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Sondervorschriften für Datenbankwerke [Bearbeiten]

I. Hauptstück, Tabellenhierarchie 3


Einführung: Sondervorschriften für Datenbankwerke

Querverweise: Das Werk ↔ Der Urheber ↔ Das Urheberrecht ↔ Werknutzungsrechte ↔ Vorbehalte zugunsten des Urhebers ↔ Gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke ↔ Computerprogramme
↔ Datenbankwerke ↔ Beschränkungen der Verwertungsrechte ↔ Dauer des Urheberrechtes → Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst ↑ Inhaltsverzeichnis der Hauptseite ↑


§§ 40f bis 40h Urheberrechtsgesetz behandeln den Schutz von Datenbanken mit Werkscharakter


Datenbanken "sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind." [1]
  1. Datenbankwerke sind Datenbanken, die Sammelwerke im Sinne von § 6 Urheberrechtsgesetz sind.
  2. Sind sie das nicht, gelten für sie die Bestimmungen für Geschützte Datenbanken.
  3. Für Datenbankwerke, die auch den Anforderungen von geschützten Datenbanken entsprechen, besteht ein doppelter Schutz. Sie unterliegen sowohl den Bestimmungen für Datenbakwerke als auch denen für Geschützte Datenbanken. [2]


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Inhaltsverzeichnis: Sondervorschriften für Datenbankwerke

  1. Datenbanken (§ 40f/1)
  2. Datenbankwerke (§ 40f/2)
  1. Wiedergaberecht (§ 40g)
  2. Freie Werknutzungen (§ 40h)
  • Tabelleneinträge in Kursivschrift verweisen direkt auf den Gesetzestext

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. § 40f/1 öUrhG
  2. vgl. Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechgtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 156 Rdnr. 16