Strafprozessuale Probleme im 2. Staatsexamen: Gegenüberstellung

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Rechtsgrundlage[Bearbeiten]

Den Beschuldigten trifft, auch wenn er die Aussage verweigert, die Pflicht, sich in Augenschein nehmen zu lassen. Ob diese für die Zeugengegenüberstellung aus § 58 Abs. 2 StPO oder § 81a bzw. § 81b StPO folgt, ist umstritten. Die herrschende Meinung lässt § 58 Abs. 2 StPO genügen.[1]

Art und Weise[Bearbeiten]

Die Zeugengegenüberstellung soll nach RiStBV Nr. 18 als Wahlgegenüberstellung mit mehreren Kandidaten zusätzlich zum Beschuldigten erfolgen. Verstöße gegen diese Empfehlung führen nicht zur Unverwertbarkeit, der Beweiswert eines Wiedererkennens ist jedoch eingeschränkt.[2]

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 58 Rn. 9 mit Verweis auf den BGH
  2. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 58 Rn. 11 ff.