Amateurfunklehrgang – HB9 Essentials/ Lizenzen, Rechte und Pflichten

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Das Rufzeichen[Bearbeiten]

Das Rufzeichen im Amateurfunk dient zur eindeutigen Identifikation von Funkstationen. Es ermöglicht anderen Funkamateuren, die sendende Station zu identifizieren und trägt zur ordnungsgemässen Kommunikation sowie zur Einhaltung der Lizenzvorschriften bei.

Das Pärfix HB3 resp. HB9 kennzechnet die Lizenzklasse.

Die HB3-Kategorie ist in der Schweiz für Inhaber von Einsteigerlizenzen vorgesehen. Es handelt sich dabei um eine Lizenzklasse, die eine eingeschränkte Sendeberechtigung und bestimmte Auflagen für angehende Funkamateure vorsieht.

Die HB9-Kategorie entspricht der Vollmitgliedschaft und steht für vollständige Amateurfunkprivilegien in der Schweiz. Inhaber von HB9-Rufzeichen haben erweiterte Senderechte und können auf allen Amateurfunkbändern und in verschiedenen Betriebsarten funken.

Standort Zusatz für Radiotelefonie Zusatz für Morsetelegrafie
Landfahrzeug oder Binnenschiff «mobile» «/M»
Seeschiff «maritime mobile»  «/MM»
Luftfahrzeug «aeronautical mobile»  «/AM»
Anderer Standort «portable»  «/P»

Rufzeichenzuweisung durch das BAKOM:[Bearbeiten]

Das BAKOM weist Rufzeichen kontinuierlich aus der aktuellen Rufzeichenreihe an Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses zu. Es ist zu beachten, dass Rufzeichenwünsche nicht berücksichtigt werden können. Einmal zugeteilte Rufzeichen können nicht gewechselt werden.

Zuweisung von Rufzeichen mit zweistelligem Suffix:

Rufzeichen mit zweistelligem Suffix werden ausschließlich Amateurfunkvereinen zugeteilt. Bei Rufzeichenwünschen besteht die Möglichkeit der Berücksichtigung, vorausgesetzt, das gewünschte Rufzeichen ist seit mindestens 5 Jahren frei. Für die Zuteilung sind folgende Unterlagen beim BAKOM einzureichen:

Kopie der Vereinsstatuten

Aktuelle Zusammensetzung des Vereinsvorstandes

Name und Rufzeichen des technischen Leiters, der im Besitz einer Amateurfunkzulassung (HB9) mit Zugang zu allen Amateurfunkbändern und Sendearten sein muss.

Zuteilung von Spezialrufzeichen an Amateurfunkvereine:

Das BAKOM kann Amateurfunkvereinen für bis zu einem Jahr ein Spezialrufzeichen zuweisen. Hierfür muss der Verein in einem schriftlichen Gesuch einen speziellen Anlass nachweisen.

Rufzeitzuweisung für Empfangs-Radioamateure:

Rufzeichen für Empfangs-Radioamateure werden von der USKA (Union Schweizerischer Kurzwellenamateure) zugeteilt.