Examensrepetitorium Jura: StGB AT: Subjektiver Tatbestand

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Der subjektive Tatbestand betrachtet die psychische Einstellung des Täters zur Tat. Zu unterscheiden sind Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Vorsatz[Bearbeiten]

Vorsatzformen sind:

Absicht[Bearbeiten]

Auch dolus directus 1. Grades - der Täter will gerade den Tatbestandserfolg.

Wissen[Bearbeiten]

Auch dolus directus 2. Grades - der Täter weiß oder sieht sicher voraus, dass der Tatbestandserfolg durch sein Handeln oder Unterlassen eintreten wird.

Bedinger Vorsatz[Bearbeiten]

Auch dolus eventualis - der Täter hält den Eintritt des Taterfolgs für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf.

Problematisch ist hier die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit.

Fahrlässigkeit[Bearbeiten]

  • Bewusste Fahrlässigkeit - Täter hält die Tatbestandsvewirklichung für möglich, vertraut aber pflichtwidrig darauf, dass sie nicht eintritt
  • Unbewusste Fahrlässigkeit - Täter sieht die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht, hätte sie aber bei gebotener Sorgfalt erkennen müssen
  • Leichtfertigkeit - vom Gesetz z.B. in § 306c StGB verlangt,entspricht der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht gem. § 277 BGB