Diskussion:OpenRewi/ Grundrechte-Lehrbuch/ Die Verfassungsbeschwerde

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Allgemeine Hinweise[Bearbeiten]

Liebe Louisa,

noch ein paar allgemeine Hinweise, die ich inzwischen immer beim finalen Peer-Review anfüge:

  • bitte kontrolliere nochmal doppelt, ob Du "Examenswissen" und "Beispiele" durch unsere neuen Vorlagen ersetzt hast - es muss nichts mehr manuell formatiert werden.
  • zwischenzeitlich haben wir auch die Vorlage "Formulierungsbeispiel" gebaut. Schau doch mal, ob das in dein Kapitel passt.
  • in der Vorlage "weiterführendes Wissen" kannst Du jetzt über das Feld "Bezugspunkt" die Überschrift erweitern, um den Inhalt der Box weiter zu spezifizieren. Wie das geht ist hier beschrieben.
  • Bitte beachte die Formatierungshinweise, insbesondere die richtige Zitierung von Normen zB Art. 1 I 1 GG.
  • Es heißt immer "BVerfG", nicht ausgeschrieben "Bundesverfassungsgericht".

LG, --Maximilian.Petras 13:43, 1. Jun. 2021 (CEST)[Beantworten]

Review Dana[Bearbeiten]

Liebe Louisa, vielen Dank für Deinen Beitrag! Mir gefällt besonders gut, dass Du viel mit Formulierungsbeispielen arbeitest. Ich habe im Text einige Kommentare angemerkt zu konkreten Prüfungspunkten, zur sprachlichen Einheitlichkeit und Verweisungsmöglichkeiten auf andere Kapitel des Lehrbuchs sowie das Fallbuch. Außerdem habe ich Tippfehler, sprachliche Kleinigkeiten usw. direkt im Text geändert. Herausheben möchte ich noch folgende, kleinere Punkte:

  • Achte noch einmal auf die Zitation (Art. 1 I GG, nicht: Art. 1 Abs. 1 GG), das war gelegentlich uneinheitlich.
  • Ganz am Ende fehlen die zusammenfassenden Punkte.
  • Bei der Beschwerdebefugnis kommt es zu Doppelungen mit anderen Kapiteln des Lehrbuchs (Stichworte: EU-Ausländer:innen, juristische Personen). Ich plädiere dafür, dass Du Deine Ausführungen hier starkt einkürzt und auf die entsprechenden Kapitel verweist, damit wir nachher keine unnötigen Wiederholungen haben.
  • Lass uns zum einstw. Rechtsschutz noch einmal besprechen, ob wir den Abschnitt als eigenes Kapitel herausheben. Ich fände das gut.
  • Die geschlechtergerechte Schreibweise ist uneinheitlich.

Vielen Dank! --DanaValentiner 13:45, 31. Mai 2021 (CEST)[Beantworten]

Finales Peer-Review Max[Bearbeiten]

  • Was mir gut gefällt:
    • Du spricht die wichtigen Punkte gut strukturiert und mit vielen Beispielen an - sehr hilfreich und wichtig. Die zahlreichen Anker, welche aus anderen Texten in deinen zielen, sind ein deutlicher Beleg dafür. Gerade die vielen Formulierungsbeispiele sind unheimlich hilfreich!
    • Auch die Konstellation des einstweiligen Rechtsschutzes stellst Du toll dar.
  • Was ich mitnehme:
    • Die Zulässigkeit ist eine (gefährliche?) Mischung aus Standard-Punkten und sehr in die Tiefe gehenden Problemen.
  • Was verbessert werden könnte:
  • Was noch ergänzt/verändert werden könnte:
    • Wie schon erwähnt, könnten die Unterpunkte mit Zwischenüberschriften gegliedert werden. Dann sind sie auch über das Inhaltsverzeichnis erreichbar.
    • Ich wäre immer noch sehr dafür, das Kapitel zum einstweiligen Rechtsschutz als eigenständiges Kapitel von dir auszugliedern. Aus folgenden Gründen
      • Anfänger:innen müssen zunächst die Zulässigkeit können. Wenn wir eR und Zulässigkeit als Einheit präsentieren, könnte das verwirren.
      • Die Prüfungspunkte sind ggü. der VB doch recht unterschiedlich.
      • Dein Kapitel ist schon jetzt recht lang.
      • der eR selbst bezieht sich nicht unbedingt auf die Verfassungsbeschwerde, sondern auf alle übrigen Verfahren
      • gerade in der Corona-Zeit war der eR so prominent und praxisrelevant
    • Vielleicht könnten hier (langfristig, das muss auch nicht in dieser Auflage passieren) noch die Querverbindungen zum Verwaltungsrecht stärker herausgestellt werden

Jedenfalls schon jetzt vielen Dank für die ganze Arbeit! --Maximilian.Petras 21:17, 30. Apr. 2021 (CEST)[Beantworten]

Bei Punkt A. habe ich einen kleinen Ergänzungsvorschlag (+ ""sowie seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen"), und würde ferner die Streichung des Satzes mit Bezug auf § 2 BVerfGG empfehlen, der Satz bricht die Lesestringenz.

Bei der zweiten "Wissens"-Box würde ich am Ende noch darstellen, dass die Verpflichtung, den verfassungswidrigen Zustand zu beheben, innerhalb vom BVerfG gesetzter Zeitfenster zu erfüllen ist.

Zu den Obersätzen generell: Hier nur der Hinweis, dass die Beispiele möglichst kongruent mit dem Fallbuch sein sollten, aber das wird man wohl erst am Ende angleichen können. Wann im Obersatz "wenn" und/oder "soweit" verwendet werden kann/soll/darf/muss, ist ja sehr umstritten und in vielen Fallbüchern höchstunterschiedlich - ich denke, dem OpenRewi-Projekten würde da eine gewisse beständige Einheitlichkeit gut tun.

--StephanGerbig 11:01, 26. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]

B. I.[Bearbeiten]

Ich würde nur einen Obersatz als Formulierungsbeispiel anbieten. Finde das zweite Beispiel sprachlich einfacher.

--StephanGerbig 11:03, 26. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]

B. II.[Bearbeiten]

Den Satz "Alternativ wird neben der Grundrechtsträgerschaft auch von einer Grundrechtsberechtigung oder einer Grundrechtsfähigkeit gesprochen." würde ich auch eher als Klausurtaktik-Box sehen, dann ist es einheitlicher.

Bei dem Formulierungsbeispiel zum Obersatz würde ich ebenfalls nur ein Formulierungsbeispiel verwenden.

Bei dem Begriff "Deutschen-Grundrechte" könnte man einen Link auf das entsprechende Kapitel im Lehrbuch setzen.

Den Satz "Weitergehende Diskussionen werden hingegen notwendig, wird die zeitliche Dimension der Grundrechtsfähigkeit im Sachverhalt thematisiert." finde ich etwas missverständlich/umständlich. Alternativvorschlag: "Vertiefende Ausführungen können notwendig werden, wenn es um zeitliche Grenze geht."

Bei "nasciturus" würde ich einen Klammerzusatz empfehlen (das gezeugte, aber noch ungeborene Kind).

Bei der Erbrechtsgarantie stellt sich mir die Frage, ob diese Auffassung tatsächlich nur in der Literatur vertreten wird? Ich habe da zwar keine konkrete Entscheidung des BVerfG im Kopf, aber angesichts der erbrechtlichen Vorschriften zum nasciturus im BGB würde es mich wundern, wenn es sich hier "nur" um eine Literaturauffassung handeln würde. Im gleichen Absatz könnte man beim "Schutz der (werdenden) Familie" schauen, ob man in der Fußnote noch eine Gegenauffassung anführen kann - das ist meiner Erinnerung nach ja durchaus umstritten.

Ich würde "postmoraler Persönlichkeitsschutz" statt Persönlichkeitsrecht empfehlen.

Bei Art. 19 III GG könnte man auf die entsprechende Stelle im Lehrbuch verlinken.

Den Vorschlag in der Klausurtaktik-Box, wann Ausführungen zur Beschwerdebefugnis und wann zur Beschwerdeberechtigung gehören, finde ich überzeugend.

Die Klausurtaktik-Box zur GmbH / GbR würde ich eher löschen. Sie steht etwas hängend im Raum, und ohne gewisse gesellschaftsrechtliche Grundkenntnisse sind die Unterschiede schwer nachvollziehbar.

Das Beispiel mit der Schweiz würde ich mit dem Satz davor verbinden und dann in der Fußnote bringen, Vorschlag: Auch juristische Personen aus dem Nicht-EU-Ausland können sich zumindest auf die grundrechtsgleichen Verfahrensrechte aus Art. 101 I 2 und 103 I GG [15], nicht aber auf materielle Grundrechte berufen.[16] (und in Fn. 16 dann das Beispiel kurz beschreiben)

Insgesamt ist dieser Abschnitt aus meiner Sicht sehr gelungen! Er ist vom Umfang her angemessen, gleichzeitig aber sehr präzise und sorgfältig. Die Vorschläge in den Klausurtaktik-Boxen finde ich auch gut.

--StephanGerbig 11:27, 26. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]

B. III.[Bearbeiten]

Die Klausurtaktik-Box würde ich etwas anpassen, damit nicht der Eindruck entstehen kann, dass man ggf. auf Ausführungen zur Prozessfähigkeit ganz verzichten kann. Vorschlag: "Dieser Prüfungspunkt wird mitunter auch Verfahrensfähigkeit genannt. Oftmals wird die Prozessfähigkeit in den Lösungen gar nicht angesprochen. Studierende sollten diesen Punkt jedenfalls der Vollständigkeit halber anzusprechen. Dies hat den Vorteil, dass die Studierenden diesen Prüfungspunkt automatisch mitbedenken und ihn nicht übersehen, wenn der Sachverhalt ausnahmsweise ein Problem diesbezüglich andeutet. "

Den Satz "Dabei ist die Verfahrensfähigkeit auch zu bejahen, wenn sich nur auf diesem Wege ein effektiver Grundrechtsschutz verwirklichen lässt." würde ich etwas offener formulieren, vielleicht reicht es auch, einfach nur ein "insbesondere" einzufügen - denn es gibt ja auch andere Konstellationen, in denen die Verfahrensfähigkeit zu bejahen ist

In der Fn. 20 passt die Rn. nicht.

Bei § 5 RelKErzG könnte auf das Kapitel zur Religionsfreiheit verwiesen werden.

Den Satz zu Fridays for Future würde ich an dieser Stelle entweder komplett streichen - oder diesen Punkt deutlich anreichern. Aus dem Text selbst wird jedenfalls nicht klar, wo mit Blick auf Fridays for Future und die Prozessfähigkeit aktuell Probleme liegen.

--StephanGerbig 11:34, 26. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]

B. IV.[Bearbeiten]

Im ersten Absatz heißt es am Ende: "Hierbei wird jedoch zumeist eine Urteilsverfassungsbeschwerde relevant, denn die beschwerdeführende Person hätte zunächst den Rechtsweg zu erschöpfen.[23]" - das liest sich auf mich ein wenig so, als würde bei einem Unterlassen der Judikative im Umkehrschluss nicht der Rechtsweg erschöpft werden müssen. Das ist freilich keine zwingende Lesart dieses Absatzes, aber vielleicht macht es Sinn, hier etwas zur Anhörungsrüge zu schreiben? Ist aber wirklich nur so ein erster Impuls.

In dem Satz "Thematisiert der Sachverhalt mehrere Akte der öffentlichen Gewalt (z.B. Verwaltungsakt – Entscheidungen der Gerichte im Instanzenzug), ist zu prüfen, gegen welchen Akt sich die beschwerdeführende Person konkret wendet. Es handelt sich dabei aber immer nur um eine Verfassungsbeschwerde.[24]" würde ich noch einen Zwischensatz einfügen, dass auch mehrere Beschwerdegegenstände möglich sind.

Den Schlussteil in diesem Abschnitt zur EU finde ich gelungen, hier könnte man aber überlegen, ob man das eher als weiterführendes Wissen / Examenswissen in einer Box darstellt (die Ausführungen setzen ja faktisch Kenntnisse in Staatsrecht III / Europarecht voraus), und könnte gerade Studienanfänger:innen etwas überfordern.

Die Bezeichnung "deutsche Grundrechtberechtigte" würde ich umschreiben, eventuell in "Grundrechtsberechtige, die der deutschen Hoheitsgewalt unterliegen".

--StephanGerbig 11:45, 26. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]

B. V.[Bearbeiten]

Die Popularklage wird kurz erwähnt - vielleicht könnte man hier noch ganz kurz beschreiben, worin der wesentliche Unterschied liegt?

Diesen Satz vor der Fn. 41 finde ich missverständlich: "Wird die Grundrechtsfähigkeit in Hinblick auf materielle Grundrechte abgelehnt, dann können sich die juristischen Personen abweichend davon lediglich auf die Prozessgrundrechte der Art. 101 I 2 und 103 I GG berufen.[41]" Das könnte man so verstehen, dass sich juristiche Personen nur auf Prozessgrundrechte berufen können, wenn sie sich nicht auf materielle Grundrechte berufen können. Alternativvorschlag: ""Auch wenn die Grundrechtsfähigkeit in Hinblick auf materielle Grundrechte abgelehnt wird, können sich juristische Personen jedenfalls auf die Prozessgrundrechte der Art. 101 I 2 und 103 I GG berufen.

Ich finde diesen Abschnitt sehr gelungen. Vor allem finde ich die Beispiele extrem passend gewählt und sehr gut dargestellt.

--StephanGerbig 12:00, 26. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]

B. VI.[Bearbeiten]

Ich habe hier keinerlei inhaltliche Anmerkungen - finde die Darstellung und die zugehörigen Beispiele sehr gelungen.

--StephanGerbig 12:23, 26. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]

B. VII.[Bearbeiten]

Keine inhaltlichen Anmerkungen von mir, erneut sehr gute Darstellung. Lediglich die beiden Verweise auf Fall 9 im Fallbuch würde ich nicht im Fließtext, sondern in einer Fußnote anbringen.

--StephanGerbig 12:39, 26. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]

Keine inhaltlichen Anmerkungen.

--StephanGerbig 12:42, 26. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]

Gesamt[Bearbeiten]

Ich finde den Entwurf insgesamt wirklich sehr gelungen. Sehr sorgfältig und präzise ausgearbeitet, mit gut gewählten Beispielen unterlegt, dazu auch sehr substanzielle Quellenauswahl. Auch ein sehr angenehm zu lesender Schreibstil. Das ist viel mehr als nur ein erster Entwurf! ;-)

Zwei redaktionelle Hinweise noch:

1. In den Fußnoten ist das "f." teilweise ohne Leerzeichen direkt nach der Seitenzahl / Randnummerzahl. Ich weiß nicht, ob es bei Wiki geschützte Leerzeichen gibt, aber zur Not müssten es normale Leerzeichen sein.

2. Der Begriff (Grundrechts-)Träger wurde nicht gegendert. Das könnte man noch machen, denn m.W. ist das (anders als der höchst unglückliche Begriff "jedermann") kein gesetzlicher Begriff.

--StephanGerbig 12:47, 26. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]

Das dafür richtige geschützte Leerzeichen ist  . Beim "normalen" Editor steht es über dem Eingabefenster in der Liste der Codes. (Wie es beim VisualEditor einzugeben ist, weiß ich nicht.) -- Jürgen 13:36, 26. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]