Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Definitionen

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Sammlung wichtiger Definitionen aus dem öffentlichen Recht, insbesondere solcher die nicht in den zugelassenen Hilfsmitteln enthalten sind.

Allgemeines Verwaltungsrecht[Bearbeiten]

Verwaltungsvorschrift[Bearbeiten]

Abstrakt-generelle Regelungen oder Anordnungen einer Behörde gegenüber einer nachgeordneten Behörde oder eines Vorgesetzten an einen unterstellten Verwaltungsbediensteten, die für die nachgeordnete Stelle bindend sind. Grundlage ist die Organisations- und weisungsbefuugnis der übergeordneten Stelle oder besondere gesetzliche Ermächtigung.

In der Praxis häufig bezeichnet als Richtlinie, Erlass, Rundverfügung, Verwaltungsanordnung.

Verwaltungshelfer[Bearbeiten]

Person, die auftragsgemäß und nach Weisung der beauftragenden Behörde handelt. Im Unterschied zum Beliehenen nicht selbst Behörde. Handlungen von Verwaltungshelfern werden der beauftragenden Behörde zugerechnet.

Staatsangehörigkeitsrecht[Bearbeiten]

Entziehung der Staatsangehörigkeit[Bearbeiten]

Verlust der Staatsangehörigkeit mit ausgrenzendem, also diskriminierendem Charakter der damit die für die Integrationsfunktion der Staatsangehörigkeit zentrale gesicherte Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus aller Staatsangehörigen in Frage stellt.[1]

Öffentliches Baurecht[Bearbeiten]

Genehmigungsbedürftigkeit[Bearbeiten]

  • Errichtung ist die erstmalige Herstellung einer ortsfesten Anlage bzw. die Wiederherstellung einer zerstörten Anlage mit Baumaterialien
  • Änderung ist der Um- oder Ausbau, der teilweise Abbruch oder die Erweiterung einer baulichen Anlage
  • Nutzungsänderung ist die Änderung der Zweckbestimmung einer bestehenden baulichen Anlage

Vorhaben iSd § 29 BauGB[Bearbeiten]

Vorhaben iSd § 29 BauGB sind Projekte, die eine künstliche Verbindung mit dem Erdboden haben und von bodenrechtlicher Relevanz sind.

Sicherheits- und Ordnungsrecht[Bearbeiten]

Konkrete Gefahr[Bearbeiten]

Sachlage, die bei ungehindertem, objektiv zu erwartendem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen kann.

Öffentliche Sicherheit[Bearbeiten]

Die Funktionsfähigkeit des Staates, seiner Einrichtungen und Veranstaltungen, subjektive Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (insbes. Leben, Gesundheit, Eigentum und vermögenswerte Rechte) und die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (alle Gebots- und Verbotsvorschriften, Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände).

Öffentliche Ordnung[Bearbeiten]

Die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird.[2]

Zweckveranlasser[Bearbeiten]

Zweckveranlasser ist, wessen Verhalten isoliert betrachtet ungefährlich ist, das aber einen Dritten dazu veranlasst, seinerseits die Gefahrenschwelle zu überschreiten.[3]

Öffentlich zugänglich[Bearbeiten]

Räume und Grundstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich im Sinne des § 36 Abs. 5 ASOG, wenn der Inhaber den Zutritt und Aufenthalt jedermann erlaubt.

Durchsuchung[Bearbeiten]

Durchsuchung im Sinne des § 37 ASOG ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will.

Gefahr im Verzug[Bearbeiten]

Gefahr im Verzug im Sinne des § 37 Abs. 1 S. 1 ASOG liegt vor, wenn die Einholung einer richterlichen Anordnung wegen der damit verbundenen Verzögerung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

Anscheinsgefahr[Bearbeiten]

Objektive Umstände, die bei verständiger Würdigung den Schluss zulassen, dass eine Gefahr vorliegt, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist.

Anscheinsstörer[Bearbeiten]

Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt.[4]

Subventionsrecht[Bearbeiten]

Subvention[Bearbeiten]

Subventionen im engeren Sinn (Direktsubventionen) sind vermögenswerte Zuwendungen, die der Staat oder ein Träger öffentlicher Verwaltung unmittelbar oder durch Dritte an Privatpersonen zur Förderung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zweckes leistet.

Staatshaftungsrecht[Bearbeiten]

Beamter im statusrechtlichen Sinn[Bearbeiten]

Jede Person, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat oder zu einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts steht, in das sie unter Aushändigung der geseztlich vorgeschriebenen Ernennungsurkunde berufen worden ist.

Beamter im haftungsrechtlichen Sinn[Bearbeiten]

Jede Person, deren Handeln funktionell dem öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich zuzuordnen ist, neben statusrechtlichen Beamten also auch sonstige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (z.B. Soldaten), Träger öffentlicher Ämter sowie Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst.

Ausübung eines öffentlichen Amtes[Bearbeiten]

Hoheitliches Tätigwerden, also die Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit öffentlich-rechtlichen Mitteln.

Amtspflicht[Bearbeiten]

Alle persönlichen Verhaltenspflichten des Amtswalters bei seiner Amtsführung, insbesonder die Pflicht zu rechtmäßigem Handeln.

Gewerbeordnung[Bearbeiten]

Gewerbe[Bearbeiten]

Selbstständige, auf Dauer angelegte, der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit.

Zuverlässigkeit[Bearbeiten]

Einem Gewerbetreibenden fehlt die Zuverlässigkeit, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt.[5]

Immissionsschutzrecht[Bearbeiten]

Schaden[Bearbeiten]

Jede erhebliche Beeinträchtigung eines der Schutzgüter des § 1 BImSchG.

Belästigung[Bearbeiten]

Belästigungen sind Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens eines Menschen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsschädigung (z.B. Gerüche).

Nachteil[Bearbeiten]

Alle negativen Auswirkungen, die nicht schon unter die Definition von Schaden oder Belästigung fallen (insbesondere Vermögensnachteile).

Erheblichkeit[Bearbeiten]

Schutzgutsbeeinträchtigungen, Belästigungen und Nachteile sind erheblich, wenn sie bei einzelfallbezogener Bewertung einem verständigen Durchschnittsmenschen in vergleichbarer Lage unzumutbar sind. Individuelle subjektive Empfindlichkeit bleibt dabei außer Acht, besonders empfindliche Personengruppen wie Schwangere und Alte werden hingegen berücksichtigt. Kriterien sind Art, Ausmaß und Dauer der Emission, Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Gebiets, Sozialadäquanz der Immission (z.B. Kirchenglocken) und normative Grenzwerte (BImSchV, TA Luft, TA Lärm).

Grundrechte[Bearbeiten]

Freie Entfaltung der Persönlichkeit - Art. 2 Abs. 1 GG[Bearbeiten]

Verfassungsmäßige Ordnung[Bearbeiten]

Gesamtheit der Normen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen.[6]

Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit[Bearbeiten]

Gewissen[Bearbeiten]

Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien 'Gut' und 'Böse' orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.[7]

Kunstfreiheit - Art. 5 Abs. 3 GG[Bearbeiten]

Künstlerische Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden.[8]

Berufsfreiheit - Art. 12 GG[Bearbeiten]

Beruf[Bearbeiten]

Jede Tätigkeit, die der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.

Eingriff in die Berufsfreiheit[Bearbeiten]

Regelungen mit unmittelbarem Berufsbezug oder sonstige Regelungen mit objektiv berufsregelnder Tendenz. Eine objektiv berufsregelnde Tendenz setzt voraus, dass eine Maßnahme entweder gerade die Berufsregelung bezweckt oder sich bei berufsneutraler Zwecksetzung unmittelbar auf die Berufsausübung auswirkt oder ihre mittelbaren Auswirkungen auf den Beruf erhebliches Gewicht haben.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. BVerfG NVwZ 2006, 807 Rn. 36 ff
  2. BVerfGE 69, 315 (352)
  3. Wobst/Ackermann, Der Zweckveranlasser wird 100 – Ein Grund zum Feiern?, JA 2013, 916
  4. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2011, Az. 1 S 2513/10
  5. BVerwGE 65, 1
  6. BGHE 6, 32 (38) - Elfes
  7. BVerfGE 12, 45 (55)
  8. BVerfG NJW 1985, 261