Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Das Rubrum

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Urteilskopf

Die Form des verwaltungsgerichtlichen Urteils folgt § 117 VwGO. Die dort nicht explizit geregelten Details unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.

Kopf des Urteils[Bearbeiten]

  • Das Aktenzeichen steht links oben
  • Anders als beim Zivilurteil wird auch in Berlin das verwaltungsgerichtliche Urteil mit "Urteil" überschrieben.
  • Nach "Im Namen des Volkes" folgt in Berlin "In der Verwaltungsstreitsache"

Bezeichnung der Beteiligten[Bearbeiten]

Zu nennen sind Kläger, Beklagte und Beigeladene.

Aktivrubrum (Kläger)[Bearbeiten]

Natürliche Personen werden mit Vor- und Nachname sowie ihrem Beruf (falls angegeben) und vollständiger Anschrift wiedergegeben. Bei juristischen und nicht nach § 62 VwGO prozessfähigen Personen[1] muss der gesetzliche Vertreter mit Namen und Anschrift zusätzlich angegeben werden.

Parteien kraft Amtes wie Insolvenzverwalter und Nachlassverwalter sind als gesetzliche Prozessstandschafter selbst Partei und sind als solche ins Rubrum aufzunehmen. Dabei ist zusätzlich zu ihrem Namen ihre jeweilige Stellung hervorzuheben ("Peter Meinlich, Nanastraße 12, 10001 Berlin, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Nono-GmbH, Nanastraße 13, 10002 Berlin").

Prozessbevollmächtigte werden ebenfalls mit Namen und vollständiger Anschrift wiedergegeben, es genügt aber die Angabe der Sozietät.

Passivrubrum (Beklagter)[Bearbeiten]

Wegen § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist regelmäig der Rechtsträger der Behörde wiederzugeben, die den im Streit stehenden Verwaltungsakt erlassen oder unterlassen hat. Wenn Berliner Landesbehörden tätig werden ist als Rechtsträger das Land Berlin, vertreten durch die jeweilige Behörde der richtige Beklagte, da Berlin keinen Gebrauch von der Ermächtigung nach § 61 Nr. 3 VwGO gemacht hat.

Ist die Klage gegen den falschen Beklagten gerichtet (z.B. die Behörde selbst statt das Land Berlin als Rechtsträger), ist das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu berichtigen, soweit klar erkennbar ist, gegen wen die Klage eigentlich gerichtet sein sollte. Das stellt keine Klageänderung nach § 91 VwGO dar. Deshalb ist die Berichtigung in den Entscheidungsgründen nicht in der Zulässigkeit, sondern als prozessuale Vorfrage zu diskutieren.

Beiladung[Bearbeiten]

Beigeladene werden, unabhängig davon auf welcher Seite sie inhaltlich stehen, nach dem Beklagten aufgeführt, wiederum mit Anschrift und gegebenenfalls Prozessbevollmächtigtem.

Bezeichnung des Gerichts, des Spruchkörpers und der beteiligten Richter[Bearbeiten]

§ 117 Abs. 2 Nr. 2 VwGO fordert die Angabe des entscheidenden Gerichts, Spruchkörpers und der beteiligten Richter. Anders als vor Berliner Zivilgerichten ist bei der Bezeichnung des Spruchkörpers nicht von "Kammer 11", sondern von der "11. Kammer" zu sprechen. Die Richter werden in Berlin üblicherweise eingerückt.

hat das Verwaltungsgericht Berlin, 11. Kammer auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2014 durch
die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Baum,
den Richter am Verwaltungsgericht Kruse,
die Richterin am Verwaltungsgericht Noll sowie die
ehrenamtlichen Richter Müller und Lisp

für Recht erkannt:

Ergeht eine Entscheidung durch den Einzelrichter gem. § 6 VwGO wird das wiedergegeben als durch die Richterin am Verwaltungsgericht Noll als Einzelrichterin....

Unterschiede beim Beschluss[Bearbeiten]

Beim Beschluss entfällt "Im Namen des Volkes" und statt "Kläger" und "Beklagter" wird von "Antragsteller" und "Antragsgegner" gesprochen.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO können auch beschränkt Geschäftsfähige unter Umständen prozessfähig sein, eine Aufstellung findet sich in Kopp/Schenke, § 62 Rn. 5