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Betriebswirtschaft/ Vertragswesen/ Der Inhalt des Kaufvertrags

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Hinweis: hier wird teilweise noch österreichisches Recht beschrieben. Bitte nicht entmutigen lassen, das Kapitel wird noch einmal überarbeitet.


In einem Kaufvertrag sind folgende Punkte zu finden:

1. Art,Beschaffenheit und Güte der Ware 2. Menge der Ware 3. Preis der Ware 4. Verpackung der Ware 5. Versand der Ware 6. Lieferzeit 7. Zahlungsbedingungen 8. Erfüllungsort und evt. Eigentumsübertragung

Siehe hierzu auch Kaufvertrag

Der Kaufvertrag ist ein zweiseitiges, verbindliches Rechtsgeschäft und kommt durch übereinstimmende Willenserklärung zustande.
Die Anfrage des Käufers ist kein ausreichender Antrag!

Rechtliche Grundlagen (Achtung: Teile gehören nach oben in das vorhergehende Kapitel)

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Welche Regelungen gelten?

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Grundlage für jeden Kaufvertrag ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) (Schweiz: Obligationenrecht, OR). Die dort enthaltenen Bestimmungen können jedoch durch die folgenden Gesetze abgeändert/erweitert werden:

  • Käufer u./o. Verkäufer sind Kaufmann lt. HGB, Käufer ist kein Konsument --> Unternehmensgesetzbuch (UGB) + Usancen (= Handelsbräuche)
  • Verkäufer ist Unternehmer, Käufer ist Privater --> Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
  • Käufer und Verkäufer sind Private --> nur: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

Bedingungen für das Zustandekommen des Kaufvertrags

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Übereinstimmende Willenserklärung

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a) ausdrücklich
  1. mündlich ... z.B.: Telefonische Bestellungen, die sofort bestätigt werden.
  2. schriftlich ... mit Beleg
  3. elektronisch
  4. schlüssige Handlung ... z.B.: Jemand nimmt am Gemüsemarkt eine Gurke aus der Kiste, reicht dem Verkäufer einen Geldschein und dieser gibt das Wechselgeld wortlos heraus.
b) Stillschweigen (GESTRICHEN NACH UGB, 1.1.07)
nur in besonderen Fällen! Wenn zwei Kaufleute in regelmäßigem Geschäftsverkehr stehen, reicht eine Bestellung auch dann aus, wenn keine Bestätigung kommt.

Geschäftsfähigkeit der Partner

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Siehe hierzu auch den Diskussionsbeitrag, diesen evtl. noch einbauen

a) voll Geschäftsfähige (ab 18 Jahren)
= alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und geistig voll handlungsfähig sind.
b) Mündige Minderjährige (14 – 18 Jahre)
können nur über das verfügen, was sie selbst verdient haben oder was ihnen überlassen wurde.
c) Unmündige (7 – 14 Jahre)
können nur zu ihrem Vorteil gemachte Versprechen annehmen = Beschränkte Geschäftsfähigkeit
d) Kinder (0 – 7 Jahre)
sind nicht geschäftsfähig

Möglichkeit des Geschäftes

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Geschäfte, die unmöglich oder sinnlos sind, sind ungültig.
z.B.: Verkauf eines Grundstücks auf dem Mars

Erlaubtheit

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Das Geschäft darf nicht gegen Rechtsvorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen.
z.B.: Geschäfte über gestohlene oder geschmuggelte Ware (wenn dies dem Vertragspartner bekannt ist.)

Freiwilligkeit

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Das Geschäft darf nicht durch Zwang oder Furcht herbeigeführt werden.

Der Inhalt des Kaufvertrags

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(Schweiz: siehe OR Art. 184ff)

Übersicht

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Gesetzliche Bestandteile
  • Verkäufer
  • Käufer
  • Warenart und Qualität
  • Menge (Quantität)
  • Preis
Lieferbedingungen
  • Lieferzeit und –ort
  • Kosten- und Risikoübergang
Zahlungsbedingungen
  • Zahlungszeit und –ort
  • Art der Zahlung
Verpackung (Tara)
  • Wie muss die Ware verpackt werden?
  • Muss die Verpackung vom Käufer gesondert bezahlt werden?
Transport'
  • Wie soll die Ware transportiert werden?
Nebenleistungen
  • Wer montiert/trägt die Kosten der Montage?
  • Wer schult ein?
  • Besteht ein Umtauschrecht?
Garantie
  • Wie lange haftet der Verkäufer für Schäden
  • Für welche Schäden wird überhaupt gehaftet?
Folgen
  • Was geschieht, wenn der Verkäufer nicht rechtzeitig liefert?
  • Was geschieht, wenn der Käufer nicht rechtzeitig zahlt?

Die Angabe der Warenart („Qualität“)

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Qualitätsfestlegung im Kaufvertrag
Es gibt nicht vertretbare („nicht fungible“) und vertretbare („fungible“) Waren. Je nach Ware wird die Qualität mithilfe von Besichtigung, Beschreibung, Abbildung, Muster, Proben, Marken, Typen, Normen oder Handelsklassen angegeben.

„Vertretbar“ sind Waren, bei welchen alle Ausführungen gleiche Merkmale oder alle Teile der Ware die gleichen Eigenschaften haben.
z.B.: Autokauf --> Typen und Beschreibung
Papierkauf --> Normen

„Nicht vertretbare“ Waren können nur nach Besichtigung oder nach einer sehr genauen Beschreibung und Abbildung gekauft werden. z.B.: Antiquitäten, Gebrauchtwagen, Grundstücke und Häuser

Besichtigung

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Besichtigt werden müssen vor allem gebrauchte Waren o. Waren mit kleinen Fehlern
Formulierung: „wie besichtigt“ (Schweiz: „wie gesehen“)

Beschreibung u. Abbildung

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a) rationale Beschreibung

= rechenmäßig erfassbar
z.B.: Feinheit bei Edelmetallen, ..

b) irrationale Beschreibung

= rechenmäßig nicht erfassbar; .

c) Abbildung (zur Ergänzung)

z.B.: Farbe, Form, Aussehen, ...

Muster u. Proben

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a) Kauf nach Muster (nach Probe)

Die zu liefernden Güter müssen dem vorher erhaltenen Muster entsprechen.

b) Kauf auf Probe

Der Kauf wird abgeschlossen, der Käufer ist aber berechtigt, die Ware zurückzugeben, wenn sie nicht seinen Anforderungen entspricht. --> „Bedingter Kauf“

c) Kauf zur Probe

Kauf einer kleinen Menge (meist zu einem sehr günstigen Preis), damit der Käufer die Ware prüfen kann. (kein Rückgaberecht!) --> „Unbedingter Kauf“

Marken

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= besondere Zeichen, die dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte Erzeugnisse und Waren von anderen gleichartigen Erzeugnissen und Waren zu unterscheiden.

Markenschutz

  • in Österreich (Markenregister beim Patentamt Wien) Schutzfrist: 10 Jahre
  • international (internationales Markenregister in Genf) Schutzfrist: 20 Jahre

Arten

  • Wort- bzw. Zahlenmarken
  • Bildmarken
  • Kombinierte Marken
  • Je nachdem, wer die Marke schützen lässt (Erzeuger o. Händler):
  • Fabriksmarken (z.B.: AEG, Philips, ...)
  • Handelsmarken (z.B.: Quelle, Spar, ...)
  • Sonderform: Verbandsmarken

Typen, Normen u. Handelsklassen

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  • Typen
= Vereinheitlichungen der Endprodukte industrieller Erzeugnisse, meist nur innerhalb eines Unternehmens gültig
  • Normen
= Richtlinien aller Art, meist für ein ges. Staatsgebiet z.B.: ÖNORM, DIN
  • Handelsklassen
legen vor allem im Einzelhandel die Qualität von Lebensmitteln eindeutig fest.

Sonderregelungen der Qualität

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  • Kauf in Bausch und Bogen
dh. Der Käufer übernimmt die Ware ohne Rücksicht auf etwaige Fehler.
  • Spezifikationskauf
Es wird im Kaufvertrag zunächst nur die Gattung der zu liefernden Ware festgelegt.

Die Angabe der Menge („Quantität“)

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  • genaue Mengenangabe --> Eine Abweichung bedarf der Zustimmung beider Partner.
  • ungefähre Mengenangabe = „Zirkaverträge“ (va. wenn die Ware vorher besichtigt wurde dh: "... wie besichtigt.")
  • ohne Mengenangabe z.B.: Kauf in Bausch u. Bogen

Berücksichtigung der Verpackung bei der Mengenangabe

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  • Bruttogewicht = „Rohgewicht“ = Gewicht inkl. Verpackung
  • Tara = „Verpackungsgewicht“
  • Nettogewicht = „Reingewicht“ = Ware ohne Verpackung

Berechnungsmöglichkeiten:

  • „brutto für netto“ ... Preis wird vom Nettogewicht berechnet, die Verpackung wird ohne Berechnung dazugegeben
  • Erfahrungssätze ... z.B.: Gewicht pro Kiste
  • Stichproben

Gewichtsabzüge

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  • Draufgabe
Zur vertraglich zu liefernden und zu zahlenden Menge wird eine nicht berechnete Zugabe gegeben.
z.B.: 10 Stk. bestellt und bezahlt – 11 geliefert
  • Dreingabe
Geliefert wird die vertraglich vereinbarte Menge. In Rechnung gestellt wird jedoch eine geringere Menge.
z.B.: 10 Stk. bestellt – 10 geliefert – 9 bezahlt

Der Preis

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Preisfestsetzung im Kaufvertrag

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  • Verträge mit festem Preis
⋅Der Preis wird pro Mengeneinheit genau angegeben. Zu diesem Preis muss auch geliefert und abgerechnet werden.
  • Verträge mit freibleibendem Preis
  • Basiskauf: Der Preis wird aufgrund einer bestimmten Basisqualität festgelegt.
  • Kostenschwankungsklausel: ermöglicht es, den vereinbarten Preis zw. Vertragsabschluss und Lieferung zu erhöhen
  • Indexklausel: Der Index gibt an, wie sich die Preise in einem bestimmten Bereich verändern (z.B.: Verbraucherpreisindex)

Preisabzüge und –nachlässe („Skonto und Rabatt“)

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  • Skonto
= Preisabzug für Zahlungen vor dem vereinbarten Zahlungstermin.
Gründe für den Verkäufer:
  • Zinsvergütung
  • Risikoprämie (Dubiosenrisiko u. Geldwertrisiko)
  • Verwaltungsaufwandsvergütung
  • Rabatt
= Preisnachlass, der ohne Rücksicht auf den Zahlungszeitraum aus versch. Gründen gewährt wird.
Gründe:
  • Einkauf größerer Mengen
  • Mengenrabatt (meist Staffelrabatt), auch Drauf- u. Dreingabe
  • Schlussrabatt für den Abschluss über größere Mengen in Teillieferungen
  • Umsatzbonus wird im Nachhinein (z.B.: am Ende des Jahres) gewährt
  • Regelmäßiger o. ausschließlicher Einkauf
  • Treuerabatt
  • Besondere Anlässe
  • Einführungsrabatt für neue Waren
  • Ausverkaufsrabatt bei Ausverkäufen u. Geschäftsauflösungen
  • Mängelrabatt für schadhafte, aber brauchbare Ware

Preisangaben und USt

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  • Preisangaben für den Konsumenten müssen die USt enthalten.
  • Preisangaben zw. Unternehmern erfolgen meist ohne USt.

(Schweiz: MwSt anstelle Ust, es gilt dieselbe Regelung, und Preise exkl. MwSt müssen explizit als solche gekennzeichnet sein.)

Preiskalkulation

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Kalkulationsschema
Es gibt 3 Möglichkeiten dieses Schema zu nutzen:
  • Progressive Kalkulation ... Der Einkaufspreis ist vorgegeben und es soll ermittelt werden, zu welchem Preis die Ware verkauft werden soll.
  • Retrograde Kalkulation ... Der Verkaufspreis ist fix und es muss berechnet werden um welchen Preis die Ware höchstens eingekauft werden darf.
  • Differenzkalkulation ... Einkaufs- und Verkaufspreis sind vorgegeben, errechnet wird der Gewinn/Verlust.

Lieferbedingungen

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Erfüllungszeit (= Liefertermin)

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  • keine Vereinbarung --> sofortige Lieferung („Promptgeschäft“)
  • mögliche Vereinbarungen
--> sofortige Lieferung oder
--> Spätere Lieferung („Termingeschäft“)
a) Gewöhnliches Termingeschäft
"Lieferung innerhalb von 60 Tagen", "Lieferung Ende April"
b) Fixgeschäft
"Lieferung am 30. April fix"

Erfüllungsort

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Erfüllungsort ist jener Ort, an dem der Verkäufer dem Käufer die Ware zur vereinbarten Zeit und in der vereinbarten Menge und Qualität übergeben muss. Dies kann erfolgen:
  • körperlich --> dh. tatsächliche Übergabe der Ware
  • symbolisch --> dh. Es werden nur die Papiere übergeben, die den Käufer berechtigen, über die Ware zu verfügen
  • elektronisch --> Im Sinne von Downloads. Die Ware gilt erst als übergeben wenn der Download beendet ist.
Am Erfüllungsort gehen Eigentum und alle Gefahren auf den Käufer über.
Gerichtsstand = Erfüllungsort (wenn nicht anders angegeben)
Erfüllungsort = Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers (wenn nicht anders angegeben)

Kostenübergang

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Wird der Kostenübergang nicht gesondert vereinbart, trägt der Verkäufer alle Kosten bis zum Erfüllungsort

Kaufvertragsklauseln („Preisklauseln“)

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Kurzformulierungen zur Regelung der Lieferbedingungen
mögliche Klauseln
  • Risiko- u. Kostenübergang an einem Ort
  • näher beim Verkäufer: „ab“
z.B.: "ab Lager", "ab Station"
  • näher beim Käufer: „frei“
z.B.: "frei Lager", "frei Wien-West"
  • Risiko- u. Kostenübergang an verschiedenen Orten
  • „frachtfrei“
Eigentums- und Risikoübergang: bei Übergabe an den ersten Frachtführer
Kostenübergang: beim genannten Ort, z.B.: „frachtfrei Wien-West“

Zahlungsbedingungen

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Wo, wann und wer zahlt?

Erfüllungsort der Zahlung

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ist der Ort, an dem der Käufer Zahlung zu leisten hat.
Es gilt: Zahlungsort ist der Wohnort bzw der Geschäftssitz des Käufers
Beachten Sie jedoch: Geldschulden sind Schickschulden.
--> Der Schuldner muss daher dem Gläubiger den Geldbetrag übersenden. Der Schuldner muss Übersendungskosten bezahlen.
Daher:
Zahlt der Schuldner am Fälligkeitstag den Betrag an seinem Wohnort o. Ort seines Geschäftssitzes zugunsten des Verkäufers ein so wurde rechtzeitig bezahlt.
Kann vertraglich geändert werden! (Wenn der Käufer Konsument ist, muss eine Abänderung bereits im Kaufvertrag enthalten sein. Ist der Käufer Kaufmann kann die Klausel auch auf der Rechnung sein.)

Erfüllungszeit der Zahlung

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  • Vorauszahlung ... vor der Lieferung
  • Prompte Zahlung ... bei Lieferung/Rechnungserhalt
  • Spätere Zahlung ... "Kauf auf Ziel" --> nach der Lieferung
  • Sonderformen: Anzahlung, Ratenzahlung, Abzahlungsgeschäft lt. KSchG
1) Prompte Zahlung (Kassakauf)
kann vom Verkäufer verlangt werden, wenn der Zahlungszeitpunkt vertraglich nicht vereinbart wurde.
"die Preise verstehen sich netto Kassa", "zahlbar bei Übernahme der Ware", "die Preise gelten für sofortige Zahlung"
a) Zahlung Zug um Zug bei Übergabe der Ware
z.B.: Barkauf im Geschäft, Zustellung durch den Verkäufer oder dessen Personal mit sofortigem Inkasso
 

Vorteile für den Verkäufer

Nachteile für den Käufer

 

  • kein Dubiosenrisiko (Risiko, dass der Käufer nicht bezahlt)
  • kein Geldwertrisiko
  • kein Zinsverlust
  • kein Verwaltungsaufwand
  • Ansprüche wegen mangelhafter Lieferung sind schwer durchsetzbar
  • keine zusätzliche Finanzierung durch Lieferantenkredite
b) Prompte Zahlung nach Übersendung der Faktura
"zahlbar sofort nach Erhalt", "zahlbar innerhalb von 8 Tagen"
  • Vorteile d. Kassageschäfts gehen teilweise verloren!
  • Der Käufer hat mehr Zeit, die Ware zu überprüfen.
2) Spätere Zahlung
"zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung"
  • Verkäufer trägt Dubiosen- u. Geldwertrisiko, Zinsaufwand u. Verwaltungsaufwand
  • Käufer erhält zusätzliche Fremdfinanzierung
Kassarespiro (Kassafrist): Innerhalb d. Kassafrist kann der Käufer mit Skontoabzug zahlen.
3) Vorauszahlung
kommt nur vor, wenn Waren knapp sind. (va. bei Sonderanfertigungen üblich)
4) Sonderformen
a) Anzahlung
Vorteile für den Verkäufer
  • teilweise Finanzierung durch den Käufer
  • gewisse Sicherheit, dass der Käufer die Ware übernehmen wird
  • Wird d. Vertrag aus Verschulden des Verkäufers nicht erfüllt, muss er die Anzahlung zurückgeben. Übernimmt der Käufer die Ware aus seinem Verschulden nicht, so hat es der Verkäufer leichter, zu Schadenersatz zu kommen. Der Verkäufer muss jedoch jenen Teil der Anzahlung zurückgeben, der den nachgewiesenen Schaden übersteigt.
b) Angeld
Wird eine teilweise Vorauszahlung des Kaufpreises ausdrücklich als Angeld bezeichnet, so hat dies folgende Rechtswirkung:
  • Übernimmt der Käufer aus seinem Verschulden die Ware nicht, so verbleibt das Angeld dem Verkäufer.
  • Liefert der Verkäufer aus seinem Verschulden nicht, so muss er dem Käufer den doppelten Betrag des Angeldes zurückerstatten.
c) Teilzahlung
= Zahlung in mehreren Teilbeträgen
Abzahlungsgeschäft lt. KSchG

(Schweiz: Bundesgesetz über den Konsumkredit, KKG)

Der Konsument soll vor unüberlegten Abzahlungsgeschäften („Ratengeschäften“) geschützt werden. Diesem Gesetz unterliegen Abzahlungsgeschäfte nur dann, wenn
  • der Verkäufer als Unternehmer und der Käufer als Konsument abschließt,
  • eine bewegliche, körperliche Sache betroffen ist,
  • der Barzahlungspreis € 25.000,- nicht übersteigt,
  • außer der Anzahlung mindestens zwei Teilzahlungen vereinbart werden.
Bestimmungen:
  • Es muss ein Ratenbrief ausgestellt werden. (Der Kaufvertrag ist jedoch auch ohne Ratenbrief gültig. Der Verkäufer kann jedoch eine Verwaltungsstrafe erhalten.) Der Ratenbrief muss neben den üblichen Bestandteilen eines Kaufvertrags (Käufer, Verkäufer, Beschreibung der Ware ...) enthalten:
  • Barzahlungspreis u. Gesamtentgelt sowie der sich daraus ergebende effektive Jahreszinssatz
  • Höhe der Anzahlung, Höhe, Zahl u. Fälligkeit d. Raten
  • Erklärung, ob ein Wechsel übergeben wurde und ob ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde.
  • Die Anzahlung muss mindestens betragen
  • für Verträge bis € 220: 10 %
  • für Verträge über höhere Summen 20 %
  • Wird eine niedrigere Anzahlung vereinbart, verliert der Verkäufer den Anspruch auf den Rest der Anzahlung.
  • Die Gesamtlaufzeit darf höchstens 60 Monate betragen. (längere Laufzeit --> Verlust des Anspruches auf Zinsen u. sonst. Zuschläge für die Zeit über 60 Monate)
  • Gerichtsstand = Wohnort des Konsumenten

Die Verpackung

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Funktion d. Verpackung

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  • Schutz d. Ware ... z.B. vor: Druck, Schlag, Stoß u. Feuchtigkeit, Verlust (z.B. Ausrinnen)
  • Erhöhung d. Transport- u. Lagerfähigkeit ... Transport ohne Umpacken, platzsparende Lagerung
  • Erhöhung d. Verkaufsfähigkeit („Aufmachung“) ... z.B.: Geschenk-, Klarsicht- o. Mehrzweckverpackungen

Regelung d. Verpackung im Kaufvertrag

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  • Art d. Verpackung
Wenn nicht anders vereinbart: „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes“
  • Kosten d. Verpackung
Rechtlich muss der Käufer die Verpackung bezahlen, wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wurde.
Praxis: Verpackung im Preis inbegriffen

Entwicklungstendenzen

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  • technische Entwicklung
Kunststoffe, leichter zu verarbeiten, kleiner u. handlicher, leichter --> spart Transportkosten, automatische Verpackungstechnik
  • wirtschaftliche Entwicklungen
fabriksverpackte Ware statt Verpackung durch Einzelhändler, Verstärkung d. Aufmachungsfunktion, Einweg- o. Mehrwegverpackungen?

Sonst. Vertragsbestandteile

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Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

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= „das Kleingedruckte“, meist auf der Rückseite v. Bestellscheinen, Rechnungen o. in der Beilage zu Verträgen
zu beachten ist:
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden.
Formulierung: "Die auf der Rückseite angeführten allg. Geschäftsbedingungen wurden zur Kenntnis genommen u. sind Vertragsbestandteil."
  • Auch wenn AGB Vertragbestandteil sind, gelten sie nicht unbeschränkt.
Die Bedingungen müssen sich im „Rahmen des Üblichen“ halten. Klauseln, die der Vertragspartner in den AGB nicht vermuten kann, sind ungültig.
ACHTUNG: Der Einwand, dass die AGB bei Abschluss des Vertrages nicht gelesen wurden, ist in der Regel kein Entschuldigungsgrund.

Eigentumsvorbehalt

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Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers.

erlischt, wenn
  • die Ware vom Käufer weiterverkauft wird,
  • die Ware verarbeitet wird (z.B.: Stoffe zu Kleidern, Holz zu Möbeln)

Umtauschrecht

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Grundsätzlich besteht kein Umtauschrecht, d.h., ein Umtauschrecht muss vereinbart werden.

Im Verkehr mit Konsumenten wird jedoch meist ein "Kulanzweg" ( sozusagen als Kundendienst) umgetauscht.

Manchmal wird der Umtausch ausdrücklich ausgeschlossen ( z.B. bei Ausverkaufsware usw. )

Konventionalstrafen (Pönale)

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ist ein pauschalierter Schadenersatz. Das heißt, der Käufer muss nicht nachweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist, er erhält auf jeden Fall das Pönale, wenn der Verkäufer nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgerecht liefert.
Der Verkäufer muss das Pönale bezahlen und den Vertrag trotzdem erfüllen.

Reuegeld (Stornogebühr)

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Es ist nur das Reuegeld zu bezahlen, der Vertrag muss nicht mehr erfüllt werden.