Examensrepetitorium Jura: StGB AT: Teilnahme

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Teilnahmeformen sind die Anstiftung nach § 26 StGB und die Beihilfe nach § 27 StGB.

Anstiftung[Bearbeiten]

Nach § 26 StGB ist Anstifter, wer einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Tatbestandsmerkmale[Bearbeiten]

Bestimmen[Bearbeiten]

"Bestimmen" ist das Hervorrufen des Tatentschulusses in Gestalt jeder ursächlichen oder mitursächlichen Handlung des Anstifters. Wer hingegen schon fest zur Tatbegehung entschlossen ist, kann nicht mehr angestiftet werden und wird als ominomodo facturus bezeichnet. Handelt es sich bei der rechtswidrigen Haupttat um ein Verbrechen kann aber nach § 30 Abs. 1 StGB eine versuchte Anstiftung vorliegen.

Rechtswidrige vorsätzliche Haupttat[Bearbeiten]

Ob der Haupttäter schuldhaft handelt, spielt keine Rolle (sog. "limitierte Akzessorietät"). Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 26 StGB, der nur von Rechtswidrigkeit spricht, und dem Grundsatz, dass jeder gemäß seiner eigenen Schuld bestraft wird, § 29 StGB.

Doppelter Tatbestandsvorsatz[Bearbeiten]

Der Anstifter muss zum einen Vorsatz zur Anstiftungshandlung haben, zum anderen zur Verwirklichung der Haupttat. Eventualvorsatz genügt, muss aber zumindest die wesentlichen Grundzüge der konkreten Haupttat umfassen.

Auf-, Ab- und Umstiftung[Bearbeiten]

  • Aufstiftung bedeutet, dass der Anstifter beim Haupttäter, der bereits zur Begehung eines Grunddelikts entschlossen ist (und daher nicht mehr angestiftet werden kann) den zusätzlichen Entschluss hervorruft, einen Qualifikationstatbestand zu erfüllen. Die Aufstiftung ist strafbar, da sie eine erhebliche Steigerung des Tatunrechts zur Folge hat.
  • Abstiftung liegt vor, wenn der Haupttäter entschlossen ist, einen Qualifikationstatbestand zu erfüllen und der "Abstifter" ihn davon überzeugt, nur das Grunddelikt zu begehen. Sie ist nicht strafbar, da der Täter hinsichtlich der verübten Tat omnimodo facturus war. Es kann jedoch psychische Beihilfe nach § 27 StGB vorliegen.
  • Umstiftung bedeutet, den Haupttäter dazu zu bringen, statt der Tat zu der er eigentlich fest entschlossen war, eine andere zu begehen. Die Umstiftung ist als Anstiftung strafbar, da der Umstifter einen eigenständigen Tatentschluss hervorgerufen hat.

Beihilfe[Bearbeiten]

Beihilfe ist nach § 27 StGB die vorsätzliche Hilfeleistung für einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat.

Tatbestandsmerkmale[Bearbeiten]

Hilfeleistung[Bearbeiten]

Es genügt jeder Tatbeitrag, der die Haupttat in irgendeiner Form ermöglicht, erleichtert, oder die Rechtsgutsverletzung durch die Tat verstärkt. Kausalität ist niht erfoderlich.

Doppelter Tatbestandsvorsatz[Bearbeiten]

Wie auch der Anstifter muss der Gehilfe sowohl die Beihilfehandlung vorsätzlich begehen als auch mindestens Eventualvorsatz in Bezug auf die Haupttat haben. Es genügt dabei, dass der Gehilfe den wesentlichen Unrechtsgehalt der Haupttat erfasst hat, Wissen von den konkreten Umständen der Tatbegehung ist nicht erforderlich.

Sukzessive Beihilfe[Bearbeiten]

Sowohl die Beihilfe im Vorbereitungsstadium als auch nach Beginn der Tat ist strafbar. Nach Beendigung der Haupttat kommt hingegen nur noch Begünstigung nach § 257 StGB in Betracht.

Fußnoten[Bearbeiten]