Diskussion:Das Ordnungswidrigkeitenrecht in der Praxis: Vom Umgang mit Anwälten

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Achtung "Vollmacht": Im OWi-Verfahren gilt - wie im Strafprozess -, dass der Anwalt keine schriftliche Vollmacht braucht und deren Vorliegen auch nicht versichern muss. Auch für die Akteneinsicht braucht er keine. Und er hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihm die Akten geschickt werden. Auf eine "Einsicht an Amtsstelle" braucht er sich in der Regel nicht einzulassen.

Ich erlebe leider immer wieder, dass Verwaltungsbehörden dies falsch machen und damit unnötigen Streit provozieren.

Karsten Koch, Richter am Amtsgericht