Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Polizeiliche Standardmaßnahmen

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Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf das Berliner Landesrecht, die Ausgestaltung der Standardmaßnahmen ist jedoch in allen Bundesländern ähnlich.

Abgrenzung zur Generalklausel[Bearbeiten]

Nach § 17 Abs. 1 a.E. ASOG ist ein Rückgriff auf die Generalklausel nur möglich, wenn nicht §§ 17 bis 51 ASOG die Befugnisse von Polizei und Ordnungsbehörden gesondert regeln. Zu fragen ist dabei, ob eine Maßnahme überhaupt in den Regelungsbereich einer Standardmaßnahme fällt, nicht ob sie deren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Ansonsten könnten die häufig dem Grundrechtsschutz geschuldeten besonderen Anforderungen der Standardmaßnahmen umgangen werden.

Allgemeines zu Standardmaßnahmen[Bearbeiten]

Gemeinsam ist allen Standardmaßnahmen, dass sie nur zur präventiven Gefahrenabwehr zulässig sind, nicht aber zur Strafverfolgung. Bei "doppelfunktionalen Maßnahmen" kommt es auf den Schwerpunkt des polizeilichen Handelns an. Ein Beispiel für eine solche Maßnahme ist die Durchsuchung eines verdächtigen Dealers auf Drogen, die zum einen der Verfolgung von Betäubungsmitteldelikten dient (insbesondere Besitz), zum anderen der Verhinderung weiterer Straftaten (Weiterverkauf). Allen Standardmaßnahmen ist gemeinsam, dass durch die im Vergleich zur Generalklausel engeren Tatbestandsvoraussetzungen die Ermessensprüfung nach § 12 Abs. 1 ASOG, § 40 VwVfG nicht entfällt und insbesondere die Verhältnismäßigkeit nach § 11 ASOG zu beachten ist.

Identitätsfeststellung, § 21 ASOG[Bearbeiten]

Zur Gefahrenabwehr, § 21 Abs. 1 ASOG[Bearbeiten]

Tatbestand[Bearbeiten]

Der Gefahrenbegriff entspricht dem des § 17 Abs. 1 ASOG. Es muss also eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegen. Das ist der Fall, wenn ein Verhalten bei ungehindertem Verlauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Sicherheit ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung schädigen wird.

Richtiger Adressat[Bearbeiten]

§ 21 ASOG spricht von der Feststellung der Identität einer "Person", nicht eines Störers. Daher ist fraglich, ob die §§ 13 ff. ASOG zur Bestimmung des Adressaten heranzuziehen sind, oder ob jedermann von der Befugnis zur Identitätsvorstellung erfasst ist. Für die weiter gefasste Ansicht spricht, dass die Identitätsfeststellung Gefahren regelmäßig abwehren soll, indem sie Aufschluss darüber gibt, wer überhaupt Störer ist. Eine Ausdehnung des Tatbestands auf willkürliche Maßnahmen wird zudem durch die Notwendigkeit einer im Einzelfall bestehenden Gefahr verhindert.

An besonders gefährdeten Orten, § 21 Abs. 2 ASOG[Bearbeiten]

Zuständigkeit[Bearbeiten]

Im Gegensatz zu § 21 Abs. 1 ASOG kann nur die Polizei nach § 21 Abs. 2 ASOG Identitätsfestellungen vornehmen. Polizei ist der Polizeipräsident in Berlin, § 5 Abs. 1 ASOG und Polizeikräfte anderer Länder oder des Bundes nach § 8 ASOG.

Tatbestand[Bearbeiten]

Das Vorliegen einer konkreten Gefahr ist nicht erforderlich.

  • Nr. 1 a) aa): Straftaten von erheblicher Bedeutung sind legaldefiniert in § 17 Abs. 3 ASOG.
  • Nr. 1 a) cc): Gesuchte Straftäter sind flüchtige, aber bereits verurteilte und zur Strafvollstreckung anstehende Personen

Erkennungsdienstliche Maßnahmen, § 23 ASOG[Bearbeiten]

Die Klagebefugnis bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen ergibt sich aus dem Recht auf informationalle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG. Weil die Maßnahme sich regelmäßig sofort erledigt, ist Rechtsschutz normalerweise über die Fortsetzungsfeststellungsklage zu erlangen, das besondere Feststellungsinteresse ist Rehabilitation wegen des erheblichen Grundrechtseingriffs.

Ermächtigungsgrundlage[Bearbeiten]

Erkennungsdienstliche Maßnahmen im präventiven Bereich können auf § 81b Var. 2 StPO oder § 23 ASOG gestützt werden. Soweit es sich um Maßnahmen gegenüber dem Beschuldigten einer Straftat handelt, geht die StPO vor, das ASOG greift, wenn der Betroffene nicht Beschuldigter ist.[1] In beiden Fällen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.[2]

Zuständigkeit[Bearbeiten]

Zuständig ist bei beiden Ermächtigungsgrundlagen die Polizei in originärer Zuständigkeit, also nicht als Hilfsperson der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 152 StPO.[3]

Aufenthaltsverbot und Platzverweis, § 29 ASOG[Bearbeiten]

Aufenthaltsverbot und Platzverweis überschneiden sich in Voraussetzungen und Rechtsfolge, weswegen sie in der Klausur sorgfältig voneinander abgegrenzt werden sollten. Beide können gegebenenfalls mit der Ingewahrsamnahme nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 ASOG durchgesetzt werden.

Platzverweis, § 29 Abs. 1 ASOG[Bearbeiten]

In der Rechtsfolge unterscheidet sich der Platzverweis vom Aufenthaltsverbot durch die nur vorübergehende Wirkung. Nach herrschender Meinung stellt dies eine zeitliche Beschränkung im Sinne von "kurzfristig" dar. Nach anderer Ansicht soll der Platzverweis zulässig sein, bis die Gefahr abgewendet ist.

Tatbestand[Bearbeiten]

Anders als das Aufenthaltsverbot, kann ein Platzverweis bei Vorliegen einer Gefahr nach § 17 Abs. 1 ASOG erteilt werden. Umstritten ist die Bestimmung des Adressaten. Nach einer Ansicht kann wegen der Verwendung des Begriffs "Person" der Platzverweis ohne die Anforderungen des § 16 ASOG erfüllen zu müssen auch gegen Nichtstörer ausgesprochen werden, nach anderer Ansicht nur gegenüber dem polizeirechtlich Verantwortlichen.[4]

Aufenthaltsverbot, § 29 Abs. 2 ASOG[Bearbeiten]

Zuständig ist nur die Polizei. Es genügt nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit, sondern Tatsachen müssen die Annahme rechtfertigen, dass gerade der Adressat der Maßnahme Straftaten begehen wird.

Problematisch ist häufig die Bestimmtheit des räumlichen Anwendungsbereichs des Aufenthaltsverbots. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit kann es notwendig sein, Ausnahmen für die Erledigung wichtiger Tätigkeiten (z.B. Arztbesuche, Erreichen des Arbeitsplatzes) festzulegen.

Ingewahrsamnahme, § 30 ASOG[Bearbeiten]

Die Ingewahrsamnahme von Personen unterfällt Art. 104 GG. Zu unterscheiden ist damit zwischen Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung. Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn eine Person für weniger als zwei Stunden festgehalten wird. Dauert der Gewahrsam länger an liegt eine Freiheitsentziehung vor und es ist eine richterliche Entscheidung nach § 31 Abs. 1 ASOG herbeizuführen.

Nicht unter den Tatbestand des § 30 ASOG fällt das Festhalten und Verbringen zur Dienststelle der Polizei nach § 21 Abs. 3 S. 3 ASOG ("Sistierung").

Nach AG Tiergarten, NVwZ-RR 2005, 715 sind zumindest auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG die §§ 13 ff. ASOG zur Bestimmung der zulässigen Adressaten der Maßnahme anzuwenden.

Die Ingewahrsamnahme ist nach herrschender Meinung ein Verwaltungsakt.[5]

Unmittelbar bevorstehend im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG ist die Begehung einer Straftat dann, wenn mit ihrer Verwirklichung sofort oder in zeitlich großer Nähe zu rechnen ist.

Verbringungsgewahrsam[Bearbeiten]

Beim sog. Verbringungsgewahrsam wird eine Person von der Polizei in Gewahrsam genommen und in bestimmter Entfernung wieder ausgesetzt. Nach herrschender Meinung ist diese Maßnahme rechtswidrig, da keine der Schwere des Grundrechtseingriffs angemessene gesetzliche Grundlage existiert.[6]

Durchsuchung von Personen und Sachen, §§ 34, 35 ASOG[Bearbeiten]

Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 ASOG kann eine Person durchsucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen.

Dazu müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, bloße Mutmaßungen und Wahrscheinlichkeiten genügen nicht. Welche Sachen sichergestellt werden dürfen, ergibt sich aus § 38 ASOG.

Sicherstellung von Sachen, § 38 ASOG[Bearbeiten]

Sicherstellung ist die hoheitliche Begründung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache.

Tatbestand[Bearbeiten]

Voraussetzung ist das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr. Zum Gefahrenbegriff nach § 17 Abs. 1 ASOG muss also hinzukommen, dass der Schadenseintritt unmittelbar oder in allernächster Zeit bevorsteht und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder die Störung bereits begonnen hat.

Zweck der Sicherstellung muss nach herrschender Meinung sein, die Sache in Verwahrung (§ 39 ASOG) zu nehmen und andere damit von der Besitzmöglichkeit auszuschließen. Will die handelnde Behörde die Sache demgegenüber nur von ihrem aktuellen Standort entfernt haben (Abschleppfälle!), liegt keine Sicherstellung vor.

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 81b Rn. 4
  2. Für § 81b Var. 2 StPO: Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 81b Rn. 22
  3. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 81b Rn. 13
  4. so VG Schleswig NVwZ 2000, 464
  5. Stark umstritten, vgl. Finger, JuS 2005, 116, a.A. auch Kopp/Ramsauer, § 35 Rn. 67a
  6. Sehr strittig, vgl. aktuell aus dem Schrifttum Schucht, Der Verbringungsgewahrsam im Polizeirecht, DÖV 2011, 553