Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Anfechtungsklage
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.[1]
Zulässigkeit
[Bearbeiten]Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
[Bearbeiten]§ 40 VwGO
Statthaftigkeit der Anfechtungsklage
[Bearbeiten]§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO
Klagebefugnis
[Bearbeiten]§ 42 Abs. 2 VwGO
Vorverfahren
[Bearbeiten]§ 68 ff. VwGO
Klagefrist
[Bearbeiten]§ 74 VwGO
Sachliche, instanzielle, örtliche Gerichtszuständigkeit
[Bearbeiten]§ 45 ff. VwGO
Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit
[Bearbeiten]§ 61 ff. VwGO
Klagegegner
[Bearbeiten]§ 78 VwGO, wird alternativ auch als Frage der Begründetheit behandelt.
Begründetheit
[Bearbeiten]Gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage begründet, wenn der VA rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Rechtmäßigkeit des angefochtenen VA
[Bearbeiten]Rechtsgrundlage
[Bearbeiten]Formelle Rechtmäßigkeit
[Bearbeiten]- Zuständigkeit der erlassenden Behörde (örtlich, sachlich, instanziell)
- Verfahren (v.a. § 20, § 21, § 28 VwVfG)
- Form (v.a. § 39)
Jeweils Heilungsmöglichkeit nach § 45, § 46 beachten!
Materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen VA
[Bearbeiten]- Übereinstimmung mit Tatbestand und Rechtsfolge der Rechtsgrundlage
- Ermessen/Verhältnismäßigkeit, § 114 VwGO
Rechtsverletzung des Klägers
[Bearbeiten]Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rn. 33