Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Bauleitplan
Bauleitpläne werden in Klausuren auf zwei Wege relevant. Denkbar, aber vergleichsweise selten, ist die Klage gegen den Bauleitplan selbst im Wege der prinzipalen Normenkontrolle gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Häufiger ist die Rechtmäßigkeit eines Bauleitplans inzident bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu prüfen. Der Rechtsschutzweg ist identisch, egal ob der Bauleitplan als Satzung oder Verordnung (so in Berlin, § 6 Abs. 5 AGBauGB) ergangen ist.
Prinzipale Normenkontrolle
[Bearbeiten]Es handelt sich um einen Antrag, keine Klage.
Zulässigkeit
[Bearbeiten]Zuständigkeit
[Bearbeiten]Zuständig für die prinzipale Normenkontrolle ist das OVG "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit". Das ist der Fall wenn zum Vollzug der angegriffenen Norm VAs ergehen würden, die gem. § 40 Abs. 1 VwGO auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechtbar oder erzwingbar sind oder aus deren Anwendung sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entstehen können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.[1]
Statthaftigkeit
[Bearbeiten]Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist der Antrag statthaft gegen nach dem Baugesetzbuch erlassene Satzungen und Rechtsverordnungen gem. § 246 Abs. 2 BauGB (so die Form von Bauleitplänen in Berlin). Darunter fallen Bebauungspläne, Veränderungssperren, Innen- und Außenbereichssatzungen und Vorkaufsrechtssatzungen nach § 25 BauGB. Flächennutzungspläne sind nur im Wege der Normenkontrolle angreifbar, wenn sie Sperrwirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB entfalten.
Antragsbefugnis
[Bearbeiten]Obwohl die Normenkontrolle in der Begründetheit eine objektiv-umfassende Rechtsprüfung ermöglicht, muss der Antragsteller geltend machen können, durch die angegriffene Rechtsnorm in eigenen Rechten verletzt zu sein bzw. demnächst verletzt zu werden, damit der Antrag zulässig ist, § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO. Die Antragsbefugnis wird bejaht bei Grundstückseigentümern innerhalb des Plangebiets, wenn die Festsetzungen auch sein Grundstück betreffen. Grund ist, dass der Bauleitplan eine Inhalts- und Schrankenbestimmung hinsichtlich des Eigentums gem. § 14 Abs. 1 S. 2 GG darstellt.
Dementsprechend sind rein obligatorisch Berechtigte nur antragsbefugt, wenn sie eine eigentumsähnliche Stellung erworben haben. Das ist erst der Fall, wenn der Berechtigte durch Besitzübergang und Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch oder durch Antrag auf Eintrag ins Grundbuch eine hinreichend gefestigte Stellung erlangt hat.
Eigentümer von Grundstücken, die nicht unmittelbar vom Plan betroffen sind, weil ihr Grundstück außerhalb des Plangebiets liegt, oder der Plan für diesen Teil des Plangebiets nichts festsetzt, sind nur dann antragsbefugt, wenn sie sich auf eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB berufen und der entsprechende Abwägungsbelang drittschützend ist.
Veräußert der Eigentümer während des Normenkontrollverfahrens das Grundstück, entfällt die Antragsbefugnis nicht, da nach § 173 VwGO § 265 Abs. 2 ZPO (Veräußerung der streitbefangenen Sache) auch im Verwaltungsgerichtsverfahren gilt. Der ursprüngliche Eigentümer bleibt damit prozessführungsbefugt.[2]
Antragsfrist
[Bearbeiten]§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO bestimmt eine Antragsfrist von einem Jahr ab Bekanntgabe der Rechtsnorm. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO scheidet damit aus. Die Fristberechnung erfolgt nach § 57 VwGO.
Präklusion
[Bearbeiten]Der 2007 eingefügte § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert den Antrag, wenn er sich auf Einwendungen stützt, die schon im Erlassverfahren hätten geltend gemacht werden können und auf diese Folge bereits in der Bekanntmachung über Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung hingewiesen worden ist.[3]
Rechtsschutzbedürfnis
[Bearbeiten]Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Bebauungsplan durch die Erteilung bestandskräftiger Baugenehmigungen bereits vollständig abgearbeitet ist. Eine Nichtigerklärung des Bebauungsplans würde dem Antragsteller dann nichts nützen, da sie analog § 47 Abs. 5 S. 3 VwGO iVm § 183 VwGO nichts an der Wirksamkeit der bestandskräftigen Genehmigungen ändert. Das gilt aber nicht soweit der Bebauungsplan erst teilweise umgesetzt ist.
Begründetheit
[Bearbeiten]Der Antrag ist begründet, wenn der Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag rechtswidrig ist. Der Tenor lautet "Der Bebauungsplan - Bezeichnung - der Gemeinde - Name - wird für unwirksam erklärt.", vgl. § 47 Abs,. 5 S. 2 VwGO.
Prüfungsmaßstab
[Bearbeiten]Während den Antrag nur ein direkt Betroffener stellen kann (s.O.), prüft das OVG den Bauleitplan objektiv-umfassend.
Formelle Rechtmäßigkeit
[Bearbeiten]Zuständigkeit
[Bearbeiten]Für das Aufstellen von Flächennutzungsplänen ist in Berlin der Senat zuständig, § 2 Abs. 3 AGBauGB. Nach § 6 AGBauGB ist für das Aufstellen von Bebauungsplänen der Bezirk zuständig, es sei denn es greift eine Ausnahme nach § 7-9 AGBauGB.
Planaufstellungsverfahren
[Bearbeiten]Abschlussverfahren
[Bearbeiten]Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ BVerwG NVwZ 1996
- ↑ vgl. Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Die Veräußerung der streitbefangenen Sache
- ↑ Hinweis: Es handelt sich um eine prozessuale Präklusion, die nur den Normenkontrollantrag betrifft. Bei der inzidenten Prüfung von Bauleitplänen können daher auch nach Abs. 2a präkludierte Einwendungen vorgebracht werden.