Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Anfechtungsklage
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.[1]
Zulässigkeit[Bearbeiten]
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs[Bearbeiten]
§ 40 VwGO
Statthaftigkeit der Anfechtungsklage[Bearbeiten]
§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO
Klagebefugnis[Bearbeiten]
§ 42 Abs. 2 VwGO
Vorverfahren[Bearbeiten]
§ 68 ff. VwGO
Klagefrist[Bearbeiten]
§ 74 VwGO
Sachliche, instanzielle, örtliche Gerichtszuständigkeit[Bearbeiten]
§ 45 ff. VwGO
Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit[Bearbeiten]
§ 61 ff. VwGO
Klagegegner[Bearbeiten]
§ 78 VwGO, wird alternativ auch als Frage der Begründetheit behandelt.
Begründetheit[Bearbeiten]
Gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage begründet, wenn der VA rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Rechtmäßigkeit des angefochtenen VA[Bearbeiten]
Rechtsgrundlage[Bearbeiten]
Formelle Rechtmäßigkeit[Bearbeiten]
- Zuständigkeit der erlassenden Behörde (örtlich, sachlich, instanziell)
- Verfahren (v.a. § 20, § 21, § 28 VwVfG)
- Form (v.a. § 39)
Jeweils Heilungsmöglichkeit nach § 45, § 46 beachten!
Materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen VA[Bearbeiten]
- Übereinstimmung mit Tatbestand und Rechtsfolge der Rechtsgrundlage
- Ermessen/Verhältnismäßigkeit, § 114 VwGO
Rechtsverletzung des Klägers[Bearbeiten]
Fußnoten[Bearbeiten]
- ↑ Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rn. 33