Examensrepetitorium Jura: StGB AT: Täterschaft

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Das Strafgesetzbuch unterscheidet in § 25 drei verschiedene Formen der Täterschaft: Unmittelbare, mittelbare und Mittäterschaft. Daneben gibt es auch noch die gesetzlich nicht geregelte Nebentäterschaft.

Unmittelbare Täterschaft[Bearbeiten]

Die unmittelbare Täterschaft ist in § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB geregelt. Sie liegt vor, wenn der Täter einen Straftatbestand selbst erfüllt. Diese unmittelbare Tatbegehung ist Strafbarkeitsvoraussetzung bei eigenhändigen Delikten wie der Falschaussage (§ 153 ff. StGB), den Straßenverkehrsdelikten (§ 315c f. StGB) oder dem Vollrausch (§ 323a StGB.

Mittelbare Täterschaft[Bearbeiten]

Bei der in § 25 Abs. 2 Alt 2. StGB geregelten mittelbaren Täterschaft bedient sich der Täter einer anderen Person um einen Straftatbestand zu erfüllen. Die andere Person wird als "Tatmittler" oder "Werkzeug" bezeichnet. Voraussetzung ist, dass der Tatmittler selbst einen Strafbarkeitsmangel aufweist, da er sonst selbst Täter wäre und nur Anstiftung nach § 26 StGB oder Mittäterschaft des Hintermannes infrage käme. Als Mängel kommen in Betracht:

  • fehlende Verwirklichung des objektiven Tatbestands (z.B. bei Amtsdelikten)
  • fehlender Vorsatz
  • gerechtfertigt
  • schuldlos

Mittäterschaft[Bearbeiten]

Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat sdurch ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der gleichberechtigt und arbeitsteilig handelnden Mittäter. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Tatplan und jeweils ein funktioneler Beitrag zur Tat. Dabei muss nicht jeder Täter den gesamten objektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllen. Es genügt, dass in der Zusammenarbeit aller Täter insgesamt alle Tatbestandsmerkmale erfüllt werden. Objektive Merkmale, die ein Täter nicht selbst erfüllt, werden ihm über den gemeinsamen Tatplan zugerechnet. Vorsatz und Absicht müssen hingegen bei jedem Mittäter vorliegen. Die Zurechenbarkeit wird durch den Tatplan begrenzt, geht einer der Täter darüber hinaus ("Mittäterexzess") betrifft das nicht die anderen.

Sukzessive Mittäterschaft bezeichnet eine Situation, in der sich jemand erst nach teilweiser Verwirklichung einzelner Tatbestandsmerkmale durch einen anderen dessen Tatplan anschließt. Sie ist strafbar, wenn der sich anschließende Mittäter die bisherigen Tathandlungen des Täters kennt und billigt und die Tat vor ihrer Beendigung fördert. Problematisch ist hier die Abgrenzung zur Beihilfe nach § 27 StGB.

Fußnoten[Bearbeiten]