremdheit nach § 8 StGB der Zeitpunkt der Tathandlung maßgeblich. Rückwirkende zivilrechtliche Fiktionen wie ein Eigentumsvorbehalt haben deshalb für die Strafbarkeit keine Bedeutung.

Erforderlich ist aber, dass die Sache überhaupt im Eigentum einer Person steht. Herrenlose Sachen können also nicht Gegenstand einer Sachbeschädigung sein. Das ist etwa bei wilden Tieren der Fall (vgl. §§ 960 Abs. 2 und 3, 961 BGB). Aber auch andere Sachen können durch Dereliktion gem. § 959 BGB herrenlos werden. Das ist häufig beispielsweise bei am Straßenrand abgestelltem Sperrmüll anzunehmen.

Irrt ein Täter über die Fremdheit einer Sache und geht davon aus, das Tatobjekt stehe in seinem Eigentum, kann es sich dabei um einen strafbaren untauglichen Versuch handeln.[4]

II. Tathandlungen[Bearbeiten]

Die drei unterschiedlichen Arten der Einwirkung auf die Sache – Beschädigen, Zerstören oder Verändern des Erscheinungsbildes – haben gemeinsam, dass jeweils körperlich auf die Sache eingewirkt wird. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn eine Hauswand mit einem Beamer angeleuchtet oder am Balkon eines Wohnhauses ein Spruchband angebracht wird.

1. Beschädigen, Abs. 1 Var. 1[Bearbeiten]

Die Tathandlung der Beschädigung ist stark umstritten und schwierig zu bestimmen. Sie spielt daher in Sachverhalten häufig eine Rolle. Trotzdem lässt sich ein Konsens über die wesentlichen Definitionsmerkmale feststellen, der auf die Rechtsprechung zurückgeht. Danach ist eine Beschädigung eine nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache ist, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, dass die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist.

Weiterführendes Wissen

Urprünglich war das Reichsgericht davon ausgegangen, eine Beschädigung erfordere immer eine Substanzverletztung. Die zweite Variante – die Brauchbarkeitseinschränkung – war noch nicht anerkannt. Diese Möglichkeit der Beschädigung wurde zunächst für zusammengesetzte Sachen entwickelt und schließlich immer stärker auch für andere Sachen anerkannt. Heute ist allgemein akzeptiert, dass eine Beschädigung sowohl durch Substanzverletzung als auch durch Brauchbarkeitsbeeinträchtigung erfolgen kann. Diese Erweiterung der Definition wird mittels der Formulierung „nicht ganz unerheblich“ beschränkt.

Die erste Fallgruppe der Beschädigung – die Veränderung der stofflichen Zusammensetzung – wird auch als Substanzverletzung bezeichnet. Für die Sachsubstanz kommt es auf die „äußere Einheit der Sache als Gegenstand des Eigentumsrechts“ und die „in der Sache verobjektivierte Zwecksetzung des Eigentümers“ an.[5] Es ist also umgekehrt zu fragen, wann eine Sache ihrem Wesen und Zweck nach als unbeschädigt bezeichnet werden kann. Typische Beispiele für eine Substanzverletzung sind das Zerkratzen des Lacks eines Pkw oder das Einritzen von Namen in eine Parkbank. Eine Substanzverletzung liegt nach der h.M. aber auch vor, wenn sie nicht in Form einer Einwirkung selbst, sondern durch den Versuch, die Folgen der Einwirkung zu beseitigen, entsteht.

Beispiel: T streicht das Fahrrad von O mit roter Farbe an. Die Farbe selbst verändert die Substanz des Fahrrads noch nicht, z.B. weil sie sich nicht mit dem bisherigen Lack verbindet. Um die Farbe abzulösen, muss O allerdings ein aggressives Reinigungsmittel verwenden, das zwangsläufig nicht nur die rote Farbe, sondern auch die darunter liegende Lackschicht ablöst. (In der Klausurbearbeitung wäre hier auch daran zu denken, eine eigenverantwortliche Selbstschädigung von O zu diskutieren. Sieht man in einem solchen Fall mit einer a.A. keine Substanzverletzung, muss man eine Veränderung des Erscheinungsbildes gem. § 303 Abs. 2 StGB prüfen. Auch wenn die Einwirkung zu keiner Substanzveränderung führt, ist an § 303 Abs. 2 StGB zu denken, z.B. wenn eine Kreidebemalung an einer Hauswand bei Regen von selbst wieder verschwindet.)

Die zweite Fallgruppe – die Brauchbarkeitsminderung – wird auch als Funktionseinbuße bezeichnet. Diese liegt vor, wenn die Einwirkung auf die Sache dazu führt, dass sie nicht mehr so gebraucht werden kann wie vorgesehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn man die Luft aus dem Reifen eines Fahrrads heraus lässt oder eine Uhr in ihre Einzelteile zerlegt. Für die Brauchbarkeit kommt es auf die Widmung der Sache durch die berechtigte Person an.

Beispiel: T betäubt den Hund von O. Die Betäubung selbst hinterlässt keine Schäden und der Hund wacht nach einigen Stunden wieder auf. Allerdings hält O den Hund gerade als Wachhund. Aufgrund der Betäubung konnte der Hund dieser Aufgabe nicht nachkommen, sodass die Sache aufgrund der Widmung des Hundes als Wachhund durch O als beschädigt anzusehen ist.

Da auf die Sache körperlich eingewirkt werden muss, reicht es nicht aus, wenn sie bestimmungsgemäß ge- oder verbraucht wird, z.B. wenn fremde Lebensmittel aufgegessen werden. Ebenfalls nicht ausreichend ist es, wenn die Sache dem Zugriff der berechtigten Person z.B. durch Verstecken entzogen wird.

Die Einwirkung auf die Sache muss außerdem nicht ganz unerheblich sein. An dieser Voraussetzung entscheiden sich häufig die uneindeutigen Fälle in Klausursachverhalten. Hier kommt es vor allem auf eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Indizien an. Gegen die Erheblichkeit spricht u.a., wenn die Einwirkung gar nicht beseitigt werden muss, um die Sache weiter zu verwenden, oder wenn die Beseitigung nur mit wenig Aufwand und geringen Kosten verbunden ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Fahrradreifen, dessen Luft herausgelassen wurde, mit der am Fahrrad befestigten Luftpumpe schnell und ohne weitere Kosten wieder aufgepumpt werden kann.

2. Zerstören, Abs. 1 Var. 2[Bearbeiten]

Zerstören ist ein stärkerer Grad des Beschädigens, d.h. eine Einwirkung auf die Sache, die dazu führt, dass die Sacheinheit aufgelöst oder ihre bestimmungsmäßige Brauchbarkeit aufgehoben wird. Die Beschädigung ist also das Durchgangsstadium zur Zerstörung. Ein Beispiel ist das Zerbrechen einer Vase in viele Einzelteile oder das Vergiften eines Haustieres.

Klausurhinweis: Ist eine Zerstörung der Sache nicht offensichtlich ausgeschlossen, sollte man deshalb in Klausuren zuerst die Zerstörung und ggf. anschließend die Beschädigung prüfen. So kann man Kenntnis des Verhältnisses beider Tathandlungen beweisen und sich möglicherweise unnötige Schreibarbeit ersparen.

3. Verändern des Erscheinungsbildes, Abs. 2[Bearbeiten]

§ 303 Abs. 2 StGB erfordert, dass jemand unbefugt das Erscheinungsbild einer Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Das ist der Fall, wenn die optisch wahrnehmbare Oberfläche der Sache durch körperliche Einwirkung verändert wird. Beispiele sind das Bemalen, Beschriften, Beschmutzen oder Bekleben einer Sache. Der Begriff der Veränderung ist neutral zu verstehen. Ob die Sache nach der Einwirkung besser oder schlechter aussieht als zuvor, ist unerheblich. Auch eine „Verschönerung“ ist demnach tatbestandlich, wenn sie gegen den Willen der berechtigten Person geschieht.

Zweck von § 303 Abs. 2 StGB ist es, Einwirkungen auf die Sache zu erfassen, die nicht unter die Tathandlungen aus § 303 Abs. 1 StGB fallen – meist, weil sie ohne Substanzverletzung entfernt werden können. Es handelt sich somit um einen Auffangtatbestand.

Weiterführendes Wissen

Während § 303 Abs. 1 StGB sich mit den gleichen Tatbestandsmerkmalen bereits im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 fand, wurde § 303 Abs. 2 StGB erst im Jahr 2005 hinzugefügt.[6] Ziel war es, auch das Anbringen von Graffiti unter Strafe zu stellen, die rückstandslos entfernt werden können. Andere Formen fielen schon zuvor unter das Merkmal „Beschädigen“ in § 303 Abs. 1 StGB (siehe dazu → B.), aber der praktische Beweis, dass eine Entfernung die Sache beschädigen würde, war meist aufwändig. Die Einführung dieses „Grafittiparagraphen“ war sehr umstritten, insb. mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG sowie hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Norm.[7]

Anders als die Formulierung „rechtswidrig“ in § 303 Abs. 1 StGB ist das Merkmal „unbefugt“ in § 303 Abs. 2 StGB nicht lediglich ein Verweis auf allgemeine Rechtfertigungsgründe (→ D.). Stattdessen handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal. Unbefugt handelt, wer ohne oder gegen den Willen der berechtigten Person handelt. Besteht eine „Befugnis“ zum Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache, handelt es sich dabei um ein tatbestandsausschließendes Einverständnis. Eine solche „Befugnis“ können die Berechtigten – regelmäßig die Eigentümer:innen – erteilen, etwa wenn eine Stadt eine Graffiti-Künstlerin beauftragt, die Fassade eines städtischen Gebäudes zu bemalen. „Unbefugt“ handelt allerdings auch, wer sich nicht an die Bedingungen einer Einverständniserklärung hält, beispielsweise wenn eine Malerin ein Haus in einer anderen als der besprochenen Farbe anstreicht.

Außerdem muss die Veränderung nicht nur vorübergehend sein. Das Merkmal ist in zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Es soll Einwirkungen ausschließen, die – aus ex ante-Sicht – in kurzer Zeit von selbst wieder verschwinden werden.

Beispiel: Bei der Bemalung einer Hauswand mit Kreide geht T davon aus, dass das Gemälde innerhalb der nächsten Tage bei Regen wieder abgewaschen wird. Tatsächlich regnet es in den folgenden Wochen jedoch nicht und die Bemalung bleibt für einen langen Zeitraum sichtbar. Im Zeitpunkt der Tathandlung war davon jedoch nicht auszugehen, sodass die Bemalung mit Kreide als nur vorübergehend und daher nicht tatbestandlich anzusehen ist.

Zudem enthält auch § 303 Abs. 2 StGB eine Erheblichkeitsschwelle. Die Veränderung des Erscheinungsbildes darf nicht nur unerheblich sein. Da § 303 Abs. 2 StGB gerade Sachverhalte erfassen soll, in denen es an einer Substanzverletzung oder Funktionseinschränkung iSd § 303 Abs. 1 StGB fehlt, darf es hierauf nicht ankommen. Stattdessen ist darauf abzustellen, wie aufwändig die Beseitigung ist. Hier können ua die notwendige Zeit, das erforderliche Material, die nötigen Kenntnisse oder die mit der Beseitigung zusammenhängenden Kosten als Indizien herangezogen werden. Wird beispielsweise eine bereits mit vielen Graffiti bemalte Wand an einer kleinen Stelle bekritzelt, ist wohl davon auszugehen, dass die Veränderung des Erscheinungsbildes der Wand nicht erheblich ist.

C. Subjektiver Tatbestand[Bearbeiten]

§ 303 StGB beinhaltet keine speziellen subjektiven Voraussetzungen. Erforderlich und ausreichend ist daher bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Eine fahrlässige Begehung ist nur bei einigen Sondertatbeständen strafbar, insbesondere im Rahmen der Brandstiftungsdelikte (§ 306d Abs. 2, § 308 Abs. 6, § 317 Abs. 3, § 318 Abs. 6, § 319 Abs. 4 StGB).

Irrtümer sind grundsätzlich hinsichtlich aller objektiven Merkmale denkbar. Diese lassen sich nach bekannten Irrtumsregeln des allgemeinen Teils lösen: Einerseits kommen Tatumstandsirrtümer nach § 16 StGB in Betracht, etwa wenn ein Täter nicht davon ausgeht, eine Sache durch den Umgang mit ihr tatsächlich zu beschädigen oder zu zerstören. Möglich ist auch, dass der Täter nicht weiß, dass die Sache im Eigentum einer anderen Person steht. (Hier kommt dann ein untauglicher Versuch in Betracht, vgl. § 303 Abs. 3 StGB.) Das gleiche gilt, wenn ein Täter über das Vorliegen eines Einverständnisses der berechtigten Person irrt. (Irrt er hingegen über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Einverständnisses, ist an einen Erlaubnistatumstandsirrtum zu denken.)

Eine weitere Konstellation betrifft den Irrtum über die Tathandlung: Denkt ein Täter, er würde eine Sache nur beschädigen, während er sie tatsächlich zerstört, kann er sich nur wegen einer Beschädigung strafbar machen (die objektiv in der Zerstörung enthalten ist → B.II.1 und 2). Denkt ein Täter, dass er eine Sache zerstört, obwohl er sie tatsächlich nur beschädigt, gilt das Umgekehrte. Beide Konstellationen haben für die Fallbearbeitung folglich kaum Auswirkungen. In der Praxis werden diese Irrtümer in der Strafzumessung berücksichtigt.

Denkbar sind auch Subsumtionsirrtümer, die ggf. Verbotsirrtümer nach § 17 StGB darstellen können. Ein solcher Irrtum liegt z.B. vor, wenn ein Täter nicht davon ausgeht, dass er eine zusammengesetzte Sache durch Zerlegen in ihre Einzelteile im rechtlichen Sinn beschädigt (→ oben unter B.II.1).

D. Rechtswidrigkeit und Schuld[Bearbeiten]

Das Merkmal „rechtswidrig“ in Abs. 1 ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern verweist lediglich deklaratorisch auf die allgemeinen Rechtfertigungsgründe und kann daher im Normtext einfach überlesen werden. (Anderes gilt für das Merkmal „unbefugt“ in Abs. 2. Dazu → B.II.3.)

Besonders häufig sind Konstellationen der Einwilligung und des Notstands nach § 34 StGB, § 228 BGB und § 904 BGB. Denkbar sind auch Sachverhalte, in denen spezielle öffentlich-rechtliche Rechtfertigungsgründe greifen, beispielsweise nach Polizeirecht (beispielsweise wenn gem. § 105 StPO oder § 758 Abs. 2 ZPO eine fremde Wohnung unter Beschädigung des Türschlosses betreten wird) oder nach Jagdrecht (insbesondere § 23 BJagdG i.V.m. dem Jagdgesetz des jeweiligen Bundeslandes). Aus der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB oder der Meinungs- und Kunstfreiheit nach Art. 5 GG kann sich nach ganz h.M. keine Rechtfertigung ergeben.[8]

Hinsichtlich der Schuld ergeben sich bei § 303 StGB keine Besonderheiten.

E. Täterschaft und Teilnahme[Bearbeiten]

Die Strafbarkeit von Täterschaft und Teilnahme richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 25 ff. StGB. Da das Tatobjekt eine fremde Sache sein muss, können Eigentümer:innen die Tat an ihren Sachen nicht begehen. Für sie kommen aber Anstiftung, Beihilfe und mittelbare Täterschaft in Betracht.

F. Versuch[Bearbeiten]

Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus § 303 Abs. 3 StGB. Für die Versuchsprüfung gelten die die allgemeinen Regeln.

Steht das Tatobjekt im Eigentum der handelnden Person oder ist es eine herrenlose Sache (oben unter → B.I.2), liegt ein untauglicher Versuch vor.

Ein Versuch liegt auch vor, wenn ein Täter die Tathandlung in Unkenntnis eines Einverständnisses durch die berechtigte Person vornimmt.

Ob die Tat bereits vollendet ist, kann teilweise schwierig abzugrenzen sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Graffiti-Sprayerin während seiner Tätigkeit gestört wird. Für die Abgrenzung von Versuch und Vollendung kommt es dann darauf an, ob die Veränderung bereits erheblich und nicht nur vorübergehend ist, d.h. ob die Sache bereits „mangelhaft“ geworden ist. Auf die eigenen Vorstellungen der Sprayerin, ob ihr Werk bereits vollendet ist, kommt es hingegen nicht an. Wichtiger als die „richtige“ Entscheidung zugunsten von Vollendung oder Versuch ist aber, das Problem zu erkennen und überzeugende Aspekte zur Abgrenzung heranzuziehen.

G. Strafzumessung[Bearbeiten]

§ 303c StGB regelt das Erfordernis eines Strafantrags für § 303 StGB. Es handelt sich um ein relatives Antragsdelikt, d.h. die Tat kann verfolgt werden, wenn die berechtigte Person die Verfolgung beantragt hat (§§ 77 ff. StGB) oder wenn die zuständige Behörde ein öffentliches Interesse für die Verfolgung bejaht. Außerdem kann die Tat im Wege der Privatklage verfolgt werden (§ 374 Abs. 1 Nr. 6 StPO), jedoch erst nach einem erfolglosen Sühneversuch (§ 380 Abs. 1 S. 1 StPO).

H. Konkurrenzen[Bearbeiten]

Die Frage nach den Konkurrenzen lässt sich bei § 303 StGB in der Regel gut anhand der allgemeinen Grundsätze beantworten. Die unten beispielhaft beschriebenen Konstellationen sollten deshalb auf keinen Fall auswendig gelernt werden. Wichtiger ist es, die Struktur des § 303 StGB und die Grundregeln der Konkurrenzlehre zu verstehen.

I. Verhältnis der Tathandlungen von § 303 StGB untereinander[Bearbeiten]

Eine einheitliche Tat bzw. Handlungseinheit liegt vor, wenn an demselben Tatobjekt verschiedene Tathandlungen nach § 303 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verwirklicht werden. Wird eine Sache nach einer Beschädigung auch zerstört, verdrängt die Zerstörung die vorherige Beschädigung. Tritt durch dieselbe Tathandlung eine Veränderung des Erscheinungsbildes und eine Beschädigung ein, geht die Beschädigung vor. Wird ein Teil einer Sacheinheit zerstört, ist diese Handlung subsdiär zu der dadurch erfolgten Beschädigung der gesamten Sacheinheit.

II. Tateinheit mit anderen Delikten[Bearbeiten]

Eine besonders wichtige Konstellation, in der häufig eine Tateinheit gem. § 52 StGB vorliegt, ist die Kombination von § 303 StGB und den Diebstahlsdelikten gem. §§ 242 ff. StGB. Ist die Sachbeschädigung keine typische Begleittat, sondern hat sie eigenständige Bedeutung, stehen die Diebstahlsdelikte zur Sachbeschädigung in Tateinheit.

Beispiel: Das ist z.B. der Fall, wenn eine Diebin, die in eine Wohnung eingebrochen ist, dort nur wenig Beute vorfindet und aus Ärger hierüber das Mobiliar der Wohnung zerstört. Anders ist es beispielsweise zu beurteilen, wenn eine Diebin ihre Beute später zerstört. In diesem Fall handelt es sich in der Regel um eine mitbestrafte Nachtat.

Auch zahlreiche andere Delikte stehen zu § 303 StGB in Tateinheit, darunter z.B. die §§ 113, 123, 185, 223 ff., 265, 306, 315 und 315b StGB.

III. Speziellere Delikte[Bearbeiten]

Eine Vielzahl von Delikten sind bei Gesetzeseinheit vorrangig zu § 303 StGB, insbesondere die §§ 303b Abs. 1 Nr. 2, 303a, 303b Abs. 1 Nr. 1, 305 StGB. Ein typischer Fall, in dem ausnahmsweise etwas anderes gilt, ist die Unbrauchbarmachung eines Datenträgers bei § 303a Abs. 1 StGB. Dann stehen die beiden Delikte in Tateinheit. Weitere speziellere Delikte sind die §§ 90a Abs. 2, 104, 109e, 121, 125, 125a Nr. 4, 134, 202, 274 Abs. 1 Nr. 1, 3, 305, 305a, 321 StGB, wobei diese Tatbestände in der Regel kein Prüfungsstoff sind.

IV. Subsidiäre Delikte[Bearbeiten]

Subsidiär zu § 303 StGB sind § 145 Abs. 2 StGB und § 21 OWiG, die beide kaum prüfungsrelevant sind.

Weiterführende Studienliteratur[Bearbeiten]

  • Kretschmer, Das Tatbestandsmerkmal „Sache“ im Strafrecht, JA 2015, 105.
  • Kudlich/Noltensmeier, Die Fremdheit der Sache in strafrechtlichen Klausuren, JA 2007, 863.
  • Ladiges, Grundfälle zu den Sachbeschädigungsdelikten, §§ 303–305a StGB, Teil 1, JuS 2018, 657.
  • Ladiges, Grundfälle zu den Sachbeschädigungsdelikten, §§ 303–305a StGB, Teil 2, JuS 2018, 754.
  • Waszczynski, Prüfungsrelevante Problemkreise der Sachbeschädigungsdogmatik, JA 2015, 259.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte[Bearbeiten]

  • § 303 StGB ist ein klausurrelevantes Delikt, auch wenn dort meist nicht viele Probleme versteckt sind. Es ist vor allem wichtig, das Delikt nicht zu übersehen.
  • Sollte § 303 StGB doch einmal einen Klausurschwerpunkt darstellen, ist vor allem die saubere Subsumtion wichtig. Meist wird dann eine ausführliche Prüfung und Abgrenzung der in Betracht kommenden Tathandlungen erwartet.
  • § 303 StGB kann auch Anknüpfungspunkt für Probleme des allgemeinen Teils sein, etwa Irrtümer und Rechtfertigungen.
  • Vor allem in Examensklausuren sind Bezüge zum Zivilrecht denkbar, etwa wenn die Eigentumssituation im Sachverhalt klärungsbedürftig ist.

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Inhaltsverzeichnis des Buches[Bearbeiten]

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Einführung zum Besonderen Teil

Erster Teil: Nichtvermögensdelikte

1. Kapitel: Straftaten gegen das Leben

§ 1: Mord und Totschlag, §§ 211, 212

§ 2: Tötung auf Verlangen, § 216

§ 3: Fahrlässige Tötung, § 222

§ 4: Aussetzung, § 221


2. Kapitel: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 5: Einfache Körperverletzung, § 223

§ 6: Gefährliche und schwere Körperverletzung, §§ 224, 226

§ 7: Fahrlässige Körperverletzung, § 229

§ 8: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227

§ 9: Beteiligung an einer Schlägerei, § 231

§ 10: Körperverletzung im Amt, § 340


3. Kapitel: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 11: Nötigung, § 240

§ 12: Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, §§ 113 ff.

§ 13: Freiheitsberaubung, § 239

§ 14: Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme, §§ 239a, 239b


4. Kapitel: Urkundendelikte

§ 15: Urkundenfälschung, § 267

§ 16: Fälschung technischer Aufzeichnungen und beweiserheblicher Daten, §§ 268, 269

§ 17: Mittelbare Falschbeurkundung, § 271

§ 18: Urkundenunterdrückung, § 274


5. Kapitel: Straßenverkehrsdelikte

§ 19: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b

§ 20: Gefährdung des Straßenverkehrs, §§ 315c, 315d

§ 21: Trunkenheit im Verkehr, § 316

§ 22: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142


6. Kapitel: Brandstiftungsdelikte

§ 23: Einfache Brandstiftung, § 306

§ 24: Schwere und besonders schwere Brandstiftung, §§ 306a, 306b

§ 25: Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c

§ 26: Fahrlässige Brandstiftung, § 306d

§ 27: Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f


7. Kapitel: Beleidigungsdelikte

§ 28: Beleidigung, § 185

§ 29: Üble Nachrede, § 186

§ 30: Verleumdung, § 187


8. Kapitel: Straftaten gegen die Rechtspflege

§ 31: Aussagedelikte, §§ 153ff

§ 32: Falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat, §§ 164, 145d

§ 33: Strafvereitelung und Strafvereitelung im Amt, §§ 258, 258a


Zweiter Teil: Eigentums- und Vermögensdelikte

9. Kapitel: Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Diebstahl und Unterschlagung

§ 34: Sachbeschädigung, §§ 303 ff.

§ 35: Hausfriedensbruch, § 123

§ 36: Einfacher Diebstahl, § 242

§ 37: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243

§ 38: Qualifikationen des Diebstahls, §§ 244, 244a

§ 39: Unterschlagung, § 246


10. Kapitel: Betrug und Untreue

§ 40: Betrug, § 263

§ 41: Computerbetrug, § 263a

§ 42: Untreue, § 266

§ 43: Weitere examensrelevante Delikte des 22. Abschnitts, §§ 266b, 265a, 265


11. Kapitel: Raub und Räuberischer Diebstahl

§ 44: Einfacher Raub, § 249

§ 45: Schwerer Raub, § 250

§ 46: Raub mit Todesfolge, § 251

§ 47: Räuberischer Diebstahl, § 252

§ 48: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a


12. Kapitel: Erpressung und Räuberische Erpressung

§ 49: Erpressung, § 253

§ 50: Räuberische Erpressung, § 255


13. Kapitel: Anschlussstraftaten

§ 51: Begünstigung, § 257

§ 52: Hehlerei, § 259

§ 53: Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261


Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Bundeskriminalamt, Polizeiliche Kriminalstatistik. Jahrbuch 2019, Band 4, Wiesbaden 2020, S. 148.
  2. Bundeskriminalamt, Polizeiliche Kriminalstatistik, Jahrbuch 2019, Band 4, S. 150.
  3. Siehe dazu ausführlich Küper, JZ 1993, 435; Graul, JuS 2000, 215.
  4. Zum Umgang mit diesem Merkmal in der Klausur und zu typischen Problemen siehe auch Kudlich/Noltensmeier, JA 2007, 863.
  5. Zaczyk, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 303 Rn. 6.
  6. 39. StrÄndG vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2674.
  7. Eisenschmid, NJW 2005, 3033 (3034).
  8. Das begründete das BVerfG im Fall von Harald Naegeli, dem „Sprayer von Zürich“, u.a. damit, dass „sich Kunst auch ohne Beschädigung fremden Eigentums entfalten“ könne, vgl. BVerfG, NJW 1984, 1293 (1294). Dazu auch EGMR NJW 1987, 2753.