Examensrepetitorium Jura: Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht: Eherecht

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Das Eherecht ist abgesehen von einzelnen Staatsverträgen bisher unvereinheitlicht. Die Rom III-VO nimmt sie nach Art. 1 Abs. 2 aus. Eine 2011 vorgeschlagene Rom IV-Verordnung, die Zuständigkeit, Anerkennung, Vollstreckung wie auch das anwendbare Recht regeln soll, ist bisher nicht in Kraft getreten.

Verlöbnis[Bearbeiten]

Das Verlöbnis wird vom EGBGB nicht explizit geregelt. Art. 13 Abs. 1 EGBGB ist jedoch entsprechend anwendbar. Ein wirksames Verlöbnis setzt damit voraus, dass es den Erfordernissen des Heimatrechts beider Beteiligter entspricht. Dabei handelt es sich um eine Gesamtverweisung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 EGBGB.

Die Anknüpfung der Form erfolgt getrennt nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB. Art. 13 Abs. 3 EGBGB wird als Ausnahmevorschrift nicht analog angewandt.

Welche Wirkungen der Bruch des Verlöbnisses hat, bestimmt sich nach der herrschenden Meinung nach dem Heimatrecht des Verpflichteten. Nach anderer Ansicht ist Art. 14 EGBGB analog anwendbar. Deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verlöbnisbruch werden nach Art. 40 EGBGB angeknüpft und nicht akzessorisch an das Verlöbnisstatut.[1]

Eheschließung[Bearbeiten]

Es gibt formelle und sachliche Voraussetzungen der Eheschließung, die jeweils unterschiedlich angeknüpft werden. Um welche Voraussetzung es geht, ist eine Frage der Qualifikation.

Formelle Voraussetzungen[Bearbeiten]

Wichtigste formelle Voraussetzung ist die Frage, vor welcher Person die Ehe geschlossen werden kann. In Deutschland gilt hier nach § 1310 BGB das Prinzip der obligatorischen Zivilehe: Eine wirksame Ehe kann im Inland grundsätzlich nur vor einem Standesbeamten geschlossen werden. Nach Art. 13 Abs. 3 S. 1 EGBGB gilt das auch für Ehen mit Auslandsbezug und damit für in Deutschland heiratende Ausländer unabhängig davon, ob deren Heimatrecht die Ehe anerkennen würde. Das kann zu sog. hinkenden Ehen führen: Die Partner sind in ihrem Heimatland verheiratet, in Deutschland nicht.

Art. 13 Abs. 3 S. 2 EGBGB statutiert eine Ausnahme für den Fall, dass keiner der Verlobten Deutscher ist und die Eheschließung vor einer hierfür von der Regierung des Staates ermächtigten Person, dem die Verlobten angehören in der Form, die dieser Staat für die Ehe vorschreibt. Ein Geistlicher ohne gesonderte Ermächtigung genügt nicht.

Bei Eheschließung im Ausland ist das deutsche IPR liberal: Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB genügt es für die Wirksamkeit, dass die Form vor Ort eingehalten wurde.

Sachliche Voraussetzungen[Bearbeiten]

Hierunter fallen Ehemündigkeit, Eheverbote, Willensmängel und Ehehindernisse. Sie sind nach Art. 13 Abs. 1 und 2 EGBGB anzuknüpfen.

Allgemeine Ehewirkungen[Bearbeiten]

Die allgemeinen Ehewirkungen werden nach Art. 14 EGBGB angeknüpft.

Qualifikation[Bearbeiten]

Unter die allgemeinen Ehewirkungen fallen grob alle in den §§ 1353-1362Vorlage:§/Wartung/buzer BGB geregelten Fragen. Unter das Ehewirkungsstatut fällt nach dem BGH auch die sog. Morgengabe.[2]

Anknüpfung[Bearbeiten]

Vorrangig ist nach Art. 14 Abs. 2 und 3 eine Rechtswahl der Eheleute. Wurde sie getroffen, ist sie nach Art. 4 Abs. 2 EGBGB als Sachnormverweisung zu verstehen. Sie muss, wenn sie im Inland, getroffen wird, notariell beurkundet werden, Abs. 4 S. 1, im Ausland genügt nach Abs. 4 S. 2 die Beachtung der vor Ort geforderten Form oder der des gewählten Rechts (sog. lex causae).

Mangels Rechtswahl wird gem. Abs. 1 nach der sog. Kegelschen Leiter angeknüpft.

Schlüsselgewalt[Bearbeiten]

Auch die Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB unterliegt dem Ehewirkungsstatut. Zum Schutz Dritter gilt die Norm aber auch bei nicht-deutschem Ehewirkungsstatut, wenn sie für den Dritten günstiger ist als die ausländische Regelung, Art. 16 Abs. 2 EGBGB.

Ehegüterrecht[Bearbeiten]

Das Ehegüterrecht wird nach Art. 15 EGBGB angeknüpft.

Regelungsumfang[Bearbeiten]

Unter das Ehegüterrecht fallen nach der zu treffenden Qualifikation gem. der lex fori die Bestimmung des Güterstands, dessen rechtliche Folgen und seine Abwicklung. Unbenannte Zuwendungen zwischen Ehepartnern fallen hingegen unter das Vertragsstatut.[3]

Die Qualifikation des Zugewinnausgleichs im Todesfall nach § 1371 BGB ist umstritten:

  • Nach überwiegender Auffassung güterrechtlich, das folge aus der systematischen Stellung im BGB
  • Nach der anderen Ansicht erbrechtlich, da bedingt auf den Tod. Dagegen spricht, dass § 1371 BGB nur bei Vorliegen einer Zugewinngemeinschaft greift, die reine Anwendbarkeit deutschen Erbrechts genügt also nicht für seine Anwendbrkeit.
  • Die vermittelnde Auffassung qualifiziert § 1371 BGB doppelt als sowohl erb- als auch güterrechtlich und wendet ihn nur an, wenn Erb- und Güterstatut deutsch sind. So soll die Zwischenstellung der Norm zwischen Erb- und Güterrecht adäquat berücksichtigt werden.

Anknüpfung[Bearbeiten]

Vorrangig ist wiederum eine Rechtswahl, Art. 15 Abs. 2, die nach Art. 4 Abs. 2 nur auf das Sachrecht verweist. Für die Form der Rechtswahl gilt nach Abs. 3 Art. 14 Abs. 4 EGBGB entsprechend. Die Wirkung einer nachträglichen Rechtswahl ist ex nunc, es sei denn die Eheleute unterstellen auch das bereits vorhandene Vermögen dem gewählten Recht. Ob bei Mehrstaatlern in Abs. 2 Nr. 1 nur auf die effektive Staatsbürgerschaft abzustellen ist, oder jede Staatsangehörigkeit genügt, ist umstritten. Das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung wie in Art. 14 Abs. 2, nach dem Art. 5 Abs. 1 nicht anwendbar ist, spricht aber dafür, im Rahmen des Art. 15 auf die effektive Staatsbürgerschaft abzustellen.[4]

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. BGH NJW 1996, 1411
  2. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009, Az. XII ZR 107/08, NJW 2010, 1528; a.A. Yassari, Die islamische Brautgabe im deutschen Kollisions- und Sachrecht, IPrax 2011, 63: Güterrechtlich
  3. BGH IPrax 1995, 399
  4. so Hüßtege/Ganz, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. 2012, S. 123