Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Der Tatbestand
Grundsätzliches
[Bearbeiten]Wie im Zivilprozess ist der Tatbestand die gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes (§ 117 Abs. 3 VwGO). Inhaltlich gibt es keinen Unterschied zwischen Urteil und Beschluss. Der Tatbestand wird aber im Urteil mit "Tatbestand" überschrieben, im Beschluss mit "Gründe" und "I.".
Aufbau
[Bearbeiten]Einleitungssatz
[Bearbeiten]Ein Einleitungssatz ist üblich. In ihm soll die Klageart (Anfechtung, Verpflichtung, Feststellung), das betroffene Sachgebiet und der Kern des Streitgegenstandes zusammengefasst werden.
- Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung.
- Der Kläger wendet sich gegen einen polizeilichen Kostenbescheid.
- Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Platzverweises.
Geschichtserzählung
[Bearbeiten]Die Geschichtserzählung muss alle unstreitigen Tatsachen, soweit sie für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung waren, darstellen. Verweisungen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO) sind in der Klausur nur ausnahmsweise zulässig. Der Tatbestand muss für sich gesehen verständlich bleiben. Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes im Verwaltungsprozess hat die strikte Trennung von streitigem und unstreitigem Sachverhalt nicht dasselbe Gewicht wie im Zivilprozess: Streitige Tatsachen können daher zur besseren Verständlichkeit schon hier angebracht werden, solang sie sprachlich eindeutig als streitig identifiziert werden.
Gang des Verwaltungsverfahrens
[Bearbeiten]Anschließend muss das Verwaltungsverfahren dargestellt werden. Die Begründung von Verwaltungsakten ist dabei kurz und in indirekter Rede wiederzugeben.
Klageerhebung und weitere Tatsachen
[Bearbeiten]Dass Klage erhoben wurde ist immer zu erwähnen. Wann die Klage erhoben wurde (Eingangsdatum beim Gericht) gehört nur in den Tatbestand, wenn die Einhaltung der Klagefrist problematisch ist.
Danach folgen gegebenenfalls weitere Tatsachen, die sich erst nach Klageerhebung ergeben haben.
Streitiger Vortrag und Anträge
[Bearbeiten]Den Anträgen vorangestellt werden wie im Zivilurteil die streitigen Tatsachenbehauptungen des Klägers. Anders als im Zivilurteil hingegen ist immer auch auf die Rechtsansichten (die in verwaltungsgerichtlichen Klausuren auch in der Begründetheit den Schwerpunkt darstellen) des Klägers einzugehen.
Ebenfalls vor den Anträgen steht die weitere Prozessgeschichte, soweit sie für die Anträge relevant ist (Klageänderung, Teilrücknahme, Erledigung).
Bei der Darstellung von Kläger- und Beklagtenantrag ist neben dem Einrücken zu beachten, dass das Gericht nach § 88 VwGO an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist. Diese können daher ausgelegt werden, was markiert wird durch den Ausdruck "Der Kläger beantragt sinngemäß,...". Kosten- und Vollstreckungsantrag, sowie Anträge auf Zulassung der Berufung werden weggelassen, weil das Gericht ohnehin von Amts wegen über sie entscheidet. Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (nur dann ergeht auch über diese Kosten eine Kostenentscheidung, § 162 Abs. 2 VwGO) ist hingegen wiederzugeben.
Nach dem Antrag des Beklagten folgen dessen Behauptungen und Rechtsansichten.
Im Folgenden müssen gegebenenfalls der Antrag und Vortrag eines oder mehrerer Beigeladener dargestellt werden.
Sonstige Prozessgeschichte
[Bearbeiten]Der Tatbestand schließt mit der weiteren Prozessgeschichte im Perfekt. Hier sind auch eventuelle Beweisaufnahmen zu erwähnen, wobei bezüglich des Ergebnisses auf die Akte verwiesen werden kann. Auch das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO und die Übertragung auf den Einzelrichter nach § § 6 VwGO gehören hierhin.
Ein Pauschalverweis auf die Akte ist in der Klausur nicht empfehlenswert.