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Benutzer:J2s1a/räuberischer Diebstahl

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Nach § 252 StGB ("räuberischer Diebstahl") wird derjenige, der bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen ist und Gewalt anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, wie ein Räuber bestraft. Der räuberische Diebstahl knüpft an einen vollendeten Diebstahl an.

Aufbauschema über den Tatbestand

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I. Tatbestandsmäßigkeit

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1. objektiver Tatbestand

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  • a. vollendeter Diebstahl
  • b. Betroffenheit auf frischer Tat
  • c. Einsatz der Nötigungsmittel des Raubes (Gewalt oder drohung mit Gewalt)

2. subjektiver Tatbestand

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  • a. Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestandes
  • b. Beuterhaltungsabsicht

Rechtswidrigkeit

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Schuld

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Die Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen

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objektiver Tatbestand

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  • vollendeter Diebstahl
Der räuberische Diebstahl knüpft an einen vollendeten Diebstahl an. Erforderlich hierfür ist, ist dass der Tatbestand des Diebstahls, § 242 StGB, erfüllt ist. Insbesondere muss der Täter eine bewegliche Sache weggenommen haben. Deswegen ist § 252 StGB auch in den Fällen des Raubes oder versuchten Raubes möglich, wenn bereits eine Wegnahme vorliegt hat. Der Diebstahl muss vollendet sein. Der versuchte Diebstahl reicht also nicht aus. Auf andere Vermögensdelikte, etwa einen vollendeten Betrug oder eine Unterschlagung, ist § 252 nicht anwendbar. Der Grund ist, dass dies von dem Wortlaut nicht mehr erfasst ist und eine Analogie im Strafrecht zulasten des Täters nicht möglich ist.
  • Betroffenheit auf frischer Tat

Betroffen ist, wer

  • Einsatz der Nötigungsmittel des Raubes (Gewalt oder drohung mit Gewalt)

subjektiver Tatbestand

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  • Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestandes
  • Beuterhaltungsabsicht



Vollendet ist ein Diebstahl, wenn der Täter den Tatbestand des Diebstahls, § 242 Abs.1 StGB, erfüllt hat, insbesondere den Gewahrsam am Diebesgut erlangt hat. Beendet ist der Diebstahl, wenn der Täter das Diebesgut, d.h. die Beute in Sicherheit gebracht hat.

Tatbestand

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Der Tatbestand des § 252 StGB setzt voraus, dass der Täter einen Diebstahl begangen hat, auf frischer Tat betroffen worden ist und Gewalt anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten .