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Linux-Praxisbuch/ Abstellraum/ Urheberrecht, Lizenzen und freie Software

Aus Wikibooks

< Abstellraum In Bezug auf freie Software und Dokumentation werden die Begriffe Copyright und Lizenz häufig missverständlich oder falsch verwendet. Freie Software kann zwar auch lizenzfrei sein ─ etwa wenn sie von der US-amerikanischen Regierung hergestellt wird ─ jedoch hat die meiste freie Software einen Copyright-Inhaber, der sie unter einer freien Copyright-Lizenz lizenziert. Auch „lizenzkostenfrei“ trifft in dem allgemeingültigen Anspruch nicht auf freie Software zu. Jeder Lizenznehmer darf beliebig viele Kopien zu einem beliebig hohen Preis verkaufen ─ ansonsten wäre es nicht freie Software.

Da die Idee, in den 1980er Jahren freie Software erneut einzuführen, aber diesmal mit Lizenzen, in den USA entstand, wird weltweit das US-amerikanische Copyright für freie Software, Dokumente und sonstige Inhalte verwendet.

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Das Copyright erhält der Urheber eine Werkes. Es kann von vornherein an den Arbeitgeber übertragen werden oder auch später beliebig an juristische Personen übertragen werden.

Urheberrecht

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Als Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk. Es dient dem Schutz des Urhebers in Bezug auf sein Werk in seinem Persönlichkeitsrecht und seinen wirtschaftlichen Interessen. Das Urheberrecht ist dabei in Deutschland grundsätzlich nicht übertragbar. Die Free Software Foundation Europe bietet jedoch eine treuhänderische Lizenzvereinbarung an, die in ihrer Wirkung einer Übertragung des Copyrights gleich kommt.

Ein Urheber hat insbesondere das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk zu verfügen. Das heißt, er kann allein bestimmen, ob und in welcher Form sein Werk vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet wird und ggf. die vertraglichen Bedingungen in Bezug auf Weiterverbreitung, Bearbeitung, Kombination mit anderen Werken, gewerbliche Nutzung, weitere Veröffentlichung und so weiter in weitem Umfange festlegen.

Lizenzverträge

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Eine Möglichkeit, anderen Nutzungsrechte an seinem Werk einzuräumen, besteht für den Urheber darin, einen Lizenzvertrag abzuschließen, in welchem er dem anderen solche Nutzungsrechte einräumt. Diesen Vorgang bezeichnet man auch als Lizenzierung. Es ist jedoch zu beachten, dass der Urheber durch eine Lizenzierung keineswegs sein Urheberrecht an andere abtritt. Im Lizenzvertrag ist sowohl festgelegt, welche Nutzungsrechte der Benutzer erhält, als auch welche Bedingungen für den Erhalt dieser Rechte erforderlich sind.

Beispiel GNU GPL

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Der Kernel Linux wird von seinen Entwicklern unter der GNU GPL veröffentlicht. Die GNU GPL ist dabei so entworfen, dass sie die Freiheit des lizenzierten Werkes auch bei der weiteren Verbreitung gewährleistet (sog. Copyleft-Regelung). Die Nutzungsrechte sind umfassend. Die einzige Einschränkung ergibt sich für Lizenznehmer, die das Werk unverändert oder modifiziert weiter vertreiben wollen. Sie müssen ihren Kunden die gleichen Freiheiten einräumen.

Entgegen der randständigen Auffassung, die GNU GPL sei mit deutschem Urheberrecht nicht vereinbar, erklärte das Landgericht München die GNU GPL in seinem Urteil vom 19. Mai 2004 (Az. 21 O 6123/03) in Deutschland für rechtswirksam.

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