Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Anfechtungsklage

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.[1]

Zulässigkeit[Bearbeiten]

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs[Bearbeiten]

§ 40 VwGO

Statthaftigkeit der Anfechtungsklage[Bearbeiten]

§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO

Klagebefugnis[Bearbeiten]

§ 42 Abs. 2 VwGO

Vorverfahren[Bearbeiten]

§ 68 ff. VwGO

Klagefrist[Bearbeiten]

§ 74 VwGO

Sachliche, instanzielle, örtliche Gerichtszuständigkeit[Bearbeiten]

§ 45 ff. VwGO

Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit[Bearbeiten]

§ 61 ff. VwGO

Klagegegner[Bearbeiten]

§ 78 VwGO, wird alternativ auch als Frage der Begründetheit behandelt.

Begründetheit[Bearbeiten]

Gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage begründet, wenn der VA rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

Rechtmäßigkeit des angefochtenen VA[Bearbeiten]

Rechtsgrundlage[Bearbeiten]

Formelle Rechtmäßigkeit[Bearbeiten]

  • Zuständigkeit der erlassenden Behörde (örtlich, sachlich, instanziell)
  • Verfahren (v.a. § 20, § 21, § 28 VwVfG)
  • Form (v.a. § 39)

Jeweils Heilungsmöglichkeit nach § 45, § 46 beachten!

Materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen VA[Bearbeiten]

  • Übereinstimmung mit Tatbestand und Rechtsfolge der Rechtsgrundlage
  • Ermessen/Verhältnismäßigkeit, § 114 VwGO

Rechtsverletzung des Klägers[Bearbeiten]

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rn. 33