Diskussion:Examensrepetitorium Jura: Grundrechte: Art. 12 GG (Berufsfreiheit)

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SGB II und Art. 12 GG[Bearbeiten]

Mich würde einmal interessieren, wie sich der § 10 SGB II, welcher vorschreibt, dass Bezieher(innen) von Leistungen nach dem SGB II, jede zumutbare Arbeit annehmen müssen, mit dem Artikel 12 GG vereinbahren lässt? Nach meiner Einschätzung stellt dies eine klare Verletzung des Grundrechts auf freie Berufswahl nach Artikel 12 GG dar. Der Artikel 12 GG ist nicht nur das Recht sich einen Beruf aussuchen zu können, sondern auch ein Abwehrrecht, das einen davor schützt, Arbeiten annehmen zu müssen denen man sich nicht gewachsen sieht oder die einem nicht zusagen. -- ‎84.154.99.68 17:34, 18. April 2013 (Signatur nachgetragen von: Jürgen 17:50, 18. Apr. 2013 (CEST) -- bitte künftig mit 4 Tilden ~~~~ selbst erledigen)[Beantworten]

Als juristischer Laie sage ich: Das ist ganz einfach. Niemand wird gezwungen, Leistungen nach dem SGB II anzunehmen. Wenn man Leistungen haben will, muss man auch etwas dafür tun, also beispielsweise auf den Anspruch nach einer "beliebten" Arbeit zu verzichten und auch eine unangenehme Arbeit anzunehmen. -- Jürgen 17:50, 18. Apr. 2013 (CEST)[Beantworten]