Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Verpflichtungsklage
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung.
Zulässigkeit
[Bearbeiten]Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
[Bearbeiten]§ 40 VwGO
Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage
[Bearbeiten]§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO
Klagebefugnis
[Bearbeiten]§ 42 Abs. 2 VwGO
Vorverfahren
[Bearbeiten]§ 68 Abs. 2 VwGO
Klagefrist
[Bearbeiten]Nur bei der Versagungsgegenklage ein Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids oder Bekanntgabe des VA nach § 74 Abs. 2 VwGO
Sachliche, instanzielle, örtliche Gerichtszuständigkeit
[Bearbeiten]§ 45 ff. VwGO
Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit
[Bearbeiten]§ 61 ff. VwGO
Klagegegner
[Bearbeiten]§ 78 VwGO, wird alternativ auch als Frage der Begründetheit behandelt.
Antrag an die Behörde
[Bearbeiten]Begründetheit
[Bearbeiten]Gem. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO ist die Verpflichtungsklage begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung des VAs rechtswidrig ist, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist. Andernfalls ergeht nur ein Bescheidungsurteil, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.
Vornahmeklage
[Bearbeiten]Anspruchsgrundlage
[Bearbeiten]Benennung und Subsumtion der formellen (insbes. Antrag) und materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage
Subjektive Rechtsverletzung
[Bearbeiten]Der Kläger ist in seinen Rechten verletzt, wenn sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht erfüllt wurde.
Feststellung der Spruchreife
[Bearbeiten]Die Spruchreife fehlt, wenn das behördliche Ermessen nach Ansicht des Gerichts nicht auf null reduziert ist, oder auch eine gebundene Entscheidung gesetzlich nur nach einem bestimmten, noch nicht durchgeführten Verwaltungsverfahren ergehen darf.
Bescheidungsklage
[Bearbeiten]Rechtswidrigkeit der Ablehung oder Unterlassung des VA
[Bearbeiten]Die Entscheidung zur Ablehnung oder Unterlassung des VA muss ermessensfehlerhaft sein
- Formelle Rechtmäßigkeit des ablehnenden VA
- Materielle Rechtmäßigkeit des ablehenden VA