Diskussion:OpenRewi/ Staatsorganisationsrecht-Lehrbuch/ Sozialstaatsprinzip/ Sozialstaatsprinzip

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Erstes Feedback Peer-Review[Bearbeiten]

Hallo Julian!

Ich habe mich im aktuellem Peer-Review für deinen Artikel zum Sozialstaatsprinzip eingetragen. Da ich der zugehörigen Deckkarte in der Cloud keine gewünschten Schwerpunkte bzgl. des Feedbacks entnehmen konnte, habe ich versucht, auf alles zu achten, was mir beim Lesen aufgefallen ist.

Insgesamt gefällt mir dein Text sehr gut. Deine Ausführungen erzeugen einen angenehmen Lesefluss, der vor allem durch die klare Strukturierung der Textfolge getragen wird. Besonders gut hat mir dabei deine Schwerpunktsetzung gefallen. Der Fokus auf den unterschiedlichen Dimensionen des Sozialstaatsprinzips und vor allem der grundrechtlichen Bedeutung dürfte auch m.E. zu den wichtigsten Aspekten aus Studierendensicht gehören.

Für die weitere Bearbeitung hätte ich folgende Anregungen für dich, über deren Aufnahme in deinen Text du nachdenken kannst:

Eventuell könnte man den historischen Einstieg um einen zusätzlichen Satz ergänzen, der noch einmal ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich bei dem heutigen Sozialstaatsprinzip um das Ergebnis eines rechtsgeschichtlichen Prozesses handelt. Die Aufnahme in die Verfassung war wohl auch nicht selbstverständlich. So enthielt der Herrenchiemseer Verfassungsentwurf noch keinen Hinweis auf die Sozialstaatlichkeit; erst im Parlamentarischen Rat wurde dann aber aufgrund der vielen untereinander vernetzten einfachgesetzlichen Regelungen die Sozialstaatlichkeit als zentrales Element der Verfassungsprinzipien anerkannt (vgl. Grzeszick in: Maunz/Dürig, GG, 94. EL Januar 2021, Art. 20 GG, Rn. 16).

Eine zweite Idee wäre, den Gedanken in zwei/drei Sätzen aufzugreifen, dass sich aus dem Sozialstaatsprinzip selbst keine unmittelbaren subjektiven Rechte ableiten lassen, da das Prinzip einen so hohen Abstraktionsgrad hat und dem Gesetzgeber ein dementsprechend großer Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. In Extremfällen erkennt die Rspr. aber sehr wohl einen verfassungsunmittelbaren Anspruch an; dies würde mit deinem ersten Beispiel unter B. II. 1. korrelieren (BVerfGE 115, 25 ff.).

Zum Schluss würde ich es persönlich gut finden, wenn du unter dem Punkt B. II. 2. zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums noch den Aspekt mit aufnimmst, dass der Gesetzgeber zwar einen weiten Gestaltungsspielraum hat, ihn aber bei der Ermittlung des Anspruchs nach der Rechtsprechung des BVerfG besondere prozedurale Pflichten treffen: Er muss die existenznotwendigen Aufwendungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht und nachvollziehbar bemessen (BVerfG, Urt. v. 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. = NJW 2010, 505 ff.; Beschl. v. 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 u.a. = NJW 2014, 3425 ff. jeweils m.w.N.).

Kleinigkeiten, die ich direkt geändert habe:

Vor den Fußnoten 7, 8 und 10 bis 19 war jeweils ein überflüssiges Leerzeichen, das ich gelöscht habe.

Unter A. habe ich die Negationen in dem Satz: "Auf Verfassungsebene enthielt die Reichsverfassung von 1871 ebenso wenig wie die Weimarer Reichsverfassung von 1919 noch keine Garantie des Sozialstaats." ausgetauscht durch "Auf Verfassungsebene enthielt weder die Reichsverfassung von 1871 noch die spätere Weimarer Reichsverfassung von 1919 eine Garantie des Sozialstaats."

Ich hoffe, die Anmerkungen können dir bei bei deiner weiteren Bearbeitung helfen. Weiterhin viel Erfolg!


Beste Grüße

Hagen -- Hagen Lohmann 15:05, 13. Aug. 2021 (CEST)[Beantworten]

Zweites Feedback 22.09.21[Bearbeiten]

Lieber Julian, der Beitrag ist bereits rund und macht einen abgeschlossenen Eindruck. Ich habe Aänderungen zu Kleinigkeiten direkt im Text vorgenommen (zB Kommata).

Zum Haupttext könnte ich mir noch einen Abschnitt zum Verhältnis des Sozialstaatsprinzips zu Gleichheitsrechten vorstellen. Denn diese können ja in einer Art Konflikt gelesen werden.

So ist es z. B. möglich, daß sich bei der Prüfung des Gleichheitssatzes gem. Art. 3 I GG ergibt, daß eine differenzierende Regelung durch das Sozialstaatsprinzip geboten ist oder – umgekehrt – eine nicht differenzierende Regelung dem Sozialstaatsprinzip widerspricht. Beispiel dazu von Maurer, Staatsrecht I, 6. Augl. 2010 Beck-eBib-Link)

Ebenso dazu der Ansatz des sozialen Rechtsstaats bei Michael/Morlock, Staatsorganisationsrecht, 4. Aufl. 2019, § 7 Rn.322 ff. Vielleicht findest Du dort noch eine Idee für diese Perspektive, sofern Du es zielführend findest.

Der Abschnitt zur Anwendung in der Klausur gefällt mir besonders. Hier könnte ich mir sogar noch etwas mehr vorstellen, um der Zielgruppe der Studierenden besonders gerecht zu werden.

Glückwunsch zum Beitrag Johannes

Reaktion auf das zweite Peer Review[Bearbeiten]

Lieber Johannes, vielen Dank für Deine Rückmeldung und die weiteren Anregungen/Literaturhinweise. Die Idee, das Zusammenspiel zwischen Sozialstaatsprinzip und allgemeinen Gleichheitssatz zu beleuchten, finde ich sehr interessant. Ich überlege mir, wie ich das noch in den Beitrag einbauen kann.

Viele Grüße Julian --Julian Seidl 16:32, 23. Sep. 2021 (CEST)[Beantworten]

Finales Review Jaschar[Bearbeiten]

Lieber Julian, dein Beitrag sagt mir sehr zu. Mir gefällt insbesondere, dass du auch darlegst wie die Konstellation in der Klausur relevant werden könnte. Ich habe lediglich noch ein Leerzeichen, das zu viel war, korrigiert.

Danke für deinen Beitrag!

Jaschar Jkohal 19:29, 6. Dez. 2021 (CET)[Beantworten]