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Das Mirakel des Heiligen Kreuzes zu Elspe: Stiftungsurkunde Vikarie der Kreuzbruderschaft

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Stiftungsurkunde der Kreuzvikarie zu Elspe


1496 Januar 16. Im Namen der heiligen und ungeteilten Deieinigkeit des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes, Amen. Heil im Herrn vom Offizial der Arnsberger Kurie mit dem Sitz in der Stadt Werl im Bistum Köln; von jenem Rheinteil und von der Stadt Köln offenkundig 14 Meilen entfernt, eingesetzt kraft bischöflicher Vollmacht. Es gilt das allen und den einzelnen Christgläubigen, die anwesend sind und noch kommen, um diesen Brief zu lesen, zu sehen und zu hören.

Ihr sollt mit dem heilsamen wachsen in allen Guten und mit Erkennen der Wahrheit des Aufgezeichneten wissen, dass uns kürzlich ein Antrag vorgelegt wurde von Seiten unserer Lieben, des ehrwürdigen Herrn Hermann von Elspe, Priesters, und der Brüder des Heilig-Kreuz-Bruderschaft in der Pfarrkirche Elspe im vorbenannten Bistum und auch der übrigen Pfarreingesessenen dieser Kirche.

Darin stand, dass sie sowohl zu ihrem eigenen Seelenheil wie zu dem der Vorfahren, Eltern. Verwandten, Verschwägerten, Wohltäter, und Freunde in frommer Gesinnung und darum besorgt, mit dem Willen, Irdisches gegen Himmlisches und Vergängliches mit dem Ewigen in glücklichen Handel zu tauschen, unter sich überein gekommen seien, mit bestimmten immerwährenden Einkünften für 3 Messen am Altar unter dem Titel und zu Ehren des siegreichen Kreuzes Christi, belegen in der Pfarrkirche und das selbst konsekrierten, diese Messen auszustatten zum Unterhalt eines dafür anzuordnenden und zu weihenden Priesters.

Sie baten und inständig , diesen schon errichteten und, wie gesagt, zu Ehren des heiligen Kreuzes konsekrierten Altar zu einem kirchlichen immerwährenden Benefizium zu schaffen und zu bestimmen. Alle und die einzelnen Sachen, Güter, Gefälle, und Einkünfte, die unten spezifiziert sind, und mit ihnen den erwähnten Altar zu fundieren und zu dotieren, damit sein Rektor stets wöchentlich die besagten Messen darin feiern und den anderen Gottesdienst besorgen kann, wurden geschenkt und verordnet wirklich mit dem Erfolg echter und denkwürdiger Schenkungen seitens der Genannten und Anderer, so wie das hierzu am dienlichsten ist. Und nun deren gutes Vorhaben in dieser Richtung zum nötigen Erfolg zu bringen und für immer einzurichten und zu bekräftigen und mit unserer bischöflichen Autorität solche Schenkung und Dotierung zuzulassen und zu bestätigen, auch diese Güter, Gefälle, und Einkünfte, durch die Stifter weiter unten aufgeführt, auch das Andere, das zukünftig dazugeschenkt und übertragen wird, sollen wir sie eximieren, mortifizieren und der kirchlichen Freiheit zuschreiben, sie auch benannten Altare für dessen ewigen Rektor und Vikar als Ausstattungsgut zuwenden und verschreiben.

Wir sollen dann jenen Altar unter Vorbehalt des Patronatrechts unter bestimmten Auflagen und Formen, die weiter unten aufgeführt werden, zu einem ewigen geistlichen Benefizium errichten und schaffen. Für dieses Werk haben Priester Herr Hermann und die Brüder der genannten Bruderschaft sowie die übrigen Pfarrangehörigen der oben genannten Kirche zu Elspe im Hinblick darauf, dass das Geistliche ohne das Zeitliche nicht lange bestehen bleiben kann, und dass es daher nicht verwunderlich ist, dass jener, welcher geistlich aussät, zeitliches erntet, für den Unterhalt des eigenen Priesters solchen Altar, wie er in der genannten Pfarrkirche zu Elspe steht, gewidmet oder geweiht ist zu Ehren des Heiligen Kreuzes, mit festen jährlichen Renten, Einkünften und Zinsen, dotiert.

Sie haben die Liegenschaften, Höfe, Äcker Wiesen und die anderen Dinge sowie das bewegliche und unbewegliche Gut, wie es erwiesen wird in Siegelurkunden und anders durch glaubwürdiges Zeugnis, solchem Altar verschrieben, und zwar in den unmittelbar Folgenden:

  • Ersten auf dem Hof in Detmecke genannt Stachenbroch 1 Malt Hartkorn, 2 Malt Hafer, 2.1/2 Gulden, 1 Pfund Wachs und drei Hühner jährlich und alle Jahre und Zukunft.
  • Aus dem Hofe Adolfs in Vörde 1 Malt Hartkorn und 2 Malt Hafer.
  • Aus dem Hofe Thies Becker in Elspe jährlich ½ Gulden.
  • Aus den Gütern, die einst Herr Wedekind von Plattenberg, Probst zu Weddinghausen, gekauft hat, 3 Schilling, 3 Hühner jährlich.
  • Aus dem Hof des Rump in Varenbert 1 Malt Hartkorn, 1 Malt Hafer jährlich.
  • Aus dem Hofe des Volmekin Rode in Obervarembert 1 Scheffel Weizen, 1 Scheffel Gerste, 4 Scheffel Hafer jährlich.
  • Aus dem sogenannten Grothof 2 Malt Hartkorn und 2 Malt Hafer jährlich.
  • Aus dem Hofe Teippels 1 Malt Weizen und 1 Malt Hafer.
  • Aus dem Zehnten in Obermelbecke 7 Gulden jährlich.
  • Aus dem Gärtchen und Wiesen bei Elspe ½ Gulden jährlich.
  • Aus dem Vermögen des Thomas Kanne in Attendorn 1 Gulden jährlich.
  • Ebenso dort aus dem Vermögen des Jakob Greitmann 15 Schilling jährlich.
  • Aus der Scheune am Kirchhof in Elspe 3 Schilling jährlich.
  • Aus der Wohnung oder dem Haus des Heiligen Kreuzes genannt Cluten 2 Gulden jährlich.
  • Aus der Wiese unter dem Drubbel bei Elspe ½ Mark jährlich für Messwein und Hostien für den Priester.

(Hier fehlt nichts)

Nachdem so als die vorgenannten Güter, Sachen, Einkünfte und Gefälle zu unseren Händen unter Aufgabe des Verfügungsrechts und des Eigentums durch sie, nämlich Herrn Hermann, die Brüder der genannten Bruderschaft und die Pfarrangehörigen in Elspe, ordnungsgemäß abgegeben waren, wollten wir in diesem Rechtsgeschäft richtig und kanonisch vorgehen, in der Absicht, den Gottesdienst einzurichten bzw. zu vermehren.

So sollten endlich mit jenen Mitteln Gottes Herrlichkeit vermehrt und zugleich gesorgt werden für die Bequemlichkeit und das Seelenheil der Gläubigen in der Pfarrei Elspe durch Anhören des Gotteslobes und der geistlichen Dienste, um sicher zu werden der Erlangung der himmlischen Seeligkeit.

Wir haben laden lassen und peremtorisch vor uns bestellt alle und jeden Einzelnen, beiderlei Geschlechts jeden Standes, Grades, Rangordnung oder Bedingung, die zusammen oder einzeln ein rechtliches Interesse haben an diesen Gütern, Werten, Einkünften und Gefällen, wie sie nach vorstehendem dem sogenannten Altar fromm zugewendet wurden. Sie sollten auf Tag und Stunde, die unten stehen, sehen und hören, das dieser Altar errichtet wird als Titel für ein immerwährendes Benefizium und dass alle Vermögensobjekte, Gefälle und Einkünfte, wie oben beschrieben mortifiziert und der Kirchenfreiheit zugeschrieben werden.

Es soll auch alles Übrige und die Einzelheiten des Vorstehenden sowie das andere Erforderliche durch uns geschehen, festgesetzt und geordnet werden, es sei denn dass Rechtsgründe dagegen sprächen oder dass sonst etwas nicht geschähen dürfe. In diesem Termin sind die Vorladungen durch den umsichtigen Magister Johann Weder, geschworener Prokurator in unserer besagten Kurie, vor uns vorgelegt, und die Geladenen aber nicht erschienen wegen Versäumnisses angeklagt und sie dann als Versäumte verurteilt. Er hat dann gehörig gebeten und beantragt, den Altar nach dem Versäumnisurteil zu einem Titel für ein ewiges Benefizium zu errichten und die erwähnten Vermögensstücke zu mortifizieren, der Kirchenfreiheit zuzuschreiben und diesem Altar für immer zuzuwenden.

Da wir als vorgenannter Offizial festgestellt haben, das jener Antrag gerecht und vernünftig ist, und da man einem Gerechtes und Billiges Bittenden die Gewährung nicht abschlagen darf, anderseits die nicht erschienenen Geladenen, die der Vorladung nachzukommen sich nicht bemüht haben, obwohl wir sie bis zur festgesetzten Stunde erwarten, haben wir sie von Rechts wegen verdientermaßen durch Versäumnisurteil ausgeschlossen.

Wir haben durch die von uns angestellte sorgfältige Untersuchung und durch gesetzmäßige Zeugen ermittelt, dass das Vorbemerkte der Wahrheit entspricht, dass die Dotationsgüter ausreichen zur Deckung der folgenden Verpflichtungen. Nachdem dann zu dem Antrag und der Bitte der vorgenannten Stifter die ausdrückliche Zustimmung des hochwürdigen Herrn und Magisters Heinrich Voget , Lizenziat des kanonischen Rechtes, Domherr zu Münster und derzeitigen Pastors der Pfarrkirche zu Elspe, getreten ist, glaubten wir zur Ausführung dieser Stiftung vorgehen zu müssen in nachstehender Weise kraft unserer bischöflichen Autorität in Gegenwart unseres lieben Notars Conrad Pagendarm, geschworenen Gerichtsschreibers dieser Kurie und der unten genannten Zeugen :...

Wir wollen also zuerst und vorab, setzen fest und ordnen an, das die Brüder der genannten Heilig-Kreuz-Bruderschaft in Elspe gemeinsam oder ihr größerer und besserer Teil für immer das Patronatsrecht der Präsentation zu diesem Altar behalten, sooft er durch Fortgang oder Tod frei wird.

Sie werden eine geeignete Person guter Führung und guten Rufes sowie ehrenhaften Lebenswandels, die schon Priester ist oder so qualifiziert, dass sie die Priesterweihe innerhalb Jahresfrist erhalten kann und muss, nach Kirchenrecht präsentieren innerhalb der vom Recht gesetzten Frist, gerechnet vom Tage ihrer Präsentation an, und zwar dem derzeitigen Pastor der Elsper Pfarrkirche oder seinem Vizekuraten, wenn er selbst nicht da ist. Dieser hat das Recht und die Pflicht, wenn er den Präsentierenden als habilis und idoneus befunden hat, ihn pleno jure zu diesem Altar und Benefizium zu investieren und einzusetzen.

Der genannte Präsentierte muss vorher durch Eid bekräftigen, dass er im Erlaubten und Ehrenhaften treu und gehorsam sowie sein treulich und gesetzmäßig alle und jede einzelne der Bestimmungen und Punkte der Stiftungsurkunde beachten werde. Jeder Rektor dieses Altares ist auch gehalten und verpflichtet : zur persönlichen Residenz zu allen Zeiten, die er in ununterbrochen in erwähnter Pfründe halten muss, weiter zu 3 Messen in der Woche, und zwar eine sonntags vom Feste mit der Kollekte für die Verstorbenen aus den Vorfahren des Herrn Hermann, mittwochs für die Verstorbenen seiner Familie mit der Kollekte, insbesondere für Herrn Wedekind von Plettenberg, einst Pleban der gedachten Kirche, freitags von der Passion des Herrn mit der Kollekte für die Brüder der Bruderschaft, lebend und verstorben, wenn das möglich ist, sonst am nächstfolgenden Tag, und zwar zu feiern wöchentlich an und auf dem gleichen Altar. Wenn aber ein festum solemne oder summum, welches von der Kirche eingesetzt ist, auf den betreffenden Tag, wo der genannte Rektor nach dem Wortlaut der gegenwärtigen Stiftungsurkunde zelebrieren müsste, einfällt, muss er zelebrieren nach Maßgabe des einfallenden Festes.

Wenn aber Exequien in besagter Kirche gehalten werden müssen, so hat der Rektor nach Anordnung der Stiftung in und auf seinem Altar zu zelebrieren nach dem Offertorium des Seelenamtes. Dieser Rektor oder Benefiziat muss auch anständig im Chorrock zum Gottesdienst in der Kirche erscheinen und dem Stundengebet und den Gottesdiensten dort, besonders aber an den Hochfesten sowie den Fest- und Feiertagen, beiwohnen, sich keineswegs davon freimachen, es sei denn mit erbetender und erlangter Erlaubnis des Pastors oder seines jeweiligen Vizekuraten.

Ferner darf sich der jeweilige Rektor dieses Altars nicht in das Beichthören in genannter Kirche oder in die Verwaltung der anderen Sakramente oder in irgendwelche anderen Rechte des Pfarrers oder seines Stellvertreters ohne dessen ausdrückliche Erlaubnis und Beauftragung einmischen oder eindrängen. Wir verbieten auch und untersagen dem jeweiligen Rektor, als Aushilfsgeistlicher für ein Gehalt oder Stipendium die Seelsorge für die genannte Pfarrei Elspe oder das Kaplansamt anzunehmen. Das gilt aber nicht, wenn dieser Benefiziat oder Altarrektor in einer Notzeit auf Geheiß des Pastors vorgenannter Kirche oder seines Vizekuraten moderando et interpretando treuer Koadjutor des Pastors und seines Vizekuraten ist und sein muss in der Verwaltung seiner Sakramente, indem er ihm hülfsbereit beisteht. Opfergaben aller Art muss der Rektor dieses vorerwähnten Altares dem Herrn Pastor und dessen Stellvertreter getreulich und vollständig abliefern.

Der genannte Altarrektor des Heiligen Kreuzes darf niemals dieses sein Benefizium ohne ausdrückliche Erlaubnis der erwähnten Herr Pastor und Patrone tauschen und sich auch nicht ohne ebenderselben ähnliche Erlaubnis und Zustimmung von der erwähnten persönlichen Residenz entfernen so sehr, dass wenn sich der genannte Rektor 1/3 Jahr ununterbrochen von seiner Pfründe und seiner Dienstwohnung ohne erbetende und erlangte Erlaubnis, wie oben gesagt entfernt hat, dieser Rektor eo ipso sein Benefizium und alles Recht an Ihn verliert, was es auch immer sei. Und dann dürfen die genannten Patrone sofort und ohne Vorladung und gerichtliche Amtsentsetzung der Person des Rektors eine andere qualifizierte Person, wie auch voraus geschickt wurde, zum genannten Altar präsentieren. Ihn muss der genannte Pastor einsetzen und investieren, soweit keine Einrede oder kein anderer Rechtsbehelf in diesen Dingen im Wege steht, sondern das alles entfernt und ausgeschlossen ist. Auch darf der jeweilige Rektor des Altares keine Befreiung oder Dispens gegen die Verfügung und Anordnung aller und der einzelnen vorgenannten Punkte von irgendjemand erlangen oder sich verschaffen lassen, auch das Erlangte niemals verwerten. Auch wollen wir und setzen fest, dass diese Urkunde zusammen mit den Rechtstiteln und Einkünfteverschreibungen, die sich auf den gegenwärtigen dotieren, errichteten und konsekrierten Altar beziehen, in einer Kiste oder Truhe, fest mit drei Schlössern versehen, an einem sicheren Ort – etwa in der Pfarrkirche Elspe – gebracht wird. Wenn aber einzelne von den verbrieften oder später zu verschreibenden Gefällen durch irgendjemand wieder eingelöst oder geändert werden müssen, dann ist dieses Geld oder Vermögensstück nach Geheiß und Rat des jeweiligen Pfarrers, des Altartors und auch der Provisoren der Bruderschaft anzulegen in ähnliche oder andere oder gleich gute Vermögenswerte zum Gebrauch dieses Benefiziums, auf dass solche Einnahmen nicht vermindert werden, sondern – soweit möglich – in ihrem Bestand erhalten und verbessert werden.

Der Herr Pastor, der Rektor des Altares und die vorgenannten Provisoren behalten je 1 Schlüssel zu dieser Kiste oder Truhe in treuem Gewahrsam. Niemand der Anderen darf allein , sondern sie nur gemeinsam dürfen den Zugang zu dieser Kiste oder Truhe mit den erwähnten Urkunden und Verschreibungen haben. Dazu aber billigen, genehmigen und bestätigen wir unter diesen Auflagen und Formen, wie sie verzeichnet und oben aufgeführt sind, immer vorbehaltlich in alle Wege der Rechte der Pfarrkirche in Elspe, unter unserer vorerwähnten bischöflichen Autorität die Schenkung und Dotierung, wie beschrieben.

Die Nutzungen, Gefälle, Einkünfte und Zinsen, die oben bemerkt und beschrieben sind, aber auch was anderes im Laufe der Zeit von frommen, hilfreichen Händen zur Aufbesserung dieses Benefizíums und Altares gespendet und hinzugefügt wird wesen wir für immer diesem Altar und seinem Rektor zu als Ausstattungsgut zur Dotierung und verschreiben es ihm. Alles dieses und die vorerwähnten Einzelheiten befreien, mortifizieren und verschreiben wird der Kirchenfreiheit, indem wir beschließen, dass sie alle und jegliche Freiheiten und kirchlichen Privilegien für immer haben und genießen sollen. Wir errichten auch den genannten Altar für seinen Rektor zu einem ewigen kirchlichen Benefizium; wir setzen fest, schaffen und ordnen es an, auch bestellen wir den oben genannten Herrn Hermann von Elspe zum ersten Rektor an diesem Altar unter Zustimmung des Herrn und Magisters Heinrich Voget, des Pastors und der genannten Patrone.

Wir setzen ihn gegenwärtig ein, so gut es geht via, iure, causa forma et effectu, wie wir es müssen. Wir wollen aber, dass der genannte Herr Hermann nicht verpflichtet und gehalten sei zur Zelebrierung der genannten Messen und zur persönlichen Residenz und zum Verbot, die genannten Kaplanei anzunehmen, indem hierzu die ausdrückliche Genehmigung des genannten Pastors Herrn und Magisters Heinrich Voget trat, und zwar für die Dauer, während er selbst das Benefizium als Rektor innehat; wir dispensieren ihn vielmehr aus bestimmten Gründen.

Wir wollen aber und ordnen an, dass, wenn zum ersten Mal der genannte Altar durch Ausscheiden oder Tod des Herrn Hermann frei wird, die Brüder der genannten Bruderschaft die nächste blutsverwandte Person, die habilis et idonea und dem Herrn Hermann durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft verbunden ist, und die Herr Hermann selbst zu Lebzeiten oder testamentarisch benannt hat, für dieses eine Mal präsentieren müssen. Der Präsentierte und Investierte ist aber, wie seine Nachfolger, zur Beobachtung aller vorgenannten Einzelheiten verpflichtet und gebunden.

Der genannte jeweilige Rektor dieser Art muss ehrbar nach den Bestimmungen des kanonischen Rechtes leben, sich aller Unzucht und alles Ehebrechens enthalten. Sollte der Rektor aber ein notorisch Unzüchtiger oder Ehebrecher sein und erlauben, dass eine Köchin mit ihm im Hause zusammenwohnt, sei dieser Rektor des Benefiziums eo ipso verlustig, wenn er nach dreimaliger Mahnung durch seinen Pastor, das abzuschaffen und zu bessern, davon nicht ablässt und so weiterlebt. Dazu ist kein weiterer Prozessweg über solche Verlusterklärung erforderlich.

Zur Beglaubigung und zum Zeugnis alles dieses und der Einzelheiten haben wir unsere gegenwärtige Urkunde über diese Verschreibung, Zuwendung, Errichtung Schaffung, Stiftung, Mortifizierung, Aufzeichnung und Befreiung, wie darin enthalten, anfertigen und durch einen öffentlichen Notar, unserem unterzeichneten Schreiber unterzeichne und mit den Siegeln unseres Offizialates, dem grossen, ovalen und dem Herrn und Magister Heinrich Voget, Lizenziat, Domherr und Pastor, bekräftigen lassen.


Und ich, vorgenannter Heinrich, beglaubige die Wahrheit und habe als Zeichen meiner Genehmigung mein Siegel, wie vorgemerkt, hier angehängt. Gegeben und verhandelt in der Pfarrkirche der Stadt Werl, in der Recht gesprochen wird, morgens zur Zeit der Prim und zur gewöhnlichen Verhandlungszeit, wobei wir dort auf dem Richterstuhl saßen, um Recht zu sprechen und Verhandlungen zu leiten. Im Jahre nach der Geburt unseres Herrn 1496, in der 14. Indikation, am Samstag, den 16. des Monats Januar, im 4 Pontifikaljahr unseres Heiligen Vaters und Herrn in Christus, des Herrn Alexander VI., durch Gottes Vorsehung Papst. Zeugen waren dort für die fürsichtigen Männer: Meister Heinrich Kraes de Burka ? und Thomas de Leba genannt Cluten, geschworene Anwälte, Kleriker aus den Diözesen Köln und Breslau, hierzu eigens berufen und gebeten.

Außerdem umgaben unseren Richterstuhl sehr viele glaubwürdige Menschen beiderlei Geschlechts in großer Menge. Und weil ich Konrad Pagendarm, Kleriker des Bistums Osnabrück, Notar von päpstlicher und kaiserlicher Autorität, auch der ehrwürdigen Arnsberger Kurie und des genannten Offizials, auch in seiner Gegenwart, geschworener Gerichtsschreiber, gegenwärtig war mit den genannten Zeugen bei der Verschreibung vorgenannten Vermögens und der Zuwendung der Einkünfte und Gefälle, ihrer Einrichtung, Schaffung, Stiftung, Mortifizierung und Befreiung und allen und jeden Einzelnen, während es so, wie gesagt, durch den genannten Herrn Offizial und vor dem verhandelt, gesprochen und getan wurde, sah und hörte ich das alles.

Ich habe das zur Kenntnis genommen und deshalb dieses gegenwärtige öffentliche Instrument, welches diese Verschreibung, Zuwendung, Errichtung, Schaffung, Stiftung, Mortifizierung und Befreiung enthält, mit eigener Hand geschrieben, dann vollendet, unterzeichnet, veröffentlicht und in diese öffentliche Form gebracht, auch mit meinem gewöhnlichen und herkömmlichen Siegel und Namen , zugleich mit den Siegeln des vorgenannten Herrn Offizial und Magister Heinrich Voget, Pfarrer, gesiegelt und unterzeichnet, dazu gebeten und ersucht zu Beglaubigung und Zeugnis alles und der vorhergehenden Einzelheiten.

Für die wahre übereinstimmende Abschrift: Hermann Hirsch, kaiserlich öffentlicher, in Bonn eingetragener Notar, habe ich das aus dem besiegelten Originalpergament abgeschrieben und unterschrieben.

S i e g e l

Unterschrieben  ? 31.01.1977


  • Hierzu schreibt die Archivstelle beim Erzbischöflichen Generalvikariat aus Paderborn unter Tgb.-Nr.: G 4247/74 vom 31.1.1977 :

An das Katholische Pfarramt St Jakobus d.Ä. Peter-Soemer-Str. 9 5940 Lennestadt 12-Elspe Betr. : Stiftungsurkunde der Kreuzvikarie Sehr geehrter Herr Pastor! Sie wünschten anlässlich der Übergabe der Pergamenturkunden von mir die Übersetzung der Stiftungsurkunde der Kreuzvikarie. Ich habe das nun nach tagelanger (!) Arbeit geschafft. Dabei habe ich mich an den Wortlaut gehalten, freilich hier und da terminologisch etwas modernisiert. Ich möchte solche Arbeit, die doch sehr viel Zeit Kostet, nicht häufiger machen. Dabei bleibt bei der Häufung der Ausdrücke manche Übersetzung willkürlich. Der Sinn ist allerdings immer festgehalten. Mit freundlichem Gruß