Diskussion:OpenRewi/ Staatsorganisationsrecht-Lehrbuch/ Demokratieprinzip/ Wahlen

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A. Überblick[Bearbeiten]

Laut Hinweis aus uns soll es keine Überschrift mit Einleitung/ Übersicht o.ä geben, sondern direkt in die Materie eingestiegen werden. Vielleicht bietet sich eine kleine Umgestaltung an. Du hast in deiner Einleitung ja auch Unterpunkte, daher wollte ich die Ebenen jetzt nicht eigenmächtig herausnehmen. Vielleicht kannst du davor einen kleinen Abschnitt schreiben, in dem du erklärst, wie das Kapitel aufgebaut ist und worauf die warum eingehst.

Allgemein: Ich hab dir bei jedem Beispiel diese Formatierung eingebaut:

Beispiel zu Thema XY: Hier steht der Text.

--Valentina Chiofalo 16:57, 3. Jun. 2021 (CEST)[Beantworten]

II. Internationale Bezüge[Bearbeiten]

Muss der Teil hier wirklich rein? Oder kann man das mit unten verbinden? Ich finde es dauert relativ lange, bis man zu den klausurrelevanten Fakten kommt --Valentina Chiofalo 15:04, 4. Jun. 2021 (CEST)[Beantworten]

B. Wahlsystem[Bearbeiten]

Vielleicht noch 2 Zwischenebenen einbauen: I. Allgemeine Auführungen II. In Deutschland


Das Verhältnis des zu wählenden Parlaments zu anderen Staatsorganen (gibt es eine:n direkt gewählte:n Präsidenten:in? Gibt es eine zweite Parlamentskammer? Wie verteilen sich die Kompetenzen?), der Staatsaufbau (Föderalistisch/unitarisch?), weitere bedeutsame Fragen (Wie werden verschiedene Sprachgruppen oder nationale Minderheiten repräsentiert? Welche Rolle sollte politischen Parteien zukommen?): Viele Faktoren können die Ausgestaltung eines Wahlsystems beeinflussen. -> Finde den Teil sehr kompliziert ausgedrückt, obwohl es ja nur sagen will, dass es auf viele Dinge ankommt


--Valentina Chiofalo 15:05, 4. Jun. 2021 (CEST)[Beantworten]

Die Zwischenebenen habe ich übernommen; bzgl. des Satzes überlege ich mir noch eine andere Formulierung.--Lasse Ramson 14:43, 6. Jun. 2021 (CEST)[Beantworten]

I. Allgemeinheit[Bearbeiten]

Da es kein Fallbuch gibt, kannst du vielleicht noch mal mehr auf den 2019 Fall eingehen? Was da genau der Knackpunkt ist und über welchen legitimen Zweck überhaupt gesprochen wurde? Ich glaube, dass ist Studierenden am Anfang des Studiums alles sehr unklar --Valentina Chiofalo 15:33, 4. Jun. 2021 (CEST)[Beantworten]

IV. Gleichheit[Bearbeiten]

Es wäre hilfreich, wenn du nochmal auf den streng formalen Gleichheitsatz eingehst. Mir war als Studentin nie klar, was damit gemeint sein soll und was das für Auswirkungen hat. Vielleicht stellst du die Meinungen nochmal dar?

Außerdem: Klausurtipp, bis welche % Hürde von einer Verfassungsmäßigkeit ausgegangen werden kann?

Klausurtaktik

Wenn im SV von einer ... % Sperrklausel die Rede, dann...


--87.77.193.62 14:00, 7. Jun. 2021 (CEST)[Beantworten]

Zu der strengen Formalität des Gleichheitssatzes habe ich etwas versucht zu schreiben. Ich würde ungern einen Klausurtipp der von dir vorgeschlagenen Art aufnehmen, da ich in diesem Bereich alles für vertretbar halte und gerade nicht – wie das BVerfG – weitgehend ohne Begründung 5% als gerechtfertigt framen möchte.--Lasse Ramson 17:30, 27. Jun. 2021 (CEST)[Beantworten]

C. Wahlrechtsgrundsätze[Bearbeiten]

Ich glaube, es wäre generell hilfreich, wenn du überall eine Definition zum Auswendiglernen einbaust. Gerne direkt als ersten Satz oder unten drunter als Übersicht in einer Tabelle. Wenn Leute im ersten Semester nach den Wahlrechtsgrundsätze suchen, könnte es ansonsten schwierig für sie werden.

--87.77.193.62 14:03, 7. Jun. 2021 (CEST)[Beantworten]

I. Wahlrecht zum Europäischen Parlament[Bearbeiten]

Der small formatierte Teil eher als Exmanswissen oder als weiterführendes Wissen?

--87.77.193.62 14:16, 7. Jun. 2021 (CEST)[Beantworten]

Hinweise für die zweite Review-Runde[Bearbeiten]

Huhu,

ich habe vor allem versucht, besser zwischen Basis-Wissen und weiterführendem Wissen zu differenzieren. Zudem habe ich die noch nicht fertigen Abschnitte ausgebaut. Insbesondere bei der Gleichheit würde ich gern noch einen Abschnitt zu Überhangmandaten einbauen. Mich würde in dieser Review-Runde vor allem interessieren, ob ihr das gefühl habt, das noch etwas essentielles fehlt.--Lasse Ramson 17:36, 7. Jul. 2021 (CEST)[Beantworten]

Review 23.09.21[Bearbeiten]

Lieber Lasse, zu Beginn einmal herzlichen Glückwunsch zu den bereits umfassenden Ausführungen. Meine Anmerkugnen habe ich per Kommentar weitestgehend im Text eingefügt. Kleinikeiten, dass/das oder Buchstabendreher, habe ich direkt selbst geändert.

Du hast bereits teilweise im Text selbst die Frage de Verlinkung aufgeworfen. Ich würde insbesondere in deiner Einleitung bereits einmal quasi alle Links setzen, sodass bei Fragen eingangs schnell zu den anderen Beiträgen gewechselt werden kann. Besonders hat mir gefallen, dass Du direkt auf die Verfahren und die Geltendmachung der Rechte hingewiesen hast. So bleibt die Wahlprüfungsbeschwerde nicht unangesprochen, da wir sie aus dem Prozessteil gestrichen hatten.

Was ich noch hinzufügen würde wäre etwas zur Grundmandatsklausel nach § 6 III 1 Alt. 2 BWahlG. Die fehlt noch, sofern ich sie nicht übersehen habe.

Ebenso wäre noch denkbar kurz darzustellen, wie abgesehen von einer Wahlprüfungsbeschwerde eine Klausursituation denkbar wäre, beisielweise dass man eine Änderung des Wahlrechts zu prüfen hätte etc.

Den Absatz zu § 12 BWahlG fand ich extrem spannend, da mir dieses Phänomen überhaupt nicht bekannt war. Insbesondere, wenn man die Anforderung des Aufenthalts an das WahlR für Deutsche in Verhältnis dazu setzt, dass für dauerhaft in Deutschland lebende Menschen mit anderer Staatsangehörigkeit kein Wahlrecht gilt. (Ich sehe das Argument der Volkssouveränität über "deutsches Volk", finde dennoch, dass das eine spannende Perspektive für Kritik öffnet)

Viele Grüße Johannes

Feedback eingearbeitet[Bearbeiten]

Lieber Johannes, vielen Dank für dein hilfreiches Feedback!

Die Anmerkungen im Text habe ich, soweit eingearbeitet, gelöscht. Sofern ich anderere Meinung war, habe ich die drangeschrieben :-)

  • Ich habe jetzt einige Links gesetzt
  • Die Grundmandatsklausel ist – tagesaktuell! – dabei
  • Ich habe einige Ergänzungen zu Klausurkonstellationen vorgenommen
  • Mir ist diese Regelung aus der Verwandtschaft bekannt, erst nach dem Studium habe ich mich aber ernsthaft damit beschäftigt. Ich halte die BVerfG-Rspr. in dieser Frage für höchst inkonsequent: Entweder knüpft man formalistisch an die Staatsbürgerschaft an – mit Art 20 GG gut begründbar – oder aber die tatsächliche Verbindung zur Rechtsordnung kraft örtlicher Anwesenheit ist entscheidend. Das gilt aber für Nicht-Deutsche genauso. So führt die Rspr. des BVerfG zu einer maximalen beschränkung des Wahlvolks.

LG --Lasse Ramson 23:50, 5. Okt. 2021 (CEST)[Beantworten]

Drittes eingearbeitet[Bearbeiten]

Lieber Lasse, ich finde deinen Beitrag verständlich geschrieben. Kleinere Änderungen habe ich bereits direkt im Text vorgenommen. Außerdem habe ich Kommentare eingefügt, die du zum Teil nur im Quelltext finden kannst. Vlt. könntest du ja nochmal darüber nachdenken, ein Beispiel etwas vertiefter auszuarbeiten, damit die Studierenden eine Ahnung haben, wie sie in der Klausur vorgehen müssten.

LG --LouisaLinke 16:40, 25. Okt. 2021 (CEST)[Beantworten]