Diskussion:OpenRewi/ Fallbuch zum Asylrecht mit aufenthaltsrechtlichen Bezügen/ Chen Lu will arbeiten

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Letzter Kommentar: vor 8 Monaten von RheaNachtigall in Abschnitt A. I. 2. Erwerbstätigkeit

A. I. 2. Erwerbstätigkeit[Bearbeiten]

Warum wird in der Lösung darauf abgestellt, dass Chen Lu noch in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt, anstatt zu prüfen, ob sie noch verpflichtet ist, dort zu wohnen?

Wenn ich das richtig sehe, ist § 61 I AsylG anwendbar, wenn noch die Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, besteht. § 61 II AsylG ist hingegen anwendbar, wenn diese Pflicht nicht mehr besteht. Es kommt dabei nach dem Wortlaut des Gesetzes auf die Pflicht an und nicht darauf, ob die Person tatsächlich noch in der Aufnahmeeinrichtung wohnt. Cheng Lu hat ein minderjähriges Kind und wäre somit gem. § 47 I 1 AsylG nur 6 Monate verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Danach müsste also § 61 II AsylG anwendbar sein. Das würde also bedeuten, dass für Personen mit minderjährigen Kindern bereits nach 6 und nicht erst nach 9 Monaten eine Erwerbstätigkeit in Betracht kommt.

--Eva Vogel 20:52, 8. Sep. 2023 (CEST)Beantworten

Liebe Eva, das stimmt, das habe ich tatsächlich bei der Fallkonstruktion übersehen - vielen Dank für den Hinweis! Ich werde den Fall entsprechend anpassen und ihr Kind herausstreichen, da wir die Dauer der Wohnverpflichtung mit Kind schon in Fall thematisieren.
Danke, dass du zur Verbesserung des Fallbuchs beigetragen hast. RheaNachtigall 10:52, 11. Sep. 2023 (CEST)Beantworten