Benutzer:Raimund Barkam/ Kladde
Übungsbereich, um die Auswirkungen der Wikisyntaxbefehle als Formatierungsform von Texten und Inhalten zu testen.
Anmerkungsverzeichnis
[Bearbeiten]- ↑ Paragraphen lt. BGB 79. Auflage 2017
- ↑ § 716 Ergänzung des Urteils. Ist über die vorläufige Vollstreckbarbeit nicht entschieden , so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden
Nachfolgend einige Programmierbeispiele in HTML (HyperTapeMarkupLanguage), hier Anhang des Beginns einer Tabelle als Anl. 1. GKG 9 (gemäß der Abbildung im Buch ZPO (64. Ausgabe) ab Seite 645 ff (bis Seite694) im Laufe von über 10 Jahren, nachdem ich Ende 2014 mit der guten, optimalen und professionellen Onlineunterstützung meiner Co-Autoren anfing, mein Onlinebuch "Musterentwürfe zum gerichtlichen Mahnverfahren" zu entwickeln und digital zu schreiben. Ebenso erhielt ich von einem älteren und jüngeren Kollegen, die sich gut im Rahmen des WEBLAY-Outs erstellen auskennen (KOSTENVERZEICHNIS):
Kostenverzeichnis. Anl 1. GKG 9
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach §34 GKG |
Vorbemerkung 1 : Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren. Hauptabschnitt 1. Mahnverfahren
1100 | Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbe- | 0,5 | bescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls | - mindestens | | - 36 € | | Hauptabschnitt 2. Prozessverfahren
Abschnitt 1. Erster Rechtszug
Vorbemerkung 1.2.1: Unterabschnitt 1. Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht
1210 | Verfahren im Allgemeinen ............................. | 3,0 | (1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vor | | rausgegangen ist, entsteht. die. Gebühr mit dem Eingang der Akten bei | | dem Gericht an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Wider- | | spruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem | | Fall wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstands | | angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Satz 1 gilt | | entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäi- | | sches Mahnverfahren vorausgegangen ist | | (2)Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen An- | | Spruch zum Musterverfahren angemeldet hat (§ 10 Abs. 2 KapMuG), | 1211 | Beendigung des gesamten. Verfahrens durch | | 1. Zurücknahme der Klage | | a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | | b) in den. Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO. vor dem | | Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Ver- | | handlung entspricht. | | c) im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine | | mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ab- | | lauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin | | zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das | | schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt | | wird, | | d) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des | | Tages, an dem das Urteil. der Geschäftsstelle über- | | mittels wird oder | | e) im europäischen Verfahren für geringfügige For- | | derungen in dem eine mündliche Verhandlung | | nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem |
| rausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei | | dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Wider- | | spruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem | | Fall wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert; des Streitgegenstands | | angerechnet, der in das Prozentverfahren ist Satz 1 gilt | | entsprechend wenn wegen derselben Streitgegenstands ein; Europäi- | | sches Mahnverfahren vorausgegangen ist. | | (2) Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen An- | | spruch zum Musterverfahren angemeldet hat (§ 10Abs. 2 KapMuG), | | wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet. |
1211 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | | 1. Zurücknahme der Klage | | a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung | | b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem | | Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Ver- | | handlung entspricht, | | c) im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine | | mündliche Verhandlung nicht stattfindet vor Ab- | | lauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin | | zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das | | schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt | | wird. | | d) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO, vor Ablauf des | | Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle über- | | mittelt wird oder | | e) im europäischen Verfahren für geringfügige For- | | derungen, in dem eine mündliche Verhandlung | | nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem | | das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle über- | | mittelt wird, | | wenn keine Entscheidung nach § 269, Abs. 3 Satz 3 | | ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung | | einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über | | die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä- | | rung einer Partei folgt, | | 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das | | nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und | | keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur des- | | halb, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland | | geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO), | | 3. gerichtlichen Vergleich oder Beschluss nach § 23 | | Absatz 3 KapMuG oder | | 4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn | | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die | | Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | | Parteien über die Kostentragung oder der Kosten- | | übernahmeerklärung einer Partei folgt, | | | | es sei denn, das bereits ein anderes als eines der in | | Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung | | über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanord- | | nung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG | | vorausgegangen ist: | | Die Gebühr 1210 ermäßig sich auf .......................................................................... | 1,0 | Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Ver- | | fahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Ein- | | spruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme | | der Klage gleich. die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und | | Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht | | der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, | | wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
Unterabschnitt 2. Verfahren vor dem Oberlandesgericht 1212 | Verfahren im Allgemeinen ..................................... | 4,0 1213 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | | 1. Zurücknahme der Klage | | a) vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung | | b) in den Fällen des § 128 Absatz 2 ZPO vor dem | | c) im Fall des § 331 Absatz 3 ZPO vor Ablauf des | | Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle über- | | mittelt wird, | | wenn keine Entscheidung nach § 269 Absatz 3 | | Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Ent- | | scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | | Parteien über die Kostentragung oder der Kosten- | | übernahmeerklärung einer Partei folgt, | | 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das | | nach § 313a Absatz 2 ZPO keinen Tatbestand und | | keine Entscheidungsgründe enthält, | | 3. gerichtlichen Vergleich oder | | 4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn | | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die | | Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | | Parteien über die Kostentragung oder der Kosten- | | übernahmeerklärung einer Partei folgt, | | | | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in | | Nummer 2 genannten Urteile, vorausgegangen ist: | | Die Gebühr 1212 ermäßig sich auf .......................................................................... | 2,0 | Die Gebühr ermäßig sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstat- | | bestände erfüllt sind. |
Unterabschnitt 3. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1214 | Verfahren im Allgemeinen ..................................... | 5,0 1215 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | | 1. Zurücknahme der Klage | | a) vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung | | b) in den Fällen des § 128 Absatz 2 ZPO vor dem | | c) im Fall des § 331 Absatz 3ZPO vor Ablauf des | | Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle über- | | mittelt wird. | | wenn keine Entscheidung nach § 269 Absatz 3 | | Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Ent- | | scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | | Parteien über die Kostentragung oder der Kosten- | | übernahmeerklärung einer Partei folgt, | | 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das | | nach § 313a Absatz 2 ZPO keinen Tatbestand und | | keine Entscheidungsgründe enthält, | | 3. gerichtlichen Vergleich oder | | 4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn | | keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die | | Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der | | Parteien über die Kostentragung oder der Kosten- | | übernahmeerklärung einer Partei folgt, | | | | es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in | | Nummer 2 genannten Urteile, vorausgegangen ist: | | Die Gebühr 1214 ermäßig sich auf .......................................................................... | 3,0 | Die Gebühr ermäßig sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstat- | | bestände erfüllt sind. | Abschnitt 2. Berufung und bestimmte Beschwerden Vorbemerkung 1.2.2: Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach 1220 | Verfahren im Allgemeinen ..................................... | 4,0 1221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch zurück- | | nahme des Rechtsmittels , der Klage oder des Antrags | | bevor die Schrift, zur Begründung des Rechtsmittels | | bei Gericht die eingegangen ist | | Die Gebühr 1220 ermäßig sich auf .......................................................................... | 1,0 | Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme | | gleich, keine ZPO stehen der Entscheidung über die Kosten ergeht oder die | | Entscheidung, einer zuvor mitgeteilten stehen Einigung der Parteien über die | | Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer stehen Einigung der Partei | | folgt. | 1222 | Beendigung des gesamten Verfahrens wenn nicht | | Nummer 1221 anzuwenden ist,durch |
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