Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO

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Aufbau[Bearbeiten]

Zulässigkeit[Bearbeiten]

Statthaftigkeit[Bearbeiten]

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, wenn ein belastender Verwaltungsakt ergangen ist, gegen den ein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat.

Antragsfrist[Bearbeiten]

Der Antrag ist nicht befristet, es sei denn ein Spezialgesetz ordnet das an.

Notwendigkeit, vorher Rechtsbehelf einzulegen[Bearbeiten]

Ob der Antrag unzulässig ist, soweit der Antragsteller nicht auch einen Rechtsbehelf mit grundsätzlich aufschiebender Wirkung (Widerspruch bzw. Klage, § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO) eingelegt hat, ist umstritten. Um kein Hilfsgutachten erstellen zu müssen bietet sich an, sich der Meinung anzuschließen, nach der kein Rechtsbehelf notwendig ist. Ob das Vorverfahren schon beendet ist, spielt keine Rolle.

Rechtsschutzbedürfnis[Bearbeiten]

Ist der Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, offensichtlich unzulässig, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Nicht zu vergessen ist die Möglichkeit, eine verpasste Frist durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu heilen.

Vorwegnahme der Hauptsache[Bearbeiten]

Spielt in der Zulässigkeit keine Rolle. Ob die Hauptsache vorweggenommen wird (z.B. weil ein nicht sofort vollziehbarer VA wirkungslos bleibt), ist Frage der Begründetheit.

Begründetheit[Bearbeiten]

Das Gericht überprüft nicht die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, die sofortige Vollziehung anzuordnen, auf Ermessensfehler, sondern nimmt eine eigene Ermessensentscheidung vor. Maßstab hierfür ist die Frage, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig und die sofortige Volliehung zweckmäßig ist.

Tenorierung[Bearbeiten]

Der ablehnende Tenor im Beschluss lautet

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

der zusprechende Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. März 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. März 2014 wird wiederhergestellt/angeordnet.

Entfällt die aufschiebende Wirkung per Gesetz (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1; Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2, 3; S. 2 VwGO) ist zu beantragen/tenorieren, dass die aufschiebende Wirkung angeordnet, nicht wiederhergestellt wird, da eine aufschiebende Wirkung nie bestanden hat. Der Maßstab des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO ist (analog) anzuwenden.