Zum Inhalt springen

Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Waffenrecht

Aus Wikibooks


Gesetzliche Regelung

[Bearbeiten]

Das Waffengesetz regelt, was Waffen sind (§ 1 WaffG) und unter welchen Voraussetzungen sie erworben, besessen und geführt werden dürfen. Abgesehen von den Ausnahmen nach § 12 WaffG sind Erwerb, Besitz und Führen erlaubnispflichtig. Relevant sind die Waffenbesitzkarte mit Munitionserlaubnis gem. § 10 Abs. 1 bis 3 WaffG, die zu Erwerb und Besitz berechtigt, der Waffenschein gem. § 10 Abs. 4 WaffG, der zum Führen der Waffe berechtigt, und der Schießerlaubnisschein nach § 10 Abs. 5 WaffG, der das Schießen mit Schusswaffen erlaubt.

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

[Bearbeiten]

Die Erteilungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 4 bis § 9 WaffG. Klausurrelevant ist besonders die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 5 WaffG. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. § 5 Abs. 1 WaffG enthält absolute Unzuverlässigkeitsgründe, Abs. 2 grundsätzlich widerlegbare. An die Widerlegung sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Die Annahme von Unzuverlässigkeit aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung kann nur widerlegt werden durch die Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten bei der Tat zum Ausdruck kommt. Umstände außerhalb der Tat sind unerheblich.[1]

Klausurkonstellationen

[Bearbeiten]

Infrage kommt entweder eine Anfechtungsklage gegen Rücknahme oder Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder die Verpflichtungsklage auf Erteilung.

Anfechtung

[Bearbeiten]

Die Voraussetzungen für die Aufhebung der waffenrechtlichen Erlaubnis sind in § 45 WaffG geregelt. § 48 ff. VwVfG sind dadurch verdrängt (lex specialis). Nach § 45 Abs. 5 WaffG haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit die Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung aufgehoben wurde.

Fußnoten

[Bearbeiten]
  1. BVerwG NVwZ 2009, 398