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Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Dienstliche Anordnungen

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Ergehen dienstliche Anordnungen des Dienstherren an einen Beamten, ist für die Frage des statthaften Rechtsmittels zu fragen, ob die Anordnung ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG ist und damit die Anfechtungsklage statthaft ist. Das problematische Merkmal ist die Außenwirkung.

Maßnahmen ohne Außenwirkung

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Anordnungen, die den Beamten nicht in seiner persönlichen Rechtsstellung, sondern in seiner Funktion als Amtswalter ansprechen, haben rein interne Wirkung. Das ist immer dann der Fall, wenn die Anordnung die Art und Weise der Ausübung seiner Dienstpflichten durch den Beamten betrifft. Beispiele sind der Entzug der Dienstwaffe bei einem Polizeibeamten [1] oder die Umsetzung eines Beamten innerhalb der Behörde.[2] Die Qualifikation einer Maßnahme als innerorganisatorisch ist unabhängig davon, ob sie im Einzelfall tatsächlich Rechte des betroffenen Beamten beeinträchtigt. Maßgebend ist allein ihr objektiver Sinngehalt.[3]

Statthafter Rechtsbehelf ist die allgemeine Leistungsklage bzw. im vorläufigen Rechtsschutz der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO. Beamtenrechtliche Besonderheit ist, dass nach § 54 Abs. 2 S. 2 BeamtStG ein sonst bei der Leistungsklage nicht notwendiges Vorverfahren durchgeführt werden muss. Der Anspruch des Klägers auf die Aufhebung besteht, wenn die Anordnung Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Dem Dienstherr steht hier ein weites Ermessen zu, so dass nur eine Prüfung auf Willkür erfolgt.[4]

Maßnahmen mit Außenwirkung

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Demgegenüber haben alle Anordnungen Außenwirkung, die den Beamten in seiner persönlichen Rechtsstellung betreffen. Hierunter fallen die Ernennung zum Beamten, die Beendigung des Beamtenverhältnisses, Versetzungen, die Festsetzung von Schadensersatzansprüchen des Dienstherren und die Rückforderung unberechtigter Bezüge. Auch die Mitteliung über den Ausgang des Ernennungsverfahrens an die unterlegenen Bewerber ist ein Verwaltungsakt.[5]

Fußnoten

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  1. VG Wiesbaden NVwZ-RR 2007, 528; ebenso zum Entzug des Dienstwagens VGH München, NVwZ 2000, 222
  2. BVerwG NVwZ 1992, 572
  3. BVerwG, NJW 1981, 67
  4. BVerwG NVwZ 1992, 572
  5. VGH Kassel NVwZ-RR 2001, 8