Benutzer:John N./ Hilfe: Angaben bei Bildern

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Aus  Wikipedia:Bildrechte:

Diese Hinweise sollen die etwas verworrene Lage zu den Bildrechten für Wikipedianer verständlicher machen und es auch "Nicht-Juristen" unter ihnen ermöglichen, schnell einzuschätzen, ob das Hochladen bestimmter Bilder rechtlich erlaubt ist. Es soll versucht werden, den Artikel Bildrechte und die Ergebnisse der Diskussion auf das Wesentliche zu komprimieren.

Bei der Verwendung von Aufnahmen bei Wikipedia sind prinzipiell drei Dinge zu klären:

  1. Ist die Veröffentlichung eines eigenen Fotos erlaubt?
  2. Ist ein fremdes Foto urheberrechtlich geschützt?
  3. Falls eine Einverständniserklärung des Urhebers erforderlich ist, liegt diese in Form einer e-Mail an info-de@wikimedia.org vor?

Eine komprimierte Darstellung zur Lizenzproblematik bietet Wikipedia:Lizenzierung für Anfänger.

Hinweise auf Sammlungen freier, für uns verwendbarer Bilder gibt die Seite Wikipedia:Public-Domain-Bilderquellen.

Im Zweifel bitte die Sachlage auf WP:UF klären lassen


Benutzung eigener Aufnahmen[Bearbeiten]

Generell kann jeder Fotograf seine eigenen Fotos zur öffentlichen Verwendung freigeben. Allerdings dürfen nicht alle Aufnahmen veröffentlicht werden.

Aufnahmen von/mit Personen[Bearbeiten]

„Eigene Aufnahme“ von Gerhard Schröder

Die Veröffentlichung kann durch Persönlichkeitsrechte der Fotografierten eingeschränkt werden. Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext Bilder von ihm veröffentlicht werden. (siehe Recht am eigenen Bild)

Ausnahmen: Personen, die sich auf öffentlichen Versammlungen (z. B. Demonstrationen, Festen, Aufzügen) oder zufällig in einer Landschaft aufhalten, dürfen ohne deren Zustimmung auf den entsprechenden Fotos zu sehen sein (so genanntes Beiwerk oder Staffage). Jedoch darf die betreffende Person nicht der Zweck der Aufnahme sein. Demnach ist es erlaubt, eine Menge von Fußballfans auf einer Tribüne zu zeigen, jedoch nicht, einen einzelnen Fußballfan ohne dessen Einwilligung herauszugreifen und in einem Portraitfoto darzustellen. Der Gesetzgeber hat außerdem festgelegt, dass durch solche erlaubten Ausnahmen die berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden dürfen.

Berühmte Personen (absolute Personen der Zeitgeschichte, zum Beispiel bekannte Politiker) und Personen, die kurzzeitig im Licht der Öffentlichkeit stehen (relative Personen der Zeitgeschichte, zum Beispiel Menschen, die einen anderen vor dem Ertrinken retten), dürfen auch ohne ihr Einverständnis gefilmt und das Material verbreitet werden. Allerdings nur dann, meinen viele, wenn diese auf den Aufnahmen auch tatsächlich eine öffentliche Funktion wahrnehmen (siehe Caroline-Urteil). Nach deutschem Recht ist es außerdem nicht zulässig, über Mauern zu spähen oder andere Hindernisse zu überwinden oder Hilfsmittel wie Teleobjektive, Leitern oder auch Luftfahrzeuge zu verwenden, um in die geschützte Privatsphäre einer (prominenten) Person einzudringen. Das rechtsstehende Foto von Gerhard Schröder ist ein Beispiel für eine erlaubte „eigene Aufnahme“ einer Person der Zeitgeschichte.

Öffentliche Reden[Bearbeiten]

Erlaubterweise hergestellte eigene Videoaufnahmen von öffentlichen Reden im Parlament oder von anderen Verhandlungen können nach § 48 UrhG eingestellt werden, siehe dazu Öffentliche Rede (Urheberrecht). Mitschnitte aus dem Fernsehen oder Rundfunk haben hier aber nichts zu suchen, es sei denn, die Zustimmung der Fernseh- oder Rundfunkanstalt liegt vor.

Gegenstände[Bearbeiten]

modernes Denkmal

Fotos von Werken, wie etwa Denkmäler oder moderne Architektur, die sich dauerhaft an Straßen und öffentlichen Plätzen befinden, dürfen ohne Bedenken veröffentlicht werden. Werden urheberrechtlich geschützte Werke im öffentlichen Raum veröffentlicht, so sind das Gebot der Quellenangabe und gewisse Einschränkungen des Änderungsrechts zu beachten. Es ist in der Wikipedia bislang Konsens, dass dies kein Hindernis für die Einstellung solcher Bilder darstellt. Zur Kennzeichnung der Bilder kann die Vorlage:Panoramafreiheit benutzt werden: {{Panoramafreiheit}}.

Dies gilt jedoch nicht für temporär öffentliche Kunstwerke, wie zum Beispiel den von Christo 1995 verhüllten Reichstag (siehe Panoramafreiheit).

Gezeigt werden dürfen auch Bild- und Schrifttafeln, die dauerhaft im Straßenbild angebracht sind (siehe das Bildbeispiel im Artikel Panoramafreiheit).

Luftaufnahmen, Gebäude[Bearbeiten]

Erlaubte Aufnahme eines Gebäudes

Seit 1990 sind Luftbildaufnahmen nicht mehr genehmigungspflichtig. Allerdings dürfen auch aus Luftfahrzeugen keine Anlagen fotografiert werden, wenn zu befürchten ist, dass eine Sicherheitsgefährdung eintritt.

Panoramafreiheit[Bearbeiten]

Die Veröffentlichung von Gebäude-Fotos von Gebäuden in Deutschland (sowie in Österreich und der Schweiz) ist generell durch die Panoramafreiheit gedeckt. Bei Bauwerken erstreckt sich diese Erlaubnis nur auf die äußere Ansicht. Der Aufnahmestandpunkt muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Eine Leiter – auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, über ein Hindernis hinwegzublicken – ist demnach genausowenig zulässig wie ein Hubschrauber. Auch die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt.

Die obenstehende Aufnahme des Berliner Olympiastadions ist erlaubt, weil sie das Stadion von einem öffentlich zugänglichen Platz aus zeigt. Ein vom Glockenturm aufgenommes Bild müsste nach Ansicht einiger Mitarbeiter der Wikipedia aus der Wikipedia gelöscht werden.

Vorsicht: In manchen Ländern, z. B. Frankreich und Belgien gibt es keine Panoramafreiheit! Es ist nach belgischem Recht nicht erlaubt, Bilder des Atomiums ohne Erlaubnis des Architekten zu veröffentlichen. In der deutschsprachigen Wikipedia (nicht notwendigerweise auf Commons) werden aber auch Bilder geduldet, die nach den Maßstäben der deutschsprachigen Länder bedenkenlos sind.

Bahnhöfe und Verkehrsanlagen[Bearbeiten]

Auch Bahnhöfe und Verkehrsanlagen unterstehen dem Hausrecht des jeweiligen Verkehrsbetriebes (Deutsche Bahn AG oder regionaler Verkehrsbetrieb). In ihnen darf in der Regel nicht ohne Zustimmung fotografiert werden.

Die Deutsche Bahn AG gestattet auf Anfrage die Lizenzierung von Aufnahmen aus Bahnhöfen unter GFDL bzw. Public Domain (siehe z.B. Image:0310-frankfurt-flughafen-fernbahnhof-1.jpg). Ansprechpartner ist die Öffentlichkeitsarbeit. Eine Fotogenehmigung für die Anlagen der DB ist in der Regel nicht nötig, man sollte sich vorsichtshalber den Vordruck unter http://www.lok-report.de/news/news_foto.html ausdrucken.

Öffentliche Verkehrsbetriebe handhaben die Genehmigung zum Fotografieren immer unterschiedlich. Fragen kostet hier nichts, hier gibt es eine kleine Info, wo man eine Fotogenehmigung braucht und wo nicht.

Für die Schweiz: Nach persönlicher Anfrage durch Benutzer:Keimzelle hat ein SBB-Presseverantwortlicher folgendes erklärt:

  • Aufnahmen in Bahnhöfen und von Rollmaterial müssen bewilligt werden
  • Für Bilder, die in die Wikipedia übernommen werden können: http://www.db.bielnews.ch/webpr20/sbb_d/sbb_d.html, ist aber kostenpflichtig und eigentlich für kommerzielle Verwender gedacht...

Gegenstände in geschlossenen Räumen[Bearbeiten]

Umstritten ist die Rechtslage für Gegenstände, die sich innerhalb geschlossener Räume, wie zum Beispiel in Museen oder Ausstellungen, befinden. Dies gilt vor allem dann, wenn vom Hausherrn das Fotografieren innerhalb der Räumlichkeiten untersagt bzw. nur unter bestimmten Auflagen erlaubt wird.

Da es ein Recht am Bild der eigenen Sache nicht gibt, vertreten einige Wikipedianer die Ansicht, einwandfrei lizenzierte Fotos, soweit diese nicht urheberrechtlich geschützte Gegenstände zeigen oder andere Rechte Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte) verletzen, könnten im Zweifel quasi-anonym hochgeladen werden, da durch die Verwendung eines temporären Accounts der Eigentümer den Fotografen nicht ausfindig machen kann.

Nicht erlaubt ist außerdem die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Kunstwerke zu sehen sind, die noch urheberrechtlich geschützt sind. Diese Rechte verfallen jedoch 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers (genauer: am 1. Januar des Jahres, das auf den 70. Todestag folgt, also für 1936 gestorbene Künstler am 1. Januar 2007).

Beispiele

Erlaubte Aufnahme von Grabmalereien
  • Das rechtsstehende Foto zeigt eine erlaubte Aufnahme von Grabmalereien aus dem ägyptischen Tal der Könige. Zum Zeitpunkt der Aufnahme gab es kein Fotografierverbot in den Gräbern, die Maler waren außerdem schon länger als 70 Jahre tot.

Siehe die ausführliche Diskussion der Problematik unter Wikipedia:Fotos von fremdem Eigentum

Produktfotos (Marken, Cover, Comicfiguren, ...)[Bearbeiten]

Ist die Gestaltung des Produkts oder seiner Verpackung (z.B. Grafik) urheberrechtlich geschützt, darf es nicht abgebildet werden. Urheberrechtlich geschützt ist es, wenn es die Schöpfungshöhe erreicht. Einfache Gestaltungen erreichen diese nicht.

Liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie eine Comicfigur vor, so sind auch alle Vervielfältigungen und Bearbeitungen (Merchandisingartikel, die erkennbar die gleiche Figur zeigen) geschützt und können hier nicht abgebildet werden. Es nützt also nichts, wenn man ein Bild bearbeitet oder die Figur selbst nachzeichnet. Auch eine Collage mehrerer Artikel ist nicht möglich, da die einzelnen Artikel nicht wegdenkbares Beiwerk sind. Wird ein Stapel mit Plattencovern fotografiert, auf dem das oberste zu erkennen ist, so handelt es sich also nicht um Beiwerk, da der Fotograf dieses Plattencover zeigen möchte. Es kann also nicht weggedacht werden.

Ist allerdings z.B. an einem Firmensitz eine Comicfigur bleibend angebracht und vom öffentlichen Straßenraum aus fotografierbar, dann greift die Panoramafreiheit.

Ausführlicher Artikel auf Commons mit weiterführenden Angaben und Beispielen: http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Bearbeitungen

Logos[Bearbeiten]

Logos sind häufig sowohl urheberrechtlich als auch als Bildmarke nach dem Markengesetz geschützt. In der deutschsprachigen Wikipedia herrscht Konsens, dass nur ein urheberrechtlicher Schutz ihrer Verwendung entgegensteht.

Allerdings sind Logos auf Commons nicht gern gesehen. Sie sollten daher besser auf der deutschsprachigen Wikipedia hochgeladen werden. In Betracht kommen allerdings nur folgende Fälle:

  • einfache Gestaltungen, die nicht die für Gebrauchsgrafiken nötige Schöpfungshöhe erreichen, sind gemeinfrei, z.B. das Logo der ARD (OLG Köln, GRUR 1986, 889), das Logo Laufendes Auge von Franz Zauleck (BVerfG vom 26. Januar 2005, GRUR 2005, 410) und das Logo der SED (LG Hamburg vom 10.12.2004, 308 O 207/04, GRUR-RR, 2005, Heft 4, S. 106 ff)
  • Logos, die eine Schöpfungshöhe erreichen, die aber etwa auf Schrifttafeln bleibend im Straßenbild angebracht sind (Ausnahme der Panoramafreiheit). Dabei sollte darauf hingewiesen werden, dass diese Ausnahme sich nicht auf das Markenrecht erstreckt und das „Führen“ des Logos auch in abfotografierter Form unrechtmäßig bleibt.
    • Geeignete Vorlage: {{Panoramafreiheit}} in Verbindung mit einer Lizenz für das eigene Leistungsschutzrecht am Foto.
  • Logos, die von ihren Rechteinhabern unter eine freie Lizenz gestellt werden. Hier sollte auf jeden Fall ein deutlicher Hinweis auf bestehende Rechte erfolgen.

Logos, die marken- und/oder namensrechtlich geschützt sind, sollen zusätzlich mit der Hinweisvorlage {{Logo}} versehen werden. (Bei {{Bild-PD-Markenrecht}} ist dieser Hinweis aber bereits enthalten).

Screenshots[Bearbeiten]

Der Webbrowser Konqueror mit der Wikipediastartseite

Strittig ist auch die Verwendung von Screenshots zur Illustration von Software. Aus der Bildrechte-Diskussion geht hervor, dass diese bei der Wikipedia nicht durch das Zitatrecht gedeckt und daher im Grunde nicht erlaubt sind. Dies gilt auch für Screenshots von Fernsehaufnahmen. So darf die Tagesschau über Wikipedia mit dem Wikipedia-Logo berichten, aber Wikipedia nicht über diesen Bericht, denn die Fernsehanstalten beanspruchen einen Urheberrechtsschutz auch für Standbilder aus ihrem Programm. Ausnahmen bilden hierbei Screenshots, die von dem Urheberrechtsinhaber des abgebildeten Programms, Spiels oder Fernsehprogramms unter die GFDL gestellt oder der public domain überlassen wurden.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Screenshots so genannter Freier Software (Achtung: Freeware ist etwas anderes!) hochgeladen werden, da in diesem Fall die Autoren die Nutzungsrechte an allen Aspekten des Programms von vornherein an die Allgemeinheit abgegeben haben (in der Mehrheit unter den Bestimmungen der GPL). Voraussetzung ist, dass keine urheberrechtlich geschützten Werke Dritter (wie beispielsweise eine Webseite oder die Fensterrahmenelemente bei graphischen Programmen) auf dem Screenshot identifizierbar sind. Ein Fall, bei dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist beispielsweise ein Screenshot des freien Webbrowsers Konqueror unter der ebenfalls freien Benutzeroberfläche KDE mit der Wikipedia-Webseite, deren Inhalte frei unter der GFDL lizenziert sind – lediglich das Wikipedia-Logo ist geschützt und als "Copyright by Wikimedia" gekennzeichnet (Abbildungen nicht der GFDL unterliegender, eigener Wikimedia-Logos gelten projektweit als Ausnahmen).

Karten[Bearbeiten]

Bei Karten sind zwei Dinge zu brachten:

  • Die einzelnen reinen Geoinformationen (Vermessungsdaten zu den abgebildeten Informationen) genießen zwar als solche keinen Schutz, jedoch unterliegt die sie beinhaltende Datenbank einem Datenbankschutz (siehe Rechte an Geoinformationen).
  • Auswahl und Gestaltung der Karte sind zusätzlich durch UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7 geschützt (siehe [1])

Einschränkungen[Bearbeiten]

Es ist bei Wikipedia nicht möglich, nur eine begrenzte Freiheit zu erklären. Wer die volle Kontrolle über die kommerzielle Nutzung seiner Fotos behalten möchte, kann sie allerdings bei Wikipedia in einer nicht reprofähigen Auflösung hochladen.

Verwendung fremder Aufnahmen[Bearbeiten]

Fremde Aufnahmen dürfen nur dann hochgeladen werden, wenn sie nicht urheberrechtlich geschützt sind (bzw. wenn sie eine passende Lizenz haben. Siehe Lizenzvorlagen für Bilder). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Aufnahmen, die generell nicht schutzfähig sind, und solchen, bei denen der rechtliche Schutz wieder erloschen ist. Wird in einem Buch beispielsweise eine gemeinfreie Fotografie unbearbeitet veröffentlicht, so darf diese selbstverständlich ohne Zustimmung des Verlages beliebig reproduziert werden.

Um Zweifelsfälle zu vermeiden, wird bei der Anfrage an Rechteinhaber die Verwendung der allgemeinen Einverständniserklärung unter Wikipedia:Textvorlagen dringend empfohlen. Es ist nicht ausreichend, ein Bild für die Wikipedia freizugeben, es muss unter einer freien Lizenz stehen, die einschließt, dass es - mit Blick auf das Urheberrecht - gewerblich genutzt und verändert werden kann. Dem Rechteinhaber ist es unbenommen, wegen anderer Rechte (z.B. Markenrecht, Recht am eigenen Bild) gegen Nachnutzer vorzugehen.

Nicht schützbare Fotos (Reproduktionen)[Bearbeiten]

Nicht schutzfähige Reproduktion eines Gemäldes

Werden zweidimensionale Vorlagen (Gemälde, Fotos...) lediglich reproduziert, sind die dadurch entstandenen Aufnahmen nach herrschender Meinung nicht urheberrechtlich geschützt. Daher können Fotos aus Kunstbildbänden hochgeladen werden, wenn die darin reproduzierten Gemälde und Fotografien nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind. Dies gilt jedoch nicht für Aufnahmen von dreidimensionalen Gegenständen, wie beispielsweise einer Skulptur. In diesem Falle ist das Foto als Lichtbild oder Lichtbildwerk geschützt, und die unten stehenden Bedingungen sind zu beachten.

Wikimedia Commons und die englischsprachige Wikipedia vertreten diese Position unter Berufung auf die US-Gerichtsentscheidung Bridgeman v. Corel von 1999.

Zu dem linksstehenden Detail aus einem Gemälde Heinrich Tischbeins (Goethe in der Campagna) heißt es in der Bildbeschreibung: "Die Urheberrechts-Schutzdauer des hier abgebildeten flächigen Kunstwerks ist weltweit abgelaufen, da der Künstler bereits seit über 70 Jahren tot ist. Es ist somit gemeinfrei ('public domain'). Ebenfalls gemeinfrei ist die vorliegende fotografische Wiedergabe des Werkes, da sie keine eigene Schöpfungshöhe aufweist."

Die Gemeinfreiheit beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf den 70. Todestag des Urhebers folgt (Beispiel: das Todesdatum eines Malers 15. Mai 1936 bedeutet, dass seine Werke ab 1. Januar 2007 gemeinfrei sind, nicht schon ab 15. Mai 2006).

Manche deutsche Juristen vertreten die Ansicht, dass bei Gemäldereproduktionen sehr wohl ein geschütztes Lichtbild entsteht. Dies ist jedoch eine Mindermeinung. Reproduktionen gemeinfreier Fotos sind aber auf jeden Fall unbestreitbar gemäß der BGH-Entscheidung Bibelreproduktion nicht geschützt, ebenso Reproduktionen gedruckter gemeinfreier Vorlagen.

Was ist zweidimensional? Gekrümmte Vorlagen (eine Höhlenwand, eine antike Vase usw.) sind sicher nicht zweidimensional, ebensowenig reliefartige Vorlagen. Bei Münzen und historischen Wachs-Siegeln (nicht Dienstsiegel in Stempel-Form) liegt die Annahme nahe, dass sie reliefartig sind und Fotos von ihnen somit geschützt sind. Fertigt dagegen jemand die Durchreibung einer Münze an, so darf man darin ein ungeschütztes Werk sehen.

Beispiel eines nicht geschützten amtlichen Werks (Hessischer Staatsanzeiger 1983)

Zeichnungen dreideimensionaler Vorlagen (etwa eines historischen Wachssiegels) sind in jedem Fall urheberrechtlich geschützt (Regelschutzfrist: 70 Jahre nach dem Tod des Zeichners).

Wenn ein Verlag ein Foto von 1905, dessen Fotograf nicht nach 1935 gestorben ist, reproduziert, ist ein Vermerk Alle Rechte vorbehalten oder ähnlich nicht zu beachten (siehe auch unten). Verlage erwerben keine Sonderrechte gegen Nachdruck, sie müssen sich an die Regelschutzfrist halten. Kritiker bedauern, dass es nur in seltenen Ausnahmefällen möglich ist, gemäß unzulässiger Schutzrechtsberühmung die fälschliche Behauptung eines Urheberrechtsschutzes für ein gemeinfreies Werk rechtlich zu ahnden. In den USA wurden solche fälschlichen Ansprüche mit dem Begriff Copyfraud belegt.

Amtliche Werke[Bearbeiten]

In Deutschland (und ähnlich in den meisten europäischen Staaten) sind gem. § 5 Abs. 1 UrhG bestimmte amtliche Werke nicht urheberrechtlich geschützt:

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Unter diese Regelung fallen nach den vorliegenden Urteilen und dem Meinungsbild der Wikipedia ebenfalls die vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Amtsblatt veröffentlichten Postwertzeichen und die Wappen deutscher Körperschaften des öffentlichen Rechts. Siehe auch Amtliche Briefmarke (Deutschland), Wikipedia:Wappen und Wappensatzung.

Andere amtliche Werke, die nur im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, unterliegen dagegen (ebenso wie Fotos nach der Panoramafreiheit) gemäß § 5 Abs. 2 UrhG einem Änderungsverbot, das nach in der Wikipedia umstrittener Ansicht mit der Freiheit der Wikipedia nicht vereinbar ist. Gegner der Ansicht, dass die Bilder nicht verwendbar sind, verweisen neben der allgemein akzeptierten Panoramafreiheit auf den Umstand, dass beispielsweise auch Personenfotos keinen manipulierenden Veränderungen unterzogen werden dürfen.

Praktische Bedeutung könnte Absatz 2 bei den Patentschriften zukommen. Allerdings ist bei Bildern aus amtlichen Werken darauf zu achten, dass sie nicht aus ihrem Kontext gelöst werden. Werden beispielsweise in urheberrechtlich gemeinfreien Gerichtsurteilen (Absatz 1) urheberrechtlich geschützte Bilder zitiert, so werden diese dadurch nicht gemeinfrei, eine Wiedergabe ist nur im Zusammenhang des Urteilstextes zulässig.

Da Absatz 2 von § 5 UrhG in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur äußerst restriktiv ausgelegt wird, ist bei normalen Fotos (also solchen, die nicht unter die oben abschließend aufgezählten Fallgruppen fallen) nicht davon auszugehen, dass sie als amtliche Werke gemeinfrei sind. Dies betrifft etwa Fotos der Bundespräsidenten, die etwa auf einer Internetseite des Bundespräsidialamts herunterladbar sind, oder von Angehörigen der Verwaltung in der NS-Zeit gefertigte Fotos.

Da Deutschland Rechtsnachfolger der DDR und (geographisch) teilidentisch mit dem Deutschen Reich ist, fallen unter § 5 UrhG auch alle amtlichen Werke dieser Vorgängerstaaten.

Bilder von US-Regierungsbehörden (NASA und andere)[Bearbeiten]

Üblicherweise werden Bilder von US-Regierungsbehörden (nur Federal Government), die in den USA Public Domain sind, hier und auf Commons akzeptiert, da man darauf vertraut, dass die Behörden gegen ausländische Nutzer nicht vorgehen werden. Public Domain sind solche Fotos, die von Regierungsbediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit erstellt wurden, nicht jedoch alle Fotos, die auf einer Website der US-Regierung (Domain .gov) veröffentlicht sind. Es ist also in jedem Einzelfall anhand der Legal notices genauestens zu prüfen, ob die betreffende Aufnahme tatsächlich in den USA keinem Copyright unterliegt.

Nicht verwechselt werden darf diese Gattung von Fotos mit Fotos, die in den USA aus anderen Gründen Public Domain sind, nämlich aufgrund spezieller Copyright-Bestimmungen. Vor 1923 veröffentlichte Bilder sind in den USA Public Domain, aber nicht notwendigerweise in Europa, da hier die Regelschutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen zu beachten ist.

Geschützte Fotos[Bearbeiten]

Vor allem bei der Illustration von historischen Ereignissen oder Biografien historischer Personen ist man bei Wikipedia auf fremde Fotos oder künstlerische Darstellungen angewiesen. In vielen Fällen lässt sich die Rechtelage nicht eindeutig klären. Auch gibt es innerhalb der Diskussion Vertreter einer strikten Linie, die im Zweifelsfalle eher von einer Verbreitung von Fotos abraten, während andere nach der Devise agieren: Wo kein Kläger, da kein Richter. Jeder, der potenziell geschützte Aufnahmen bei Wikipedia als Public Domain hochlädt, sollte sich jedoch darüber im klaren sein, dass er mit diesem Schritt weltweit zur unbeschränkten Verwendung einlädt. Dies kann im Einzelfall zu Schadensersatzansprüchen der Rechteinhaber führen.

Es ist aber nicht so, dass es keine zweifelsfrei gemeinfreien Fotos gäbe. Nach deutschem Recht erlischt der Schutz bei Lichtbildwerken 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen (post mortem auctoris), genauer am 1. Januar des auf den 70. Todestag folgenden Jahrs. Leider sind in vielen Büchern keine Fotografen angegeben, sondern lediglich Institutionen, die die Originalaufnahmen verwahren. Ob diese zugleich über die urheberrechtlichen Verwertungsrechte verfügen, muss jeweils geklärt werden. Das Eigentum an Abzügen oder Negativen begründet keine Befugnis, die Veröffentlichung zu gestatten. Werden unveröffentlichte Fotografien etwa aus einem Archiv ohne Zustimmung des Fotografen oder seiner Rechtsnachfolger publiziert, so stellt dies nach herrschender Meinung einen gravierenden Urheberrechtsverstoß dar, da § 12 UrhG (de) das Veröffentlichungsrecht dem Urheber vorbehält.

Bedenkenlos verbreitet werden dürfen solche Aufnahmen, die zu diesem Zweck ausdrücklich freigegeben worden sind. Allerdings behalten sich manche Urheber das Recht vor, dass ihre Aufnahmen nur unverändert reproduziert werden. Dieser Passus ist nicht mit der GFDL und somit auch nicht mit den Richtlinien der Wikipedia vereinbar.

Pragmatische Regelung bei Bildern, die älter als 100 Jahre sind[Bearbeiten]

Die deutschsprachige Wikipedia akzeptiert alle Bilder, die 100 Jahre oder älter sind, ohne expliziten Nachweis des Todesdatums des Urhebers als gemeinfrei, sofern es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass der Urheber keine 70 Jahre tot ist. Beispiel: 2006 können Bilder aus dem Jahr 1906 und früheren Jahren unter der genannten Einschränkung genutzt werden.

Bitte beachtet, dass diese Regelung auf Commons nicht offiziell Geltung hat, Bilder also gelöscht werden können

Probleme mit nachgelassenen Werken[Bearbeiten]

Zunehmend von Bedeutung ist die seit der Schutzdauerrichtlinie EU-weit gültige Regelung der Editio princeps, die in Deutschland nachgelassenen Werken, also gemeinfreien Werken, die zuvor nicht erschienen sind oder öffentlich wiedergegeben wurden, einen Schutz von 25 Jahren nach Erstveröffentlichung zusichert. Soweit ein Herausgeber oder eine Institution nachweisen kann, dass er oder sie ein Bild nach Ablauf der Regelschutzfrist (bei Lichtbildwerken 70 Jahre nach dem Tod des Autors) erstmals veröffentlicht hat, kann er einen Schutz von 25 Jahren nach der Veröffentlichung beanspruchen. Ein Konsens, wie mit diesem Problem in der Wikipedia umzugehen ist, existiert nicht.

Problemlos sind in diesem Zusammenhang alte Bilder, die kurz nach ihrer Herstellung bereits in gedruckten Veröffentlichungen erschienen sind.

Bilder, deren Urheber nicht bekannt ist[Bearbeiten]

Auch wenn der Urheber nicht bekannt oder mit vernünftigem Aufwand zu ermitteln ist, kann es sein, dass innerhalb der Regelschutzfrist von 70 Jahren nach seinem Tod Ansprüche seitens von Rechtsnachfolgern an einen Verwerter gestellt werden.

Für anonyme Werke bestimmt § 66 UrhG, dass das Urheberrecht bereits 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung der Aufnahme erlischt (bzw. nach der Erstellung, falls das Werk 70 Jahre lang unveröffentlicht blieb). Nach altem, weiter gültigem Recht gilt jedoch für vor dem 1. Juli 1995 erstellte Aufnahmen die normale Schutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris, sofern sich der Urheber zu irgendeinem Zeitpunkt zu seinem Bild bekannt hat. Ein vollgültiger Beweis, dass dies nicht der Fall war, ist faktisch kaum möglich. Es ist immer denkbar, dass der Urheber seinen Namen auf einem Abzug oder bei einer entlegenen Publikation bekanntgegeben hat.

Ausführliche Darstellung der Problematik unter Anonymes Werk (Urheberrecht).

Urheberrechtsverletzungen[Bearbeiten]

Leider findet man in der Wikipedia immer wieder nicht lizensierte Bilder. Im Gegensatz zu Zitaten bei Textausschnitten reicht es auch nicht aus, das Bild lediglich mit einer Quellenangabe zu versehen. Solche Bilder sind mit {{subst:LöschantragBild}} zu kennzeichnen, aus den Artikeln zu entfernen und am besten mit Quelle des Originals oder Nennung des Rechteinhabers der Bilderlöschliste hinzuzufügen, damit sie aus der Wikipedia entfernt werden. Empfohlen wird, den Benutzer, der das Bild eingestellt hat, zu informieren. Einen vorformulierten Text, um bei Rechteinhabern nach einer Freigabe anzufragen, gibt es unter Wikipedia:Textvorlagen.

Entscheidungsbaum[Bearbeiten]

Dieser Entscheidungsbaum soll anhand eines kurzen Frage-Antwort-Schemas die Beantwortung der Frage erleichtern, ob ein Bild, das man hochladen will, wirklich frei im Sinne der GFDL ist. Er ist jedoch nicht für schwierige Spezialfälle gedacht.

Hinweis: Bilder sollten nur nach Wikimedia Commons hochgeladen werden. Dort wird eine Doppellizenz GNU FDL/Creative Commons empfohlen. Creative Commons-Lizenzen, die eine kommerzielle Verwendung (NC) oder Bearbeitungen (ND) ausschließen, sind nicht zulässig. Da in Deutschland eine echte Unterstellung eines Bilds unter Gemeinfreiheit nicht möglich ist, ist die mit {{Bild-PD}} zum Ausdruck gebrachte Willenserklärung des Urhebers entsprechend auszulegen. Alle zulässigen Lizenzbausteine finden sich unter Wikipedia:Lizenzvorlagen für Bilder (für die deutschsprachige Wikipedia) und unter Commons:Lizenzvorlagen. Im folgenden wird der Einfachheit halber nur die GNU FDL berücksichtigt.

In Textform[Bearbeiten]

Bild selbst erstellt?
„Selbst erstellt“ heißt nur selbstgemachte Fotos und Grafiken. Reine Reproduktionen (Abzeichnen, Abfotografieren), Fotos von Buchumschlägen (Ausnahmen nur bei mangelnder Schöpfungshöhe), CD-Covern, Kunstwerken (dazu zählen auch Plastikfiguren; Ausnahmen nur bei Panoramafreiheit), Scans, Screenshots, Überarbeitungen, Bearbeitungen, Nachahmungen und Verfremdungen anderer Werke (insbesondere "Fan-Art") sind kein (komplett) selbsterstelltes Werk.

  • Ja:
    Ich stimme zu, das Bild unter die GNU Freie Dokumentationslizenz zu stellen?
    • Ja: Bild hochladen und entsprechend beschriften, d. h. Beschreibung, passenden Lizenzbaustein, Urheber (kurzer Vermerk „selbst erstellt“) und Erstellungsdatum.
    • Nein: Bild nicht hochladen. Wenn das selbsterstellte Bild trotzdem hochgeladen wird, hat man den Lizenzbestimmungen zugestimmt und kann nachträglich nicht verlangen, dass das Bild gelöscht wird.
  • Nein:
    Ist der Urheber/Rechteinhaber (Erbe) des Bildes bekannt?
    • Ja:
      Hat der Urheber/Rechteinhaber des Bildes zugestimmt, das Bild unter die GNU Freie Dokumentationslizenz zu stellen?
      • Ja: Bild hochladen und entsprechend beschriften, d. h. Beschreibung, passenden Lizenzbaustein (z.B. {{Bild-PD}}, {{Bild-PD-USA}}, {{Bild-GFDL}}), (Internet-)Quelle/Urheber, Erstellungsdatum und Zitat der Einverständniserklärung des Urhebers. Eventuelle Veränderungen des Bildes mit angeben.
      • Nein:
        Ist der Urheber vor dem 1. Januar des Jahres (2024 minus 70) verstorben?
        • Ja: Das Bild kann hochgeladen werden.
        • Nein: Bild nicht hochladen. Wenn das Bild trotzdem hochgeladen wird und das Einverständnis des Urhebers/Rechteinhabers nicht eingeholt wird muss es wieder gelöscht werden. Strittige Fälle („Lichtbild“ versus „Lichtbildwerk“) bitte auf Wikipedia Diskussion:Bildrechte klären.
    • Nein:
      Ist das Bild älter als 100 Jahre?
      • Ja: Das Bild kann hochgeladen werden.
      • Nein: Bild nicht hochladen. Im Zweifelsfall (unbekannte Entstehung, Klärung des Urhebers) an die Wikipedia Diskussion:Bildrechte zur genaueren Klärung wenden. Wenn das Bild trotzdem hochgeladen wird und die genaue Sachlage nicht oder negativ geklärt wird, muss es wieder gelöscht werden.