Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Verwaltungszustellung

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Die Zustellung durch die Verwaltung ist unter § 41 Rn. 57 ff. im Kopp/Ramsauer kommentiert. Sie erfolgt in Berlin mangels eigenem Verwaltungszustellungsgesetz gem. § 5 VwVfG Berlin nach dem Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG). Demgegenüber erfolgt die Zustellung durch das Verwaltungsgericht gem. § 56 Abs. 2 VwGO nach den Regeln der ZPO (§§ 166 ff. ZPO).[1]

Als besonders formalisierte Form der Bekanntgabe iSd § 41 VwVfG ist die Zustellung für bestimmte VA vorgeschrieben (insbesondere Widerspruchsbescheide, § 73 Abs. 3), kann aber auch sonst von der Behörde verwandt werden um z.B. Beweisprobleme zu verhindern.[2]

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. kommentiert bei § 56 in Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013
  2. Kopp/Ramsauer, 14. Aufl. 2013, § 41 Rn. 58