Examensrepetitorium Jura: BGB Erbrecht: Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall

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Ein Sonderbereich im Erbrecht sind die Zuwendungen auf den Todesfall durch Rechtsgeschäft unter Lebenden. Hier wird der Tatbestand unter Lebenden begründet, die Wirkungen treten aber erst mit dem Tod ein. Sie nehmen somit eine Zwischenposition ein, bei der fraglich ist, ob die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen anzuwenden sind. Prüfungsrelevant für das Examen sind die folgenden drei Fallgestaltungen:

I. Schenkung von Todes wegen nach § 2301 BGB

Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung, § 2301 I 1 BGB.

Bei einer Schenkung von Todes wegen müssen also nach dieser Vorschrift zwei Bedingungen vorliegen, nämlich die eine, dass der Schenker stirbt (aufschiebend befristet), und die andere, dass der Beschenkte zu diesem Zeitpunkt noch lebt (aufschiebend bedingt). In diesem Fall müsste der Schenkungsvertrag in der Form einer Verfügung von Todes wegen abgeschlossen werden. Die Überlebensbedingung ist dabei das maßgebliche Kriterium.

II. Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall, § 516 BGB

Dem Erblasser steht es aber auch frei, die Schenkung so vorzunehmen, dass sie nur unter einer Befristung steht und erst bei seinem Tod gelten soll. Dann hätte der Beschenkte einen befristeten Anspruch, der bei seinem eigenen Tod auf seine Erben übergehen könnte. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um eine Schenkung von Todes wegen nach § 2301 BGB, da es an der Bedingung des Überlebens des Beschenkten fehlt (Abgrenzung durch Überlebensbedingung). Hier gilt nur die Vorschrift des § 518 BGB.

III. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, §§ 328, 331 BGB

Sehr klausurrelevant sind in diesem Zusammenhang auch Verträge zugunsten Dritter. Einem Dritten kann eine Leistung so versprochen werden, dass der Anspruch auf die Leistung erst bei dem Tod des Versprechensempfängers entsteht, §§ 328, 331 BGB. In diesen Fällen ist nach herrschender Meinung nicht das Erbrecht, sondern nur das Schuldrecht anwendbar.


Siehe zu den Einzelheiten und insbesondere zum Bonifatius-Fall: Dörnhofer, Erbrecht, 4. Auflage, "H. Zuwendungen auf den Todesfall".