Diskussion:Enzyklopädie der populären Irrtümer/ Recht

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Einzelhändler sind an Werbung gebunden[Bearbeiten]

Bekanntlich kommt ein Kaufvertrag durch Angebot und Annahme zustande. Man könnte annehmen, dass die folgende Situation den Verkäufer zu einem Kaufvertrag zwingt: Eine Werbung oder ein Anschlag am Supermarkt-Regal nennt einen falschen (zu niedrigen) Preis; der Kunde versteht das als Angebot, geht zur Kasse und will zu diesem Preis den Kaufvertrag abschließen (will also dieses Angebot annehmen).

Das ist eine falsche Interpretation: Die Werbung und auch das Preisschild am Regal sind juristisch nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Der Käufer gibt das Angebot ab, indem er die Ware an der Kasse vorlegt; sein Angebot lautet sozusagen: „Ich möchte zu diesen Bedingungen einen Kaufvertrag abschließen.“ Der Verkäufer kann dann „Ja“ oder „Nein“ sagen; wenn der falsche Preis zu niedrig ist, kann er also dieses Angebot ablehnen.

Sachlich ist dieser Hinweis korrekt. Ich bin mir sehr unsicher, wie man die Überschrift als Irrtum korrekt und trotzdem knapp formuliert. Deshalb schreibe ich es als Vorschlag hierher und nicht direkt auf die Buchseite. -- Jürgen 10:21, 1. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Ach ja, die invitatio ad offerendum wird vom Interessenten gerne so verstanden, dass man den Händler drauf festnageln könnte. Als Beispiele für Werbung würde ich in Klammern vielleicht noch Prospekte und Handzettel aufzählen, bei denen ja auch Druckfehler vorkommen können.
Och, ich finde die Überschrift durchaus brauchbar. Könnte auch heißen "Werbung ist ein bindendes Versprechen", aber passt schon so. Um die Seite einheitlich zu gestalten sollte vor jedem Irrtum zur einfachen Orientierung noch das entsprechende Recht benannt werden, hier also Schuldrecht oder genauer Kaufrecht.
Jedenfalls prima Vorschlag, gewandt ausformuliert :-) --Ohcupid 00:56, 2. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]
Danke für die Bestätigung, ich habe es so eingetragen. -- Jürgen 08:16, 2. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Privatgrundstück: unpassende Abschnitte[Bearbeiten]

Dieses Buch heißt "Lexikon der populären Irrtümer". Bei den Beiträgen zu Privatgrundstücken – Betreten und Durchgang verboten, Tiere und Reiten – handelt es sich offensichtlich nicht um Irrtümer, sondern um grundsätzlich zutreffende Anweisungen. Nur die jeweiligen Einschränkungen machen eine solche Vorschrift u.U. zu einem Irrtum. Ich empfehle deshalb, diese Abschnitte zu entfernen; allenfalls wenn eine falsche Behauptung klar formuliert werden kann, könnte der eine oder andere Abschnitt nach umfangreicher Neuformulierung bleiben. -- Jürgen 09:42, 18. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Populäre Auffassungen übers Recht sind nicht immer so eindeutig als falsch oder richtig zu bestimmen wie auf anderen wissenschaftlichen Gebieten, etwa bei der Frage, ob die Spitzmaus eine echte Maus ist. Die Titel mögen jetzt nicht geschickt gewählt sein. Falls du dich nur daran aufhängst, lässt sich das leicht ändern. Aber deshalb gleich die lapidare Empfehlung abzugeben, "diese Abschnitte zu entfernen", finde ich reichlich übertrieben. In den Beiträgen selbst sind nämlich sehr wohl Rechtsirrtümer über die Freiheit des Eigentums genannt.
Diesbezüglich gibt es haufenweise Rechtsstreitigkeiten und Verunsicherungen, wie du in den Internetforen nachlesen kannst. Muss ich Katzen, Reiter, Passanten dulden, ist das Ordnungsamt dafür zuständig, wer kommt für die Schäden auf, gibt es einen Ausgleich für die Belästigungen?
Die Überschriften habe ich abgewandelt (kannst ja eigene Vorschläge machen). Die Beiträge an sich passen zum Thema "Irrungen und Wirrungen" und sind recht aufschlussreich. Um die fehlerhaften Behauptungen über "mein Recht auf Eigentum" ins rechte Licht rücken zu können, muss man sowohl darlegen, was daran falsch ist, als auch, was daran richtig ist. Ansonsten wird's einseitig und damit wieder verkehrt. --Cupidus 10:53, 18. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]
Ich hatte auch nicht gemeint, dass deine Beiträge falsch seien; sie schienen mir bei den "populären Irrtümern" so nicht zu passen. Wenn ich die Speicherung als richtig falsch angesehen hätte, hätte ich sie selbst löschen können; aber ich wollte die Anpassung dir überlassen. Mit den geänderten Überschriften bin ich sehr einverstanden. -- Jürgen 12:21, 18. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]
Wenn dir die Überschriften zusagen, verstehe ich nicht ganz, warum die Abschnitte nicht dazu passen sollen. Entgegen landläufiger Meinungen oder hartnäckiger Verfechter ihres Eigentums, darf ich im Notstand, für Baumaßnahmen, zum Erreichung der Straße, zur Erholung, zum Reiten, Baden, Angeln und zur sportlichen Betätigung seine Grenze übertreten und Katzen dürfen das auch.
Nenne bitte stichwortartig, welche Passagen dir unpassend oder überflüssig erscheinen, dann habe ich wenigstens Ansatzpunkte für eine Überarbeitung. Oder ist es dir insgesamt zu ausführlich? Was ich versuchen kann, ist die rechtmäßige Seite der irrigen oder zu pauschalen Behauptungen und auch einige Nebengleise rauszulassen. Einverstanden? --Cupidus 12:56, 18. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]
Ich schrieb "Mit den geänderten Überschriften bin ich sehr einverstanden." (anders als bei den ursprünglichen!). Der Text ist in der Tat ziemlich ausführlich, aber da verstehe ich deine Auffassung: "Ansonsten wird's einseitig und damit wieder verkehrt." Insofern kann es beim jetzigen Stand bleiben (zumal ich mit der Juristerei nur ein paar Erfahrungen als Betroffener habe, aber nicht als Aktiver). -- Jürgen 14:19, 18. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]
Nun gut, ich werde das ganze Kapitel demnächst straffen. Puh, zu kürzen ist fast schwerer als zu schreiben. Aber in der Tat ist dieses Buch hier kein allgemeiner Ratgeber. So werde ich versuchen, die Inhalte auf das Zurechtrücken der eigentlichen Irrtümer zu reduzieren.
Erledigt. --Cupidus 14:43, 18. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Garantie gilt nur für sechs Monate[Bearbeiten]

@Cupidus Das hat mir gestern ein Händler gesagt; darüber hinaus wäre es eine freiwillige Gewährleistung. (Bei meinem Fahrradhelm ist die Verstellmöglichkeit für den Kopfumfang nach elf Monaten gebrochen; weil ich den Helm mal mit, mal ohne Mütze benutze – abhängig vom Wetter –, muss ich ihn immer wieder verstellen.) In dieser Form ist das natürlich falsch: Die gesetzliche Gewährleistung auf Mängelfreiheit gilt für zwei Jahre; in den ersten sechs Monaten liegt die Beweislast für die Mängelfreiheit beim Verkäufer bzw. Hersteller. Mein Problem ist, dass die ersten sechs Monate vergangen sind, das Plasteteil erst vor einigen Tagen gebrochen ist (also nicht von Anfang an defekt war) und ich schlecht nachweisen kann, dass der Bruch auch bei normalem Gebrauch entstanden ist. Deshalb war ich mit dem Vorschlag des Händlers (neuer Helm für 50%) einverstanden. Offen bleibt, wie die Rechtslage eigentlich ist und wie man (Händler und Käufer) korrekt vorgehen müsste. Kannst du das kurz und knackig formulieren? -- Gruß Jürgen 08:34, 4. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]

Du scheinst es ja richtig gemacht zu haben :-) Die Ausgangslage ist doch folgende: Die Discounter (und nicht zu vergessen Amazon) sind eh ziemlich kulant, was Rückgabe und Umtausch angeht. Die kleinen Einzelhändler haben mit dieser Konkurrenz zu kämpfen. Obendrein treffen sie vermehrt auf unverschämte Kunden, die Preise drücken wollen, um jeden Euro feilschen oder rücksichtslos auf Rechte insistieren, die sie halbgar in Verbrauchermagazinen aufgeschnappt haben. Da sind sie doch froh, wenn jemand taktvoll daherkommt und – so wie du es offenbar gemacht hast – auf eine vernünftige, dem Händler zumutbare Lösung hinaus will, z.B. umtauschen und Preis mindern statt Kauf komplett rückgängig machen. In der Praxis ist es ja auch schwer bis unmöglich, nach Monaten nachzuverfolgen, ob ein Schaden bzw. die Anlage dazu schon bei Übergabe des Kaufgegenstands vorlag.
Stellt sich der Händler stur und sollte es die Sache wert sein und hat man die Nerven dazu, dann muss man halt das ganze Register des Gesetzes ziehen. Die Einzelhändler sind zumeist rechtsunkundig; selbst alteingesessene kennen nicht mal den klassischen (überholten) Begriff der Wandelung, geschweige denn die aktuellen europäischen Verbraucherrechte. Die Nennung einiger Rechtsinstitute kann den einen oder anderen daher schon beeindrucken. Wenn's mündlich nicht ausreicht, dann setzt man eben ein Schreiben auf, worin man den kompletten Kanon der Sachmängelhaftung auflistet, eben die §§ 433 ff BGB, und eine Frist zur Beseitigung setzt oder gleich den Rücktritt nach §§ 323, 346 BGB erklärt. Gibt man in Google "Sachmangel" und "Musterbrief" ein, wird man schnell fündig. --Cupidus 12:35, 4. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]