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Werknutzungsrechte [Bearbeiten]

I. Hauptstück, Tabellenhierarchie 3


Einführung: Werknutzungsrechte

Querverweise: Das Werk ↔ Der Urheber ↔ Das Urheberrecht ↔ Werknutzungsrechte ↔ Vorbehalte zugunsten des Urhebers ↔ Gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke ↔ Computerprogramme
↔ Datenbankwerke ↔ Beschränkungen der Verwertungsrechte ↔ Dauer des Urheberrechtes → Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst ↑ Inhaltsverzeichnis der Hauptseite ↑
§§ 26 bis 32 Urheberrechtsgesetz behandeln die für Werknutzungsverträge geltenden besonderen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.


Werknutzungsverträge sind Verträgen, mit denen Werknutzungsrechte eingeräumt werden. [1] Soweit sich aus dem Urheberrechtsgesetz nichts anderes ergibt, gelten für sie die Bestimmungen des allgemeinen Vertragsrechts. [2]
  1. Die Einräumung eines Werknutzungsrechtes wirkt auch gegen den Urheber. Soweit das eingeräumte Werknutzungsrecht reicht, erhält er für die Benützung seines Werkes die Rechtsstellung eines Dritten.
  2. Urheber und Inhaber des Verwertungsrechts haben jeweils das eigenständige Recht, Urheberrechtsverletzungen gerichtlich zu verfolgen.
  3. Mit dem Erlöschen des Werknutzungsrechtes "erlangt das Verwertungsrecht seine frühere Kraft". [3]
  4. Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, sind vor dem Abschluss des Werknutzungsvertrages erteilte Werknutzungsbewilligungen auch für den Inhaber der Werknutzungsrechte verbindlich. [4]


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Inhaltsverzeichnis: Werknutzungsrechte

  1. Werknutzungsrechte (§ 26)
  2. Übertragung der Werknutzungsrechte (§§ 27-28)
  3. Vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses (§§ 29-30)


  1. Werknutzungsrechte an künftigen Werken(§ 31)
  2. Konkurs und Ausgleich (§ 32)
  • Tabelleneinträge in Kursivschrift verweisen direkt auf den Gesetzestext

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. § 24/1 in Verbindung mit § 26/1 öUrhG
  2. Vgl. z.B. Walter, Österreichisches Urheberrecht Teil I, 2008, Rdnr. 1778
  3. Zu Ziffer 1 - 3 vgl. § 26 öUrhG
  4. § 24/2 öUrhG