Zum Inhalt springen

Die Zwangsvollstreckung in Forderungen

Aus Wikibooks

Dieses Buch steht im Regal Rechtswissenschaft.

Praktische Bedeutung und allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

[Bearbeiten]

Der Schuldner haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen für alle gegen ihn gerichteten Ansprüche. Zum Vermögen des Schuldners zählen also auch seine Forderungen an sogenannte Dritte. Diese sind meist der einzige Vermögensgegenstand, der überhaupt mit Aussicht auf Erfolg für die Zwangsvollstreckung zur Verfügung steht.

Grundvoraussetzung jeder Zwangsvollstreckung ist, dass ein vollstreckungsfähiger Titel vorliegt. Dieser muss entweder rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar sein. Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel ergeben sich unter anderem aus den §§ 704 und 794 der Zivilprozessordnung. Des weiteren bedarf es zur Zwangsvollstreckung in der Regel einer Vollstreckungsklausel, die sich aus § 725 ZPO ergibt. Ebenso muss der Titel dem Schuldner vor Vollstreckungsbeginn zugestellt sein.


Übersicht zur Zwangsvollstreckung in Forderungen

Die Pfändung von Forderungen

[Bearbeiten]

Verfahren bei der Pfändung und Überweisung einer Forderung

[Bearbeiten]
  • Zuständigkeit: Vollstreckungsgericht, dort der Rechtspfleger (§§ 828 I, II; 23 ZPO; 20 Nr. 17 RPflG). Prüfung aller Voraussetzungen des Beschlusses von Amts wegen.
  • Grds. keine mündliche Verhandlung, also auch keine Anhörung des Schuldners (§ 834 ZPO), damit er nicht zum Nachteil des Gläubigers über die Forderung verfügen kann. Ausnahme: Der Schuldner soll gehört werden, wenn eine an sich unpfändbare Forderung (§ 850b I ZPO)nach Billigkeitsgrundsätzen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden soll § 850b III ZPO.
  • Das Gericht prüft die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) und die Schlüssigkeit des Antrags („angebliche Forderung“; kann dem Gläubiger der betreffende Anspruch zustehen?).
  • Antrag auf „Pfändung und Überweisung“ muß enthalten (§§ 829, 835 ZPO; kein Anwaltszwang):
    • Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner
    • Schuldgegenstand (das ist die Leistung, auf die die Forderung gerichtet ist)
    • Schuldgrund (das ist die Art des zu pfändenden Anspruchs oder Recht des Schuldners)
  • In der Praxis wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den das Gericht erlassen soll, als Formular eingereicht und beantragt, "den nachstehend entworfenen Beschluss zu erlassen":
               Pfändungs- und Überweisungsbeschluss'

In der Zwangsvollstreckungssache

des/r [grosses Rubrum - ZV-Gläubiger]
                                          - Vollstreckungsgläubiger(s/in) -
                             gegen 

den/die [grosses Rubrum - ZV-Schuldner]
                                            - Vollstreckungsschuldner(in) -


Nach dem Vollstreckungsbescheid AG [Name Gericht] vom [Datum], Az. [AZ-VB], 
kann der Gläubiger vom Schuldner beanspruchen:

* [Forderungsposten 1]......................._____,__€
* [Forderungsposten 2]......................._____,__€
* [Forderungsposten 3]......................._____,__€
* [Nebenforderung 1 (Zinsen)]................_____,__€


Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss gemäß 
nachstehender Kostenrechnungen

I. [Anwaltskosten - Kostennote vom Datum]...._____,__€ 

und 

II. [Gerichtskosten - Rechnung vom Datum]...._____,__€ 

und der Zustellungskosten gem. Kostenrechnung III, nämlich: 

Zustellung vom .............................._____,__€ 
 
wird die angebliche Forderung des Schuldners gegen 

[Drittschuldner, wie Rubrum] 

wie nachstehend aus Anspruch gepfändet: 

[Bezeichnung des Anspruchs/der Ansprüche gegen den Drittschuldner].

[Hinweis Arrestatorium]

[Hinweis Inhibitoium]

[Unterschrift Rechtspfleger]

Es folgen die Verbote an den Drittschuldner: Arrestatorium (keine Zahlung mehr an Gläubiger; muß in dem Beschluss enthalten sein) und Inhibitorium (keine Verfügung mehr über den Gegenstand, insbesondere keine Einziehung; kann im Beschluss fehlen) gem. § 829 I 1, 2 ZPO sowie die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung, § 840 II 1 ZPO.

  • Dabei bestimmte Bezeichnung des Anspruchs; so genau, daß die Forderung von anderen Forderungen zweifelsfrei unterschieden werden kann. Auch künftige Forderung, die zur Zeit noch nicht fällig ist, kann gepfändet werden (zur Rspr. vgl. Lackmann, § 21 Rn. 272).
  • Umfang der Pfändung erstreckt sich auf die Hauptforderung nebst Zinsen und Nebenrechten zur Zeit der Pfändung (§ 401 BGB!). Nur bei § 832 ZPO.
  • Zustellung an den Drittschuldner ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Muß der Gläubiger betreiben. Dem Schuldner wird der Beschluss von Amts wegen zugestellt (§ 829 II ZPO).
  • Überweisung der Forderung an den Gläubiger entspricht der Verwertung, §§ 835 f. ZPO
    • entweder Überweisung zur Einziehung (Gläubiger kann in eigenem Namen vom Drittschuldner Leistung verlangen; das ist das übliche Vorgehen)
    • oder an Zahlung Statt zum Nennwert (entspricht der Abtretung).
  • Wirkungen der Pfändung: Verstrickung und Pfandrecht nach allgemeinen Regeln.
  • Kosten: Nach § 788 ZPO sind die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner zu tragen. – Die Kosten der Berechnung und der Zahlung des gepfändeten Betrags an den Gläubiger trägt der Arbeitgeber bzw. die Bank! Grds. kein Schadensersatzanspruch.

Rechtsbehelfe

[Bearbeiten]

Vgl. Thomas/Putzo, § 829 Rn. 52-56.

  • Gegen den Pfändungsbeschluss: Erinnerung (§ 766 ZPO) des Drittschuldners und des Schuldners, der vorher nicht angehört worden war. Die sofortige Beschwerde findet nur ausnahmsweise gem. § 793 ZPO statt.
  • Gegen die abgelehnte Pfändung: Der Gläubiger kann die sofortige Beschwerde nach § 11 I RPflG/§ 793 ZPO einlegen (h. M.), auch wenn die Pfändung auf Erinnerung des Schuldners oder des Drittschuldners (§ 766 ZPO) aufgehoben oder für unzulässig erklärt wird. Im weiteren: Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO bei dem Beschwerdegericht, um das Vollstreckungsgericht anzuweisen, einen neuen Pfändungsbeschluss zu erlassen.

Wirkung für den Schuldner und den Drittschuldner

[Bearbeiten]
  • Der Drittschuldner darf nicht mehr an den Schuldner zahlen (§ 829 I 1 ZPO; bei Unkenntnis von der Pfändung aber Schutz analog §§ 1275, 407 BGB),
  • Der Schuldner darf nicht mehr über den gepfändeten Gegenstand verfügen (§ 829 I 2 ZPO).
  • Auskunftsobliegenheit gegenüber dem Gläubiger gem. § 840 ZPO über Anerkenntnis der Forderung, Rechte Dritter an der Forderung und frühere Pfändungen der Forderung binnen zwei Wochen. Die Aufforderung zur Erteilung der Auskunft ist in der Zustellungsurkunde aufzunehmen (§ 840 II 1 ZPO).
  • Nach h. M. ist die Drittschuldnererklärung keine vom Gläubiger einklagbare Auskunftspflicht (kein Rechtsschutzbedürfnis; a. A.: Stufenklage auf Auskunft und Leistung möglich). Der Gläubiger kann den Drittschuldner unmittelbar auf Leistung verklagen. Der Drittschuldner hat sich in diesem Prozesses über die Forderung zu erklären. Erfüllt er die Obliegenheit nicht, haftet er dem Gläubiger auf Schadensersatz (§ 840 II 2 ZPO).
  • Der Drittschuldner kann alle Einreden und Einwendungen geltend machen, die ihm zur Zeit der Pfändung gegen den Schuldner zugestanden haben (§§ 412, 404 BGB analog).

Die pfändbaren Forderungen im einzelnen

[Bearbeiten]

Vgl. Thomas/Putzo, § 829 ZPO Rn. 13-18.

Arbeitsentgelt

[Bearbeiten]

Weit auszulegender Begriff. Praktisch alle laufenden Geldeinnahmen aus Berufstätigkeit, insbesondere: Arbeitsentgelt, Abfindungen, Leistungen zur Altersversorgung, Tantiemen, Provisionen, Honorare, regelmäßig gezahlter Werk- und Dienstlohn, zusätzliche private Renten (außer bei Selbständigen), beamtenrechtliche Bezüge, Entgelte bei Strafgefangenen (§ 850 II, III ZPO). – Nicht regelmäßig gezahlte Einnahmen fallen unter § 850i ZPO (Selbständige!).

Sehr weitgehender Schuldnerschutz. Von vornherein unpfändbar sind insbesondere: 50% der Vergütung für Überstunden und des Weihnachtsgeldes, Urlaubsgeld, Erziehungsgeld (§ 850 a ZPO).

Darüber hinaus gelten folgende Pfändungsgrenzen:

  • § 850c ZPO: Unpfändbar sind bis zu 930 Euro monatlich, 217,50 Euro wöchentlich, 43,50 Euro täglich. Gewährt der Schuldner Unterhaltszahlungen, erhöhen sich diese Beträge auf bis zu 2060 Euro monatlich, 478,50 wöchentlich, 96,50 täglich, abhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten.
  • § 850b ZPO: Bedingt pfändbar sind privat zu zahlende Renten wegen Körperverletzung (§§ 843 BGB, 13 StVG); Unterhaltszahlungen; Waisen- und Witwenrenten, Krankengeld, Pflegegeld; Leistungen aus einer Risikolebensversicherung, jeweils bis zu 3579 Euro. – Pfändung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn das sonstige Vermögen nicht ausreicht und die Pfändung der Billigkeit entspricht (Verhältnismäßigkeit, deshalb vorherige Anhörung des Schuldners). Sie richtet sich materiell nach den Vorschriften für Arbeitsentgelt.

§ 850e ZPO, Berechnung: Ausgehen vom Nettoeinkommen. Mehrere Einkommen sind auf Antrag zusammenzurechnen; abzuziehen sind unpfändbare Bezüge nach §§ 850a, 850c ZPO. – Vgl. hierzu die Anlage zu § 850c ZPO.

Die Pfändung gilt auch für die Zukunft, auch bei Arbeitsplatzwechsel binnen 9 Monaten (§ 833 ZPO).

Kontenpfändung

[Bearbeiten]

Vgl. Thomas/Putzo, § 829 Rn. 41 ff.

Das Girokonto (aber auch jedes andere Bankkonto) des Schuldners ist pfändbar. Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO, ist nur bei Anderkonten möglich, bei Oder- (GbR!) sowie Und-Konten dagegen nicht. Gepfändet wird der Anspruch gegen die Bank auf Zahlung aus dem Kontoguthaben, auch diePfändung künftiger Guthaben- und Tagessalden ist zulässig.

Bedeutsam vor allem bei Gehaltskonten. Der Schutz der §§ 850-850b ZPO gilt auch hier. Der notwendige Unterhalt des Schuldners ist frei (§ 850 k ZPO). – Bei Sozialleistungen, die auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen werden, gilt § 55 SGB I.

Achtung: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.03.2005, Az. XI ZR 286/04, hindert § 850k ZPO die kontoführende Bank nicht an der kontokorrentmäßigen Verrechnung des auf das Girokonto ihres Kunden überwiesenen pfändungsfreien Arbeitseinkommens.

Hinweis: Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 [1] ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten und hat den bisher nachgelagerten Kontopfändungsschutz gundlegend neu geregelt[2][3].

Die Pfändung von Arbeitsentgelt wegen Unterhaltsansprüchen, § 850d ZPO

[Bearbeiten]

Bei Unterhaltsansprüchen gibt es allerdings einen Gläubigerschutz, der sicherstellen soll, daß die Unterhaltspflichten jedenfalls erfüllt werden, und zwar auch über die vorgenannten Grenzen hinaus.

§ 850d ZPO ist lex specialis gegenüber den Schuldnerschutzvorschriften: § 850c ZPO gilt hier nicht. Der vollstreckbare Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist nur durch dessen notwendigen Unterhalt begrenzt, der ihm auf jeden Fall verbleiben muß (nicht identisch mit dem „notwendigen“ oder dem „angemessenen Eigenbedarf“ bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit i. S. d. Unterhaltsrechts [§§ 1603, 1581 BGB; vgl. die Unterhaltsrichtlinien des OLG Frankfurt, Schönfelder Nr. 47h: Zur Zeit 840 bzw. 1000 Euro]. Teilweise wird auf das Existenzminimum abgestellt, teilweise auf den doppelten Regelsatz der Sozialhilfe; das sind zur Zeit in Hessen für den Haushaltsvorstand: 2 x 294 = 588 Euro.). – § 850d ZPO geht auch bei der Pfändung von Sozialleistungen vor; auch dann also keine Billigkeitsprüfung!
Dem Schuldner muß aber soviel verbleiben, daß er seine übrigen gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann.
Eine Vorratspfändung auch künftig fällig werdenden Arbeitsentgelts ist möglich (§ 850d III ZPO).

Die Pfändung von Sozialleistungen

[Bearbeiten]

Die Pfändbarkeit von Sozialleistungen richtet sich grds. nach § 54 SGB I (Schönfelder, Fn. zu § 850i ZPO):

Unpfändbar sind insbes. Unfall- und Versorgungsrenten, Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld sowie der Anspruch auf Sozialhilfe(§ 4 I 2 BSHG). Sonst grds. Pfändung wie beim Arbeitsentgelt (§ 54 IV SGB I). Regelung wegen Kindergeld in § 54 V SGB I. – Praktisch wichtig ist die Pfändung von Arbeitslosengeld und -hilfe.

Ansprüche auf Herausgabe von Sachen, §§ 846 ff. ZPO

[Bearbeiten]

Bei beweglichen Sachen ordnet das Vollstreckungsgericht die Herausgabe an den Gerichtsvollzieher zur Verwertung an (§ 847 ZPO), bei Immobilien die Herausgabe an den Sequester; näheres in § 848 ZPO. Gem. § 849 keine Überweisung an Zahlungs Statt.

Sonstige Forderungen

[Bearbeiten]
  • Hypothekenforderungen: Überweisung durch Aushändigung des Beschlusses an den Gläubiger (§ 837 ZPO).
  • Indossable Papiere: Pfändung durch Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher (§ 831 ZPO).
  • Vermietung und Verpachtung: Verpflichtungen des Vermieters sind frei (§ 851b ZPO).
  • Pflichtteilsanspruch: Nur wenn er rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt ist (§ 852 ZPO).
  • Die Forderung der GmbH gegen einen Gesellschafter auf Zahlung/Erhöhung der Stammeinlage ist ebenfalls eine Forderung, die im Wege eines PfÜB gepfändet werden kann.
  • Streitig sind:
    • Anwartschaftsrecht
    • Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner:

Die Drittschuldnerklage

[Bearbeiten]

Antrag

[Bearbeiten]

Kläger ist der Gläubiger, Beklagter ist der Drittschuldner. Dem Schuldner ist der Streit zu verkünden.

Der Gläubiger macht die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner im eigenen Namen geltend. Leistungsklage.

Zulässigkeit

[Bearbeiten]
Rechtsweg
[Bearbeiten]

Zuständigkeit: Die Zuständigkeit des Gerichts folgt dem Rechtsverhältnis, aus dem der Anspruch hergeleitet wird.

Mietzinszahlung -> ordentliche Gerichtsbarkeit;
Arbeitsentgelt -> Arbeitsgericht;
Arbeitslosengeld -> Sozialgericht.

Streitverkündung an den Schuldner
[Bearbeiten]

Begründetheit

[Bearbeiten]
  1. Gläubiger ist zur Einziehung berechtigt
  2. Bestand der Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner
  3. Keine Einwendungen des Drittschuldners

Tenor

[Bearbeiten]

Einzelnachweise

[Bearbeiten]
  1. Bundesjustizministerium
  2. BMJ-Pressemitteilung 2010-06-29 - Wirksamer und unbürokratischer Pfändungsschutz durch neues P-Konto
  3. BMJ - Reform der Kontopfändung - Das neue P-Kon­to (Pfän­dungs­schutz­kon­to)