Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Der Ausgangsbescheid und "erstinstanzliches" Verwaltungsverfahren
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Das Verwaltungsverfahren
[Bearbeiten]Begriff des Verwaltungsverfahrens (§ 9 VwVfG)
[Bearbeiten]Die Vorschrift des § 9 VwVfG, gleichlautend in den jeweiligen Landesgesetzen, bestimmt lapidar: "Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.".
Die Vorschrift kann in mehrere Merkmale und Untermerkmale unterteilt werden[1]:
- 1. Öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit von Behörden
- Öffentlich-rechtliche Maßnahme
- Behörde (§ 1 Abs. 1 VwVfG; bzw. § 1 LVwVfG)
- Diskussionsfall: Handlungen Dritter im Verwaltungsverfahren (z. B. Sachverständige, Verwaltungshelfer und Beliehene)
- 2. Nach außen wirkende Tätigkeit
- z. B.: Anhörung (§ 28 VwVfG), Hinzuziehung weiterer Beteiligter (§ 13 Abs. 2 VwVfG), Gewährung von Akteneinsicht (§ 29 VwVfG), Erlass der Entscheidung mit Bekanntgabe
- Nicht: Interne Besprechungen zur Vorbereitung eines Falls oder der weiteren Vorgehensweise, Erarbeitung von Entscheidungsentwürfen, behördliches Mediationsverfahren
- 3. Auf Erlass eines Verwaltungsakts oder Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet
- Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG)
- Teilregelung, z. B. Vorbescheid (§ 9 BImSchG), Teilbaugenehmigung
- wohl auch Zusicherung (§ 38 VwVfG)
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG)
- Städtebauliche Verträge (§ 11 BauGB)
- Vorläufige Regelung (nicht im VwVfG geregelt)
Beginn und Ende des Verwaltungsverfahrens (§§ 22, 9 VwVfG)
[Bearbeiten]Durchführung des Verwaltungsverfahrens
[Bearbeiten]Die Vorschrift des § 10 VwVfG und Allgemeines
[Bearbeiten]Beteiligte des Verwaltungsverfahrens (§ 13 VwVfG)
[Bearbeiten]Zusammentreffen mehrerer Verfahren und Verfahrensmehrheit
[Bearbeiten]Überlagerungen durch das besondere Verwaltungsrecht
[Bearbeiten]Der Ausgangsbescheid
[Bearbeiten]Bescheidtechnik
[Bearbeiten]Zu einem sehr ausführlichen Manuskript über das Schreiben von Verwaltungsakten mit der Bezeichnung "Bescheidtechnik" gelangen Sie hier[2].