Benutzer:Heuler06/ Grundgesetz für Dummies

Aus Wikibooks
  • Projekt: „Grundgesetz für Dummies“ soll Laien das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, näher bringen.
  • Konzept: In der Anlaufphase sollen zunächst Fragen zum Grundgesetz gesammelt und so zeitnah wie möglich beantwortet werden. Anschließend soll daraus ein Büchlein oder auch Buch – je nachdem, wie viele Fragen zusammenkommen – im Frage-Antwort-Format geformt werden. Man könnte es dementsprechend auch „Grundgesetz – FAQ“ oder so ähnlich nennen. :) Fragen, die nach der Anlaufphase gestellt werden, werden auch berücksichtigt. ;-)
  • Zielgruppe: Angesprochen werden sollen mit diesem Büchlein Laien, die etwas über das Grundgesetz erfahren möchten – egal in welcher Hinsicht.
  • Hinweis: Das Grundgesetz ist zum Beispiel unter http://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html abrufbar.
  • Buchpate: heuler06


Auch wenn die Seite momentan in meinem Benutzernamensraum liegt, darf sie von jedem bearbeitet werden!



Fragen zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland:

Gibt es einen Unterschied zwischen „Grundgesetz“ und „Verfassung“?[Bearbeiten]

Als „Grundgesetz“ werden grundlegende Rechtsnormen bezeichnet. „Verfassung“ hingegen bezeichnet das zentrale Rechtsdokument für den Rechtsbestand eines Staates, Gliedstaates oder Staatenbundes. Sie regelt den grundlegenden organisatorischen Staatsaufbau, die territoriale Gliederung des Staates, die Beziehung zu seinen Gliedstaaten und zu anderen Staaten sowie das Verhältnis zu seinen Normunterworfenen und deren wichtigste Rechte und Pflichten. Die auf diese Weise konstituierten Staatsgewalten sind an die Verfassung als oberste Norm gebunden und ihre Macht über die Normunterworfenen wird durch sie begrenzt. (Die verfassungsgebende Gewalt geht in demokratischen Staaten vom Volke aus.) Verfassungen enthalten meist auch Staatsaufgaben- und Staatszielbestimmungen, diese finden sich häufig in einer Präambel wieder. Die Verfassung ist damit elementar für den Bestand eines Staates oder Staatenbundes. Damit ist eine Verfassung zugleich ein Grundgesetz. Also: Jede Verfassung ist im gewissen Sinne ein Grundgesetz. Jedoch kann daraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, jedes Grundgesetz sei eine Verfassung. Schwedens Verfassung etwa setzt sich aus vier Grundgesetzen zusammen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat ebenfalls ein Grundgesetz. Nun könnte man zwar denken, dass Deutschland deshalb keine Verfassung hat. Dem ist aber nicht so: Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist die Verfassung Deutschlands. Es erfüllt nämlich alle oben genannten Voraussetzungen einer Verfassung.

Zu dem Namen „Grundgesetz“ kam es, weil 1949 der Parlamentarische Rat eine vorläufige Verfassung ausarbeiten wollte und sollte, bis sich das gesamte Deutsche Volk in freier Bestimmung eine Verfassung gibt. Denn das gesamte Deutsche Volk konnte zu dem Zeitpunkt nicht an der Ausarbeitung für eine Verfassung teilnehmen: Die Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone konnte nicht einbezogen werden, da der Sowjetunion die Anforderungen der anderen Besatzungsmächte an den neuen Staat nicht gefiel. Sie sorgte deshalb dafür, dass sich auf dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone ein eigener sozialistischer Staat errichtete. In den westlichen Besatzungszonen dachte man, dies wäre nur von kurzer Dauer, weshalb man nur eine vorläufige Verfassung errichten wollte. Dieser wollte man nicht den Namen „Verfassung“ geben, da man davon ausging und wohl auch noch davon ausgeht, dass eine Verfassung etwas ist, was mindestens mehrere Jahrzehnte überdauert. Um trotzdem einen Namen für diese „Übergangsverfassung“ zu haben, als was das Grundgesetz zunächst von einigen betrachtet wurde, suchte man etwas, was auf Grundlegendes hindeutet. Schließlich wandte man sich dem „Grundgesetz“ zu.

Dieses Grundgesetz ist jedoch, sollte man Zweifel an der Verfassungsqualität haben, spätestens mit der ersten bundesdeutschen Wahl zum Deutschen Bundestag zur Verfassung für das gesamte Bundesgebiet geworden. Indem die Bevölkerung die Bestimmungen des Grundgesetzes ausführte, nahm sie das Grundgesetz als Verfassung an. Da niemand dazu gezwungen wurde, geschah dies auch in freier Selbstbestimmung. Das Grundgesetz ist damit die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland, ein Unterschied zwischen Grundgesetz und Verfassung besteht damit für Deutschland nicht.

Hat das Grundgesetz Vorrang vor allen anderen Gesetzen, auch vor europäischen?[Bearbeiten]

Die Frage ist getrennt zu betrachten, wie es schon die Fragestellung vorgibt: Zum einen sind europäische Gesetze zu betrachten, zum anderen alle anderen.

Zunächst zu nichteuropäischen Gesetzen, also nationalen Gesetzen[1]: Ja, das Grundgesetz hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Jedes Gesetz muss sich an dem Grundgesetz messen lassen. Verstößt es gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes, ist es verfassungswidrig. Ist das Gesetz ein sogenanntes „formelles“ Gesetz, kann nur das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit feststellen. (Ein formelles Gesetz ist ein Gesetz, das vom Bundestag erlassen wird.) Es darf dann nicht mehr angewendet werden.

Zu europäischen Gesetzen: Nein und ja. Europäische Gesetze beanspruchen einen Anwendungsvorrang vor dem Grundgesetz (und anderen Gesetzen). Jedoch ist zu beachten, dass sich die Gesetze an den Gewährleistungen des Grundgesetzes messen lassen müssen, das bedeutet, dass europäische Gesetze insbesondere die vom Grundgesetz geschützten Grundrechte im Wesentlichen achten. Dazu führte das BVerfG 1974 zunächst aus, dass es europäische rechtsetzende Akte am Grundgesetz misst, wenn vorher ein Kontrollverfahren beim Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EG-Vertrag durchlaufen wird, solange kein dem Grundgesetz entsprechender Grundrechtsschutz vorhanden ist, BVerfGE 37, 271 (Solange I). 1986 änderte das BVerfG diese Rechtsprechung dahingehend, dass es europäische Gesetze nicht mehr am Grundgesetz prüft, solange von der Gemeinschaft generell ein Grundrechtsschutz gewährleistet wird, der dem des Grundgesetzes entspricht, BVerfGE 73, 339 (Solange II). Dadurch steht das Grundgesetz sozusagen im „Schatten“ der europäischen Gesetzgebung, wird aber für europäische Akte nicht außer Kraft gesetzt, sondern ist vielmehr stiller Beobachter.

Kann sich das Grundgesetz im Laufe der Zeit ändern?[Bearbeiten]

Nein, das Grundgesetz kann sich selbst im Laufe der Zeit nicht ändern. Allerdings kann sich seine Bedeutung im Laufe der Zeit wandeln. Grund hierfür ist die Wandlung der Werte in der Gesellschaft. Dies ist an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sehen. Beispiel: 1957 wies es eine Verfassungsbeschwerde zweier homosexueller Männer ab, die meinten, § 175 StGB (Unzucht zwischen Männern) verstoße gegen Art. 2 und 3 GG, BVerfGE 6, 389. Im Jahr 2002 erklärte es das Lebenspartnerschaftsgesetz für verfassungsgemäß, 1 BvF 1/01 vom 17.7.2002. 1957 war es also unter dem Grundgesetz in Ordnung, homosexuellen Kontakt unter Männern zu bestrafen, 2002 dürfen unter dem gleichen Grundgesetz homosexuelle Männer eine Lebenspartnerschaft ähnlich der Ehe eingehen. Der Wertewandel scheint evident.

Aber es gibt die Möglichkeit, dass das Grundgesetz geändert wird, vgl. Art. 79 GG. Dazu muss ein Gesetz vom Bundestag und vom Bundesrat verabschiedet werden. Dem Gesetz müssen jeweils mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen. Dabei darf (fast) das gesamte Grundgesetz geändert werden. Lediglich die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze, die Gliederung des Bundes in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung dürfen nicht berührt werden. Für Artt. 1 und 20 GG bedeutet das nicht, dass sie nicht geändert werden dürfen, sondern nur, dass das, was durch sie festgeschrieben wird, weiterhin gelten muss. Diese Artikel wurden übrigens schon geändert: In Art. 1 III GG stand bis 1956 Verwaltung anstatt vollziehende Gewalt. Und Art. 20 GG hatte bis 1968 keinen Absatz 4. Diese Beschränkungen der Änderbarkeit des Grundgesetzes können zu der Folge führen, dass es verfassungswidriges Verfassungsrecht gibt. Dies ist dann der Fall, wenn Bundestag und Bundesrat ein Gesetz verabschieden, das vom Bundespräsidenten ausgefertigt und verkündet wird und dann in Kraft tritt, das allerdings gegen Art. 79 III GG verstößt. Solch ein Gesetz kann, wie jedes andere Gesetz auch, vom BVerfG für nichtig erklärt werden.

Des Weiteren kann das Grundgesetz wegfallen. Dafür gibt es 2 Möglichkeiten:

  • Das gesamte deutsche Volk beschließt in freier Entscheidung eine neue Verfassung, Art. 146 GG.
  • Durch das sogenannte Effektivitätsprinzip.

Was steht im Grundgesetz zu Kirche und Religion?[Bearbeiten]

Auf Grund der Trennung von Kirche und Staat – dazu unten mehr – gibt es nur einige wenige Äußerungen des Grundgesetzes zu Kirche und Religion. Es bewahrt dabei den freiheitlichen Gedanken, dass alle Religionen gleichwertig nebeneinander stehen und sich jeder seine Religion, seinen Glauben und seine Weltanschauung selbst wählen kann. Dies wird v.a. durch Art. 4 GG erreicht:

Art. 4 GG
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des
    religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unver-
    letzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der
    Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Jedoch wird allein durch die Unverletzlichkeit der Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses nicht garantiert, dass weder Benachteiligung noch Bevorzugung bestimmter Glaubensrichtungen und Weltanschauungen stattfinden. Dies wird deshalb noch einmal in Art. 3 III 1 GG festgeschrieben:

Art. 3 III 1 GG
Niemand darf wegen [...] seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Art. 33 III GG bestätigt diesen Grundsatz noch einmal für die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten und für die Zulassung zu öffentlichen Ämtern:

Art. 33 III GG
Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die
Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen
Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religi-
ösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit
oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer
Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

Dies wird fortgesetzt in Art. 56 GG mit dem Eid, den der Bundespräsident abzulegen hat. Dabei hat er die Wahl, ob er ihn mit oder ohne religiöse Beteuerung ablegen möchte. Gemäß Art. 64 II GG leisten auch der Bundeskanzler und die Bundesminister diesen Eid ab und haben auch die gleiche Wahl bezüglich der religiösen Beteuerung.

Art. 56
Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor
den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des
Bundesrates folgenden Eid:
   „Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des
    deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Scha-
    den von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze
    des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten
    gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jeder-
    mann üben werde.
    So wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet
werden.

Art. 7 GG äußert sich auch zur Religion. Dies geschieht im Kontext der Regelung des Schulwesens. Religion ist demnach ordentliches Lehrfach. Jedoch können die Eltern darüber entscheiden, ob ihr Kind Religionsunterricht erhält oder nicht.

Art. 7 GG
(1) [...]
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme
    des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit
    Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.
    Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religions-
    unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religions-
    gemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen
    verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) [...]
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichts-
    verwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder,
    auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschafts-
    schule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet
    werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der
    Gemeinde nicht besteht.
(6) [...]

Bei ihrer Entscheidung müssen die Eltern aber den Willen des Kindes berücksichtigen – je nachdem, wie alt das Kind ist. Gemäß § 5 Gesetz über die religiöse Kindererziehung entscheidet das Kind ab dem vierzehnten Lebensjahr selbst darüber, „zu welchem religiösem Bekenntnis es sich halten will“. Allerdings kann es schon ab dem zwölften Lebensjahr „nicht gegen seinen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden“. Des Weiteren wird grundsätzlich das Recht gewährleistet, dass Bekenntnis- oder Weltanschauungsschulen zu errichten.

Außerdem sind frühere deutsche Staatsangehörige und ihre Angehörigen, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus [u.a.] religiösen Gründen entzogen worden ist, auf Antrag wieder einzubürgern, vgl. Art. 116 II 1 GG.

Mit Art. 140 GG finden die Ausführungen zur Kirche und Religion dann ihren Abschluss im Grundgesetz. Dieser bezieht die „Kirchenartikel“ der Weimarer Verfassung in das Grundgesetz mit ein. Die genannten Vorschriften werden damit Teil des Grundgesetzes. Durch diese Artikel der Weimarer Verfassung wird z.B. gewährleistet, dass

  • keine Staatskirche besteht, Staat und Kirche also getrennt sind (Art. 137 Weimarer Verfassung),
  • der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt bleiben (Art. 139 Weimarer Verfassung),
  • bei Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen sind, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist (Art. 141 Weimarer Verfassung).

Die Artikel können bei Wikisource nachgelesen werden. Beachte aber:

  1. Art. 140 Weimarer Verfassung wird nicht Bestandteil des Grundgesetzes.
  2. In Art. 135 und 138 Weimarer Verfassung steht Reich. Das muss als Bund gelesen werden. Ebenso verhält es sich mit Art. 137 II 2 Weimarer Verfassung: ReichsgebietBundesgebiet.

Obwohl das Grundgesetz damit die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit hochhält, gibt es eine Stelle, an der es sich zur Religion bekennt: die Präambel. Sie lautet als Auszug:

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen
hat sich das Deutsche Volk dieses Grundgesetz [...] gegeben.

Die Präambel selbst entfaltet jedoch keine Bindungswirkung oder stellt Rechte und Pflichten auf. Sie kann aber zur Auslegung von Normen des Grundgesetzes dienen, wenn die Auslegung einer Norm sonst nicht möglich wäre. Auf Grund ihrer Weite und Unbestimmtheit ist dies allerdings nur sehr selten bis nie der Fall.

Erlaubt es das Grundgesetz, die Bundeswehr im Inneren der Bundesrepublik Deutschland einzusetzen?[Bearbeiten]

Ja, das Grundgesetz erlaubt es für bestimmte, wenige Situationen. Die zentrale Vorschrift für die Bundeswehr ist Art. 87a GG.

Gemäß Absatz 2 der Vorschrift dürfen die Streitkräfte – außer zur Verteidigung – nur eingesetzt werden, wenn es das Grundgesetz ausdrücklich zulässt. Dies geschieht für das Innere der Bundesrepublik Deutschland nur in wenigen Fällen:

Art. 87a IV iVm. Art. 91 II GG[Bearbeiten]

Art. 35 II und III GG[Bearbeiten]

Diskussion um Einsatz der Bundeswehr im Inneren[Bearbeiten]

Darf ich gegen die Verfassung protestieren? Oder: Was heißt „verfassungsfeindlich“?[Bearbeiten]

Verfassungsfeindlichkeit ist die Ansicht einer Person oder einer Gruppe von Personen, wie Parteien oder Vereinen, die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen, sie abzulehnen oder ihr andere Prinzipien entgegenzuhalten.

Das heißt man darf nur gegen Bestimmte Artikel bzw. Punkte des GG protestieren.

Welche Auswirkungen hätte eine Zusammenlegung von 2 Ländern auf das Grundgesetz (insbesondere bei der Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund) und auf die Königsteiner Vereinbarung von 1950?[Bearbeiten]

Die Zusammenlegung zweier Länder richtet sich nach Art. 29 GG.[2] Auswirkungen dürfte eine solche Änderung auf das Grundgesetz nicht haben, außer dass eventuell die Präambel geändert werden müsste, die alle Länder namentlich aufzählt. Das Grundgesetz wurde weitgehend abstrakt geschrieben. Lediglich in den Schlussbestimmungen sind teilweise Sonderregelungen für bestimmte Länder getroffen. Dies betrifft allerdings nicht die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund auf verfassungsrechtlicher Ebene.

Einfluss hätte eine solche Gebietsänderung allerdings auf den Bundesrat, der die Vertretung der Länder auf Bundesebene darstellt, Art. 50 GG. Die Stimmenzahl würde sich wahrscheinlich verringern, vgl. Art. 51 II GG.

Damit sind wir dann auch schon bei der Königsteiner Vereinbarung. Diese ist eine Abrede[3] der Ministerpräsidenten vom 30. August 1950 über das Amt des Präsidenten des Bundesrats. Gemäß Art. 52 I GG wird der Präsident des Bundesrats auf ein Jahr gewählt. Die Königsteiner Vereinbarung besagt nun, dass das Amt des Präsidenten des Bundesrats zwischen den Ländern wechselt: Die Wahl fällt auf die Ministerpräsidenten der Länder in der Reihenfolge ihrer Größe nach der Bevölkerungszahl.[4] Eine „echte“ Wahl findet damit nicht statt. Dieses Vorgehen wird aber für verfassungskonform erachtet, wohl mehrheitlich sogar für Verfassungsgewohnheitsrecht gehalten. Das Amt wird damit nämlich (partei-)politischen Auseinandersetzungen entzogen und die Länder werden gleich behandelt.[5] Bei dieser „Rotation“ des Amtes werden nicht die aktuellen Bevölkerungszahlen zu Grunde gelegt, da es dann passieren kann, dass durch Bevölkerungsverschiebung ein Land oder mehrere Länder in einer Runde aussetzen muss. Vielmehr legt der Bundesrat einen bestimmten Rotationszyklus für eine bestimmte Zeit anhand der dann vorliegenden Bevölkerungszahl fest.

Diese Grundsätze zur Königsteiner Vereinbarung betrachtend, sind mehrere Szenarien denkbar, was passiert, wenn mehrere Länder zusammengelegt werden:

  • Der Turnus bleibt bis zum Ende bestehen, woraufhin anhand der dann vorliegenden Bevölkerungszahlen der neue Turnus festgelegt wird.
    • Vorteil: Es bestehen keine Unsicherheiten. Der vorher festgelegte Turnus bliebe gewahrt.
    • Nachteil: Der Ministerpräsident des neuen Landes würde unter Umständen zwei Mal in einem Turnus Präsident des Bundesrats sein. Die Gleichberechtigung der Länder wäre nicht mehr gewährleistet.
  • Der Bundesrat legt vorzeitig einen neuen Turnus fest mit den neuen Bevölkerungszahlen.
    • Vorteil: Die Gleichberechtigung der Länder bleibt gewahrt.
    • Nachteil: Es gäbe zunächst vielleicht (partei-)politische Auseinandersetzungen, die die Zusammenarbeit der Länder verschlechtern könnten.

Was aber konkret geschehen würde, wenn sich mehrere Länder zusammenschließen, kann nicht vorausgesagt werden, da dieser Fall bisher nur einmal auftrat: die Zusammenlegung der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zu Baden-Württemberg im April 1952 – also nach der Königsteiner Vereinbarung. Offensichtlich wurde der Turnus den neuen Gegebenheiten angepasst. Auch 1990, als die neuen Länder dazukamen, wurde der Turnus angepasst.[6] Folglich sprechen die Fakten dafür, dass der Turnus ebenfalls angepasst würde, würden mehrere Länder zusammengelegt werden.

Wie funktioniert die Gesetzgebung?[Bearbeiten]

Die Gesetzgebung wird durch die legislative Gewalt ausgeübt. Dazu gehören in der Bundesrepublik Deutschland der Bundestag, der Bundesrat und die Länderparlamente, die Landtage.

Nach Art. 30 GG obliegt die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben den Ländern, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Art. 30 GG wird jedoch durch den spezielleren Art. 70 I GG auf dem Gebiet der Gesetzgebung verdrängt. Der Inhalt ist dort aber der gleiche: Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. In den Artt. 70–82 GG wird dann auch die Gesetzgebung des Bundes näher ausgestaltet. Für die Gesetzgebung der Länder muss in die jeweiligen Länderverfassungen geschaut werden, wie das Gesetzgebungsverfahren dort ausgestaltet ist. Die folgenden Ausführungen beziehen sich nur auf das Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene.

Gesetzgebungskompetenz[Bearbeiten]

Damit der Bund Gesetze erlassen darf, muss das Grundgesetz die dafür notwendige Befugnis erteilen, vgl. Art. 70 I GG. Dies geschieht in den Artt. 71–74 GG. Unterschieden wird dabei zwischen der ausschließlichen (Art. 71 GG) und der konkurrierenden (Art. 72 GG) Gesetzgebungskompetenz. Ausschließlich meint, dass nur der Bund auf den genannten Gebieten Gesetze erlassen darf, außer wenn der Bund die Länder zur Gesetzgebung ermächtigt hat. Welche Gebiete umfasst sind, ist in Art. 73 GG beschrieben. Dazu zählen zB. die auswärtigen Angelegenheiten, das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung, der Luftverkehr oder das Postwesen und die Telekommunikation. Konkurrierend bedeutet, dass der Bund auf den in Art. 74 GG genannten Gebieten Gesetze erlassen darf, die Länder jedoch auch, solange und soweit der Bund keinen Gebrauch von seiner Zuständigkeit gemacht hat. Zu beachten ist, dass bei manchen Zuständigkeitsgebieten, eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne von Art. 72 II GG erforderlich sein muss, damit der Bund auf den Gebieten Gesetze erlassen darf. Des Weiteren gibt es Gebiete, bei denen die Länder abweichende Regelungen treffen dürfen, vgl. Art. 72 III GG. Durch die Föderalismusreform von 2006 wurde die konkurrierende Gesetzgebung in ihre jetzige Gestalt gebracht, die komplizierter ist, als sie es vorher war.[7] Mit der Föderalismusreform wurde auch die Rahmengesetzgebung abgeschafft, die in Art. 75 GG geregelt war.[8]

Gesetzgebungsverfahren[Bearbeiten]

Übersicht über das Gesetzgebungsverfahren

Das eigentliche Gesetzgebungsverfahren ist in den Artt. 76 ff. GG geregelt.

Es beginnt mit einer Gesetzesinitiative, die von der Bundesregierung, dem Bundesrat oder aus der Mitte des Bundestages kommen kann, Art. 76 I GG. Kommt die Gesetzesinitiative von der Bundesregierung, muss sie die Initiative zunächst dem Bundesrat zuleiten und grundsätzlich sechs Wochen auf eine Stellungnahme des Bundesrates warten, bevor sie die Initiative dem Bundestag zuleitet. Kommt die Initiative vom Bundesrat, leitet dieser die Initiative zuerst der Bundesregierung zu und wartet ebenfalls grundsätzlich sechs Wochen auf Stellungnahme, bevor die Initiative dem Bundestag zugeleitet wird.

Ist die Initiative dann im Bundestag, verhandelt er über die Initiative und beschließt das Gesetz. Wie das genau abläuft, ist in der Geschäftsordnung des Bundestages geregelt (§§ 75 ff. GO BT). Im Bundestag gibt es drei Beratungen (Lesungen). Zwischen den Lesungen wird die Gesetzesvorlage in den dafür zuständigen Ausschuss verwiesen und dort weiter beraten. Bei der dritten Lesung im Plenum des Bundestages wird dann über die Vorlage abgestimmt.

Hat der Bundestag so über eine Gesetzesinitiative beschlossen, wird sie dem Bundesrat zugeleitet, vgl. Art. 77 GG. Der Bundesrat kann daraufhin verlangen, dass ein Ausschuss (Vermittlungsausschuss) einberufen wird, dem Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates angehören, um über das Gesetz zu beraten. Nach Beendigung dieses Verfahrens kommt es dann darauf an, ob es sich bei dem Gesetz um ein Einspruchs- oder ein Zustimmungsgesetz handelt. Bei einem Einspruchsgesetz kann der Bundesrat Einspruch gegen das Gesetz erheben. Tut er das mit der Mehrheit seiner Stimmen, muss der Bundestag erneut über das Gesetz abstimmen. Handelt es sich um ein Zustimmungsgesetz, muss der Bundesrat dem Gesetz zustimmen, damit es in Kraft treten kann. Grundsätzlich ist ein Gesetz ein Einspruchsgesetz, es sei denn, das Grundgesetz bestimmt, dass ein Gesetz ein Zustimmungsgesetz, vgl. Art. 77 III 1 GG. Dies ist zB. bei Steuergesetzen der Fall, wenn die Steuer den Ländern oder Gemeinden zufließt, vgl. Art. 105 III GG.

Soll das Grundgesetz selbst geändert werden, funktioniert das Gesetzgebungsverfahren genauso, wie bei „normalen“ Gesetzen. Allerdings handelt es sich dabei zum einen um ein Zustimmungsgesetz, zum anderen braucht es sowohl im Bundestag wie im Bundesrat eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates, Art. 79 GG.

Ist das Gesetz beschlossen und hat der Bundesrat keinen Einspruch erhoben oder zugestimmt, zeichnet der Bundeskanzler und der zuständige Minister das Gesetz gegen. Dann fertigt der Bundespräsident das Gesetz aus und verkündet es im Bundesgesetzblatt. Wenn kein Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Gesetzes bestimmt ist, tritt es vierzehn Tage nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes in Kraft, in dem es verkündet wird, Art. 82 GG.

Welche Rechte hat allein der Bund nach dem GG?[Bearbeiten]

Die Rechte des Bundes müssen sich zwingend aus dem Grundgesetz ergeben. Dies besagt ausdrücklich Art. 30 GG: Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Damit liegt die Ausübung der staatlichen Gewalt grundsätzlich bei den Ländern, wenn nicht dem Bund eine Aufgabe durch das Grundgesetz zugewiesen wird oder zulässt, dass dem Bund durch Gesetz eine Aufgabe zugewiesen wird. Dieser Grundsatz wird in Art. 70 I GG für die Gesetzgebung noch einmal konkretisiert.

Entsprechend dieser Vorgaben hat das Grundgesetz dem Bund Aufgaben zugewiesen, die im gesamtstaatlichen Interesse bundesweit einheitlich erledigt werden müssen. Ein Abriss darüber findet sich in den Vorschriften zur Gesetzgebung bei den Gegenständen der ausschließlichen Gesetzgebung in Art. 73 GG. Des Weiteren wird dem Bund in Art. 105 I GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über Zölle und Finanzmonopole übertragen.

Neben diesen geschriebenen Kompetenzen des Bundes, die ausschließlich ihm zustehen, gibt es noch ungeschriebene Kompetenzen „kraft Natur der Sache“. Auch wenn der Grundsatz besteht, dass dem Bund Kompetenzen zugewiesen werden müssen, ist man sich darüber einig, dass bestimmte Angelegenheiten trotz fehlender Zuweisung zur Aufgabe des Bundes gehören, weil sie „sachgemäß“ nur von ihm bestimmt und erledigt werden können. Dazu zählt beispielweise die Bestimmung der bundesdeutschen Hauptstadt oder die Bestimmung der Nationalhymne und -flagge.

Welche Gesetze dürfen die Länder allein erlassen?[Bearbeiten]

Art. 70 I GG
Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Art. 30 GG
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.

Wie den Gesetzeszitaten zu entnehmen ist, liegt die Aufgabe der Gesetzgebung nach der Grundintention bei den Ländern. Die Kompetenz des Bundes zum Erlass von Gesetzen ist damit im Grunde die Ausnahme von der Regel. In der Verfassungswirklichkeit jedoch ist dieses Regel-Ausnahme-Schema umgekehrt: Auf Grund der Kompetenzen-Kataloge in den Artt. 73 f. GG liegen die meisten und wichtigsten Gesetzgebungsbefugnisse beim Bund.

Die Artt. 73 f. GG behandeln die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung. Dabei bedeutet „ausschließlich“, dass nur der Bund auf den in Art. 73 GG aufgezählten Gebieten Gesetze erlassen darf. „Konkurrierend“ bedeutet, dass die Länder auf den in Art. 74 GG aufgezählten Gebieten Gesetze erlassen dürfen, aber nur, „solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebauch gemacht hat“, er also auf den Gebieten keine Gesetze erlassen hat. Anzumerken ist allerdings, dass die Länder bestehende Gesetze der konkurrierenden Gesetzgebung konkretisieren können, vgl. dazu den Wortlaut „soweit“.

Des Weiteren gibt es im ganzen Grundgesetz hier und da noch Zuweisungen von Gesetzgebungsbefugnissen an den Bund, zB. Art. 105 GG.

Alles in allem dürfen Länder also jegliche Gesetze erlassen, wenn nicht der Bund eine Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet hat.

Welche Mehrheiten gibt es im GG und was bedeuten sie?[Bearbeiten]

Das Grundgesetz kennt verschiedene Mehrheiten bei Abstimmungen der Kollegialorgane[9].

Als „Grundregel“ für den Bundestag gilt Art. 42 II 1 GG. Demnach ist zu einem Beschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies kennzeichnet eine einfache Mehrheit. Zu beachten ist, dass nur Ja- und Nein-Stimmen gezählt werden, jedoch keine Enthaltungen. Es müssen also mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden sein, um eine Frage positiv zu beantworten oder einen Beschluss zu fassen.

Neben der einfachen Mehrheit gibt es noch die absolute Mehrheit. Sie ist zB. zur Wahl des Bundeskanzlers notwendig, vgl. Art. 63 II 1 GG. Was die dort vorhandene Formulierung Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedeutet, wird in Art. 121 GG näher erläutert: Es bedeutet die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl. Somit muss für ein „Ja“ des Bundestages mindestens die Hälfte aller Mitglieder des Bundestages mit „Ja“ stimmen, wobei die gesetzliche Mitgliederzahl[10] entscheidend ist und nicht die tatsächliche Anwesenheit, wie bei der einfachen Mehrheit. Weil diese Mehrheit vor allem bei der Wahl des Bundeskanzlers eine entscheidende Rolle spielt, wird sie auch „Kanzlermehrheit“ genannt.

Die absolute Mehrheit benötigt jedoch auch der Bundespräsident entsprechend Art. 54 VI 1 GG – zumindest in den ersten beiden Wahlgängen.

Des Weiteren kennt das Grundgesetz eine Zweidrittelmehrheit für verfassungsändernde Gesetze, vgl. Art. 79 II GG. Auch hier zählt die tatsächliche Anzahl der Mitglieder des Bundestages bzw. der tatsächlichen Anzahl der Stimmen des Bundesrates.

Der Bundesrat fasst Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen[11], Art. 52 III 1 GG. In entsprechender Anwendung des Art. 121 GG bedeutet dies, dass mehr als die Hälfte der Stimmen für einen Beschluss stimmen müssen, damit dieser gefasst wird. Es handelt sich damit ebenfalls um eine absolute Mehrheit. Enthaltungen werden bei der Auszählung nicht mitgezählt.


Welche Menschenrechte sind im GG aufgeführt und welche Bedeutung haben sie für die Bürger?[Bearbeiten]

Welche Artikel des Grundgesetzes dürfen geändert werden und in welchem Umfang wäre dies denkbar?[Bearbeiten]

Mit Ausnahme von ein paar festgeschriebenen Grundsätzen, nicht Artikeln(!) darf jeder Artikel geändert werden. Notwendig ist dafür eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundesrat (Art. 79 II GG]). Über Art. 146 GG kann sogar das gesamte Grundgesetz abgeschafft werden. Dafür ist aber eine vom deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossene Verfassung notwendig.

Kommen wir aber zu den Grundsätzen, die vom verfassungsändernden Gesetzgeber nicht geändert werden dürfen. Diese sind in Art. 79 III GG, der sogenannten „Ewigkeitsklausel“, festgeschrieben:

Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Dabei sind nach der Aufzählung dort vier Dinge für immer im Grundgesetz verankert:

  1. die Gliederung des Bundes in Länder
  2. die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung
  3. Art. 1 GG
  4. Art. 20 GG.

In Wirklichkeit sind es aber viel mehr, denn Art. 1 GG umfasst die Menschenwürde und die Bindung der Gewalten an die Grundrechte und Art. 20 GG umfasst die Demokratie, den Bundesstaat, den Sozialstaat, die Republik, die Bindung der Exekutiven und Judikativen an Gesetz und Recht und die Bindung des Gesetzgebers an die Verfassung, woraus sich die Rechtsstaatlichkeit ableiten lässt.

Durch die Punkte 1 und 2 der obigen Aufzählung wird der Föderalismus geschützt. Im Grunde ist er auch in Art. 20 I GG durch den Bundesstaat niedergelegt, da der Bundesstaat eine Gliederung in Länder und deren Beteiligung[12] voraussetzt. Zu beachten ist auch, dass dadurch nicht der Bestand einzelner Länder geschützt wird, sondern nur, dass es überhaupt Länder gibt. Es könnten also theoretisch die Länder bis auf die Zahl von zwei reduziert werden.[13]

Des Weiteren ist zu beachten, dass Art. 79 III GG die Grundsätze der Artikel 1 und 20 festschreibt. Häufig wird das und als bis gelesen und dann daraus der Schluss gezogen, sämtliche Grundrechte würden durch Art. 79 III GG festgeschrieben. Dem ist nicht so! Allerdings ist jedes Grundrecht eine Ausprägung der Menschenwürde, sodass sich die Grundrechte letztendlich aus Art. 1 I 1 GG ableiten lassen.

Nun könnte man einwenden: „Um auch diese Grundsätze ändern zu können, ändere ich vorher einfach Art. 79 III GG. :)“ Jedoch wäre das eine Umgehung der Festlegung des Art. 79 III GG. Er kann nur dann Wirkung entfalten, wenn die dortige Festlegung ebenfalls nicht änderbar ist. Eine Aufführung seinerseits ist deshalb nicht notwendig.

Welche Änderungen sind seit Einführung des Grundgesetzes an den Grundrechtsartikeln (also Art. 1 bis 19) vorgenommen worden, und warum?[Bearbeiten]

Anmerkungen/Nachweise[Bearbeiten]

  1. Völkerrechtsabkommen und die Regeln des Völkerrechts zählen ebenso hierzu, vgl. Artt. 24, 25 GG.
  2. Demnach ist grundsätzlich ein Volksentscheid für eine Änderung der Gebietszugehörigkeit notwendig, was eine der wenigen Möglichkeiten direkten Einflusses durch das Volk ist. Beachte aber die Ausnahme in Art. 29 VII GG, die bei der Zusammenlegung von Ländern allerdings keine Auswirkungen haben dürfte.
  3. Es findet sich nur im stenografischen Bericht der Ministerpräsidentenkonferenz vom 30. August 1950. Es gibt keinen Vertrag oder ähnliches.
  4. Ipsen, Jörn, Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht, 19. Auflage, Köln • München 2007, Rn. 348.
  5. www.bundesrat.de; abgerufen am 7. Februar 2009.
  6. Tabelle der Präsidenten des Bundesrats auf www.bundesrat.de; abgerufen am 7. Februar 2009.
  7. Vorher gab es für die Länder keine Abweichungsmöglichkeit bei der konkurrierenden Gesetzgebung. Außerdem war die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung immer (für alle Nummern) von der Erforderlichkeit nach Art. 72 II GG abhängig.
  8. Dabei gab der Bund einen gesetzlichen Rahmen vor, musste den Ländern aber Gestaltungsspielraum für die nähere rechtliche Ausgestaltung belassen. Die Rahmengesetzgebung umfasste zB. das Beamten-, Hochschul-, Presse- und Jagdwesen.
  9. Ein Kollegialorgan ist ein Organ, das mindestens zwei Mitglieder hat.
  10. Die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages beträgt zur Zeit (16. April 2009) 612. Damit beträgt die absolute Mehrheit momentan 307 Stimmen. Die Zahl der Mitglieder des Bundestages bestimmt sich grundsätzlich nach dem Bundeswahlgesetz. Gemäß § 1 I 1 BWahlG besteht der Bundestag aus 598 Abgeordneten. Abweichungen können sich zB. durch Überhangmandate ergeben.
  11. Das Grundgesetz spricht beim Bundesrat immer von Stimmen, jedoch nicht von Mitgliedern. Dies hat seinen Grund darin, dass Mitglieder des Bundesrates nicht die Personen sind, die anwesend sind, sondern die Länder der Bundesrepublik Deutschland. Die anwesenden Personen repräsentieren deshalb das entsprechende Land und handeln für es. Aus diesem Grund können die Stimmen im Bundesrat auch nur einheitlich abgegeben werden, dh., dass ein Land entweder mit allen seinen Stimmen zustimmt oder mit allen seinen Stimmen den Beschluss ablehnt oder aber sich enthält.
  12. Dies jedoch nicht unbedingt an der Gesetzgebung.
  13. Das dafür notwendige Verfahren ist in Art. 29 GG festgeschrieben, kann aber jederzeit geändert werden.