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Beamtenrecht[Bearbeiten]

Das Beamtenrecht ist geprägt von Besonderheiten. Die meisten von ihnen resultieren aus der Benutzung ungewöhnlicher Begrifflichkeiten. Diese sollen im folgenden Abschnitt behandelt werden.


Begriffe und Struktur[Bearbeiten]

Besetzung
Die Besetzung ist die erstmalige Übertragung eines Dienstpostens (kein VA).
Versetzung
Die Versetzung ist die dauernde Zuweisung zu einer anderen Dienststelle (VA).
Abordnung
Die Abordnung ist eine vorübergehende Zuweisung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle, auch außerhalb des Dienstherren (VA).
Umsetzung
Die Umsetzung ist die Übertragung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde, d.h. es ändert sich nur der Aufgabenbereich (kein VA).
Dienststelle
Alle Behörden sind Dienststellen.
Behörde
Organ eines Verwaltungsträgers (Außenrepräsentanz). Die Behörde darf VAs erlassen und hat personell mehrere Dienstposten.
Dienstposten
Eine Behörde hat mehrere Dienstposten. Dienstposten ist die Bezeichnung für den Aufgabenkreis einer Dienstkreis (z.B. Referent oder Sachbearbeiter)

Struktur[Bearbeiten]

Auf die Versetzung (von Behörde A zu Behörde B) folgt immer die Besetzung (Merksatz: im Alphabet ist es umgekehrt, denn da komm erst das B und dann das V). Der Beamte X wird von der einen Behörde zur anderen versetzt, dort angekommen wird sein neuer Dienstposten mit ihm besetzt.

Was davon ist ein VA?[Bearbeiten]

Ob ein VA vorliegt, richtet sich nach der Frage, ob jemand als Person (Grundverhältnis) oder als Amtswalter (Dienstverhältnis) betroffen ist. Hierzu gibt es wenig erhellende Aussagen wie: "Jede Veränderung der Dienststelle ist ein Eingriff in das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn", mit anderen Worten: Andere Dienststelle heißt VA.


Früher (ganz früher!) hat das BVerwG es für möglich gehalten, dass auch eine Maßnahme, die den Beamten in seinem Dienstverhältnis betrifft, einen VA darstellen kann, wenn "heftige Auswirkungen den Beamten als Person betreffen". Diese Auffassung ist überholt. Denn heutzutage ist die allgemeine Leistungsklage generell anerkannt, was damals noch nicht der Fall war. Deshalb wurde die Einordnung als VA vorgenommen, um effektiven Rechtsschutz in Form der Anfechtungsklage gewährleisten zu können, die nur bei Vorliegen eines VA statthaft ist. Dies ist heute nicht mehr nötig, da effektiver Rechtsschutz auch durch die allgemeine Leistungsklage möglich ist. Die heutige Abgrenzung erfolgt nur nach den direkten Auswirkungen: Das Grundverhältnis ist betroffen (= VA) bei: Laufbahnentscheidungen, Amtsbezeichnung, Besoldung, Einstellung und Entlassung. Das Dienstverhältnis ist betroffen (= kein VA) bei allen anderen Maßnahmen.

Problem: Konkurrentensituation[Bearbeiten]

Zwei Lehrer bewerben sich um den Posten eines Schulleiters an einer Georg-August-Zinn-Schule in der (kreisfreien) Stadt Kassel. Bewerber A ist aus dem (umliegenden) Landkreis Kassel, Bewerber B ist bereits als Lehrer an der Georg-August-Zinn-Schule tätig. Bewerber A wird abgeordnet (s.o.), und ihm wird der Posten übergangsweise übertragen. Zu einer endgültigen Besetzung kommt es noch nicht. Bewerber B klagt im Eilverfahren (Ausnahme zu § 54 BeamtStG; siehe hier bei den Klausurproblemen) mit der Begründung, sein Konkurrent hätte bei der späteren endgültigen Vergabe des Postens den Amtsinhaber-Bonus. Sind wir in §§ 80, 80a VwGO oder in § 123 VwGO?

Lösung: Über die Bewerbung von B wurde noch nicht entschieden, daher liegt hier überhaupt kein VA vor. Für Bewerber A ist die Maßnahme des Schulamtes ein VA, da er abgeordnet wird und somit sein Grundverhältnis betroffen ist. Da dieser VA aber für B nicht belastend ist, sind wir nicht im § 80a VwGO. Somit bleibt nur § 123 VwGO für die Klage des Konkurrenten.