Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Feststellungsklage
Zulässigkeit
[Bearbeiten]Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
[Bearbeiten]§ 40 VwGO
Statthaftigkeit der Feststellungsklage
[Bearbeiten]Wann die Feststellungsklage statthaft ist, ergibt sich aus § 43 VwGO.
Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Norm des öffentlichen Rechts ergeben.[1] Nach § 43 Abs. 2 S. 2 VwGO ist auch die Nichtigkeit eines VA, die gerade kein Rechtsverhältnis darstellt, ein feststellbarer Sachverhalt. Eine analoge Anwendung auf den mangels Bekanntgabe nie wirksam gewordenen Nicht-VA ist nicht zulässig.[2] Stattdessen ist ein Antrag auf die Feststellung zu stellen, dass aus dem VA keine Rechte und Pflichten resultieren.[3] Im Unterschied zur Nichtigkeitsfeststellungsklage bei der das Rechtsschutzbedürfnis sich aus dem Rechtsschein der Wirksamkeit des VA ergibt, muss in diesem Fall aber das Rechtsschutzinteresse gesondert begründet werden.[4]
Nach § 43 Abs. 2 VwGO ist die Feststellungsklage subsidiär zur Anfechtungs- oder Leistungsklage. Grund ist, dass sonst die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der jeweiligen Klageart umgangen werden könnten. Zulässig sind aber Klagen auf Feststellung, ob ein Verwaltungsakt wirksam bekannt gegeben wurde [5] welchen Inhalt er hat und wie er auszulegen ist [6] und ob er sich erledigt hat [7], da diese Fragen nicht mit der Anfechtungsklage geklärt werden können.[8]
In teleologischer Reduktion der Norm ebenfalls zulässig, sind allgemeine Leistungsklagen gegen Hoheitsträger, da zum einen keine Umgehungsgefahr besteht und zum anderen damit gerechnet werden kann, dass die nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Verwaltung eine festgestellte Leistungspflicht erfüllt, sodass Leistungs- und Feststellungsklage gleichen Rechtsschutz gewähren.[9] In der Praxis sind Feststellungs- und allgemeine Leistungsklage damit weitgehend austauschbar.[10]
Feststellungsinteresse
[Bearbeiten]Das nach § 43 Abs. 1 letzter Halbsatz VwGO geforderte Feststellungsinteresse ist jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Natur. Zur Vermeidung einer Popularklage muss analog § 42 Abs. 2 VwGO hinzukommen, dass es dem Kläger um die Verwirklichung seiner Rechte geht, entweder weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, oder von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen.[11]
Das Feststellungsinteresse muss zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegeben sein. Fallgruppen:
- Wiederholungsgefahr
- Rehabilitationsinteresse
- Zu erwartende Sanktionen (Abwarten ist unzumutbar)
Rechtsschutzbedürfnis
[Bearbeiten]Das Rechtsschutzbedürfnis ist bei Vorliegen des Feststellungsinteresses indiziert.
Sachliche, instanzielle, örtliche Gerichtszuständigkeit
[Bearbeiten]§ 45 ff. VwGO
Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit
[Bearbeiten]§ 61 ff. VwGO
Klagegegner
[Bearbeiten]§ 78 VwGO, wird alternativ auch als Frage der Begründetheit behandelt.
Sonstiges
[Bearbeiten]Eine Klagefrist ist bei der Feststellungsklage nicht einzuhalten, ebenso wenig ist ein Vorverfahren durchzuführen.
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ BVerwG NJW 1996, 2046
- ↑ BVerwG NVwZ 1987, 330
- ↑ Kopp/Schenke VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20 Fn. 56
- ↑ BVerwG NVwZ 1987, 330
- ↑ BVerwG NVwZ 1987, 330,
- ↑ BVerwG NJW 2004, 1815
- ↑ OVG Lüneburg NVwZ 1993, 1214
- ↑ BeckOK VwGO-Möstl, Stand. 1.11.2013, § 43 Rn. 15
- ↑ BVerwG NVwZ 2001, 1057
- ↑ BeckOK VwGO-Möstl, Stand. 1.11.2013, § 43 Rn. 15
- ↑ BVerwG NVwZ 1991, 470