Verwaltungsrecht in der Klausur/ § 3 Die Verpflichtungsklage/ B. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage

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§ 3 Die Verpflichtungsklage

B. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage

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27 Nach der Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und der Prüfung der statthaften Klageart sind im Falle der Verpflichtungsklage regelmäßig die folgenden weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen anzusprechen, wobei es auch hierbei auf problembewusstes Arbeiten ankommt (dazu § 1 Rn. 52, 123).

I. Klagebefugnis[Bearbeiten]

Autor der Ursprungsfassung dieses Abschnitts I. ist Hendrik Burbach

28 Der Kläger muss nach § 42 II VwGO auch bei Erhebung einer Verpflichtungsklage nach § 42 I 2. Alt VwGO klagebefugt sein. Hierbei genügt der im Rahmen der Anfechtungsklage herangezogene Adressatengedanken nicht, denn selbst die Stellung als Adressat eines ablehnenden Bescheides reicht für sich nicht zur Begründung der Klagebefugnis.[1] Aus der Ablehnung folgt zwar, dass der Kläger einen begünstigenden Verwaltungsakt nicht antragsgemäß erhält. Hierin liegt jedoch nur eine Rechtsverletzung, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Kläger auch einen Anspruch auf die abgelehnte Leistung hat.[2] Maßgeblich ist insoweit nicht der tatsächliche Anspruch auf den Verwaltungsakt, sondern vielmehr die Möglichkeit der Rechtsverletzung. Insoweit muss dem Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht zustehen.[3] Ferner darf es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die Ablehnung bzw. Unterlassung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.[4]

29 Entscheidend in der Klausurbearbeitung ist, ob der Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts möglicherweise besteht.[5] Die Adressatentheorie ist bei Verpflichtungsklagen nicht anwendbar. Selbst wenn der Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt ist noch nicht zwingend gesagt, dass dieser auch einen Anspruch auf den Erlass hat.[6] Dafür ist wiederum mit der Schutznormtheorie (s. dazu bereits § 2 Rn. 297) zu ermitteln, ob eine Norm ein subjektives Recht verleiht (zum subjektiven öffentlichen Recht näher § 2 Rn. 828). Ein Überblick über die typischerweise subjektive Rechte vermittelnden Anspruchsgrundlagen findet sich in Rn. 62 ff. Für die Begründung der Klagebefugnis ist grundsätzlich ausreichend, wenn die Möglichkeit eines Anspruchs besteht (zur Möglichkeitstheorie s. § 2 Rn. 290).

30 Formulierungsvorschlag: „Der Kläger müsste klagebefugt sein, § 42 II VwGO. Dies setzt voraus, dass er geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein.“

II. Vorverfahren[Bearbeiten]

Autorin der Ursprungsfassung dieses Abschnitts II. ist Renana Braun

31 Auch im Rahmen der Verpflichtungsklage ist ein Vorverfahren durchzuführen. Der Verpflichtungswiderspruch ist nur statthaft, wenn der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, d.h. in der Konstellation, in der die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft ist. Hierfür gelten die Ausführungen zum Vorverfahren im Rahmen der Anfechtungsklage entsprechend (dazu näher § 2 Rn. 301 ff.).

Im Fall der Untätigkeit der Behörde richtet sich die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 1 Alt. 2 VwGO (dazu näher § 2 Rn. 334, 384 ff.).

32 Literaturhinweise: Brühl, Verwaltungsrecht für die Fallbearbeitung – Anleitungen zum Erwerb prüfungs- und praxisrelevanter Kenntnisse und Fertigkeiten, 9. Aufl. 2018, Rn. 771; Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1384 f.; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2017, Teil 3 § 15 Rn. 27 f.; Ipsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 2017, Rn. 1095-1097; Saarheimer Fälle: „Sonnendeck“

III. Klagefrist[Bearbeiten]

Autor der Ursprungsfassung dieses Abschnitts III. ist Patrick Stockebrandt

33 Die Klagefrist des § 74 I VwGO gilt für die Verpflichtungsklage gemäß § 74 II VwGO entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

34 Dies hat zur Folge, dass die Klagefrist des § 74 I VwGO nur für die sogenannte Versagungsgegenklage[7] (s. Rn. 11) gilt.[8] Gemäß § 74 II VwGO beträgt die Frist zur Einlegung dieser Verpflichtungsklage demnach einen Monat ab der Bekanntgabe des ablehnenden Verwaltungsakts bzw. der Zustellung des Widerspruchsbescheids.[9]

35 Im Hinblick auf die Fristberechnung und die Rechtsbehelfsbelehrung (s. näher § 2 Rn. 361 ff.), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. näher § 2 Rn. 394 ff.) und die Klageverwirkung (s. näher § 2 Rn. 399 ff.) wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Anfechtungsklage verwiesen.

36 Im Rahmen der sogenannten Untätigkeitsklage[10] (s. Rn. 11) besteht grundsätzlich keine Klagefrist.[11] Es sind jedoch die Ausführungen zur Untätigkeit der Behörde (s. näher § 2 Rn. 384 ff.) und zur Klageverwirkung (s. näher § 2 Rn. 399 ff.) zu beachten.

Weiterführende Literaturhinweise finden sich in § 2 Rn. 402.

IV. Beteiligte[Bearbeiten]

Autorin der Ursprungsfassung dieses Abschnitts IV. ist Carola Creemers

37 Die Ausführungen zu den Beteiligten im Rahmen der Anfechtungsklage gelten entsprechend für die Verpflichtungsklage (s. ausführlich § 2 Rn. 403 ff.).

V. Zuständiges Gericht[Bearbeiten]

Autorin der Ursprungsfassung dieses Abschnitts V. ist Katharina Goldberg

38 Die Verpflichtungsklage ist nur zulässig, wenn das zuständige Gericht angerufen wurde (zur Verweisung bei fehlerhafter Zuständigkeit s. näher § 1 Rn. 49, 163 und § 2 Rn. 468). Bei der Frage des zuständigen Gerichts liegt häufig kein Schwerpunkt der Klausurlösung. Dennoch müssen die sachliche und örtliche Zuständigkeit in jeder Klausur zumindest angesprochen und die relevanten Normen benannt werden.

39 Formulierungsvorschlag: „Das angerufene Gericht müsste sachlich gem. § 45 VwGO und örtlich gem. § 52 VwGO zuständig sein.“

40 Das Verwaltungsgericht ist sachlich in der ersten Instanz für alle Streitigkeiten zuständig, für die der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO eröffnet ist, § 45 VwGO (zur ausnahmsweise abweichenden Zuständigkeit von OVG und BVerwG s. § 2 Rn. 466 f.).[12]

41 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei allen Klagearten nach § 52 VwGO. Sie muss bestimmt werden, wenn verschiedene Gerichte sachlich zuständig sind. In den meisten Klausuren wird die örtliche Zuständigkeit durch den Klausursteller vorgegeben. Wenn dies nicht gegeben ist müssen die einzelnen Nummern des § 52 VwGO gründlich gelesen werden. Sie geben eine Reihenfolge vor, nach der die örtliche Zuständigkeit bestimmt werden muss. Bei Verpflichtungsklagen sind die Nummern des § 52 VwGO in folgender Reihenfolge relevant: Nr. 1, Nr. 4, Nr. 2 S. 2, Nr. 3 S. 5 und Nr. 5 (ein Überblick über die Nummern des § 52 VwGO findet sich in § 2 Rn. 473).

VI. Rechtsschutzbedürfnis (Dana-Sophia Valentiner)[Bearbeiten]

Autorin der Ursprungsfassung dieses Abschnitts VI. ist Dana-Sophia Valentiner

42 Auch für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage ist ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis der klagenden Person erforderlich (s. einleitend zum Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses bereits § 2 Rn. 477 ff.).

43 Bei der Verpflichtungsklage ergibt sich das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig aus dem Begehren eines Verwaltungsakts, der versagt wurde oder über dessen Erlass gar nicht beschieden wurde. In unproblematischen Fällen findet das Rechtsschutzbedürfnis bei der Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage keine Erwähnung. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nur in atypischen Sachverhaltskonstellationen zu erörtern.

44 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn die Klägerin den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, der eine Nichtigkeitsfeststellung nach § 44 V VwVfG beinhaltet. Dieses Ziel kann die Klägerin mit der Feststellungsklage gemäß § 43 I VwGO, gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, rascher und effektiver verfolgen (s. hierzu ausführlich Rn. 23 ff.).[13] Dies setzt jedoch voraus, dass die Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 I VwGO zulässig ist. Mangelt es an der erforderlichen Klagebefugnis analog § 42 II VwGO, weil die Klägerin rechtlich nicht betroffen ist, besteht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis an einer Verpflichtungsklage, gerichtet auf Nichtigkeitsfeststellung gemäß § 44 V VwVfG, fort, soweit die Klägerin ein ideelles oder wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung hat.[14]

45 Examenswissen: Lange umstritten war das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses bei beamtenrechtlichen Konkurrentenklagen. Das Rechtsschutzbedürfnis bei Verpflichtungsklagen auf beamtenrechtliche Ernennung wurde jedenfalls aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität verneint, wenn der Konkurrent bereits benannt wurde (s. Rn. 17 ff.).[15]


Fußnoten

  1. Schaks/Friedrich, JuS 2018, 860 (865).
  2. Schaks/Friedrich, JuS 2018, 860 (865).
  3. Vertiefend: Gärditz, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2019, § 42 Rn. 52 ff.
  4. Württemberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2018, § 22 Rn. 394.
  5. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, § 31 Rn. 1382.
  6. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, § 31 Rn. 1382.
  7. S. hierzu Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 15 Rn. 4.
  8. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 74 Rn. 1; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 703; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 15 Rn. 29.
  9. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 15 Rn. 29.
  10. S. hierzu Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 15 Rn. 5 sowie Kintz, Öffentliches Recht im Assessorexamen, 10. Aufl. 2018, Rn. 267 ff.
  11. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 15 Rn. 29.
  12. Berstermann, in: Posser/Wolf, VwGO, 49. Ed., Stand 1.4.2019, § 45 Rn. 2.
  13. Schenke, JuS 2016, 97 (102).
  14. Schenke, JuS 2016, 97 (102).
  15. Vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, Az.: 2 C 16/09 = JuS 2011, 957 (mit Anmerkung Hufen).