Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Folgenbeseitigungsanspruch
Anwendbarkeit
[Bearbeiten]Anders als der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch mit dem ein gegenwärtiger oder bevorstehender rechtwidriger Eingriff abgewehrt werden kann, richtet sich der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch auf die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes.
Rechtsgrundlage
[Bearbeiten]Die dogmatische Herleitung ist umstritten. Argumentiert wird mit Art. 20 Abs. 3 GG, der analogen Anwendung der ZPO-Vorschriften zur Aufhebung vorläufig vollstreckbarer Titel oder § 1004 BGB analog. Inzwischen ist der Anspruch aber gewohnheitsrechtlich verfestigt,[1] die Herleitung ist damit für die Klausur irrelevant.
Zulässigkeit
[Bearbeiten]Rechtsweg
[Bearbeiten]Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, das gilt trotz § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO auch, wenn der Folgenbeseitigungsanspruch auf Geld gerichtet ist.
Statthafte Klageart
[Bearbeiten]Weil die Folgenbeseitigung durch schlicht hoheitliches Handeln erfolgt (z.B. Abbau von störenden Altglascontainern), ist statthafte Klageart die allgemeine Leistungsklage.
Der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch kann nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO auch als Annexantrag zur Aufhebungsklage gestellt werden. Er ist begründet, wenn
- dem Kläger ein Folgenbeseitigungsanspruch zusteht
- die Behörde die Möglichkeit hat, die Vollzugsfolge zu beseitigen und
- die Sache spruchreif ist
Tatbestandsvoraussetzungen
[Bearbeiten]Hoheitlicher Eingriff
[Bearbeiten]Hoheitliche Eingriffe sind Rechts- und Realakte in Ausübung einer öffentlichen Aufgabe.
In ein subjektives Recht des Bürgers
[Bearbeiten]Infrage kommen Grundrechte, aber auch einfachgesetzliche Rechte.
Zurechenbar, Rechtswidrig
[Bearbeiten]Der in die Rechte des Anspruchsstellers eingreifende Zustand muss dem Anspruchsgegner zuzurechnen sein. Das ist der Fall, wenn der Zustand adäquat durch ein Handeln der Verwaltung hergestellt wurde. Das Handeln Privater ist nur zurechenbar, wenn die Verwaltung vorhersehen konnte, dass es dazu kommen würde oder ihr das Verhalten bekannt ist, sie aber nicht einschreitet.
Die Rechtswidrigkeit des Zustands kann insbesondere fehlen, wenn eine Duldungspflicht besteht. Diese kann aus Gesetz folgen (z.B. § 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG iVm § 3 BImSchG), aus einem wirksamen, weder aufgehobenen noch erledigten Verwaltungsakt oder aus Vertrag.
Fortdauer der Rechtsbeeinträchtigung
[Bearbeiten]Rechtsfolge
[Bearbeiten]Der Folgenbeseitigungsanspruch ist primär auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands vor dem Handeln gerichtet, das den rechtswidrigen Zustand geschaffen hat.
Möglichkeit und Zumutbarkeit der Wiederherstellung
[Bearbeiten]Der Folgenbeseitigungsanspruch besteht nicht, wenn der Anspruchsgegner rechtlich oder tatsächlich nicht in der Lage ist, den Ursprungszustand wiederherzustellen. In Dreieckskonstellationen bei denen die Wiederherstellung in die Rechte Dritter eingreift (z.B. beim Anspruch auf Beseitigung eines rechtswidrigen Nachbarbauwerks), genügt der Folgenbeseitigungsanspruch nicht als Rechtsgrundlage, da der Vorbehalt des Gesetzes gilt. Das Ermessen der Behörde zum Einschreiten gegen den Dritten auf Basis einschlägiger Rechtsgrundlagen kann aber durch den Folgenbeseitigungsanspruch bis auf Null reduziert sein.
Ein Anspruch auf Entschädigung in Geld kommt infrage, wenn die Wiederherstellung unzumutbar ist, z.B. weil die finanziellen Folgen für die Verwaltung das Interesse des Anspruchsstellers weit übersteigen.
Mitverschulden, § 254 BGB analog
[Bearbeiten]Ist die Wiederherstellung nicht teilbar wandelt sich der Folgenbeseitigungsanspruch um in einen um den Mitverschuldensanteil gekürzten Entschädigungsanspruch.[2]