Diskussion:OpenRewi/ Staatsorganisationsrecht-Lehrbuch/ Verfassungsorgane/ Bundespräsident:in

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Liebe Doro, das ist ein sehr schöner Text. Kleine Änderungen habe ich im Beitrag bereits selbst vorgenommen. Ansonsten verweise ich auf meine Kommentare. Du solltest auch nochmal deine Fußnoten entsprechend den Vorgaben von OpenRewi überarbeiten. Kannst du noch etwas zur Klausurrelevanz einfügen, also in welchen Konstellationen, welche Ausführungen klausurrelevant werden können? Bietet sich dies an? Ggf. kann man die Ausführungen zu den Funktionen zu späterer Zeit nochmal etwas kürzen. LG --LouisaLinke 12:22, 3. Jun. 2021 (CEST)[Beantworten]

Vielen lieben Dank für dein Feedback, liebe Louisa. Ich bin dabei alles anzupassen/einzuarbeiten und schaue mal, ob ich noch etwas zur Klausurrelevanz an geeigneter Stelle einfügen kann (insbesondere der Teil von Gregor ist dort sicher gefragt). Doro1986 11.22, 18. Jun. 2021 (CEST)


Liebe Doro, auch mir gefällt der Text gut. Er liefert nicht nur einen guten Überblick über das Präsident:innenamt, sondern auch sehr viel Detailwissen, das für mich neu war.

Folgende Anmerkungen/Vorschläge sind mir eingefallen, damit der Text für die Studis vielleicht noch verständlicher werden kann. Es sind natürlich nur Vorschläge.

I. Gendergerechte Sprache[Bearbeiten]

- Der Begriff "Verfassungsgeber" zu Beginn des Textes ist nicht gegendert. Das könnte man bestimmt noch anpassen.

- An einigen Stellen im Text leidet die Verständlichkeit (aus meiner Sicht) leider erheblich unter der gendergerechten Sprache.

Beispiel: Der:die Bundespräsident:in wirkt nach dem Grundgesetz bei der Regierungsbildung mit, indem er:sie dem Bundestag den:die Bundeskanzler:in zur Wahl vorschlägt (Artikel 63 I GG) und den:die Gewählte:n ernennt (Artikel 63 II GG). Nach Art. 64 I GG werden auch die Bundesminister:innen auf Vorschlag des:der Bundeskanzler:in von dem:der Bundespräsident:in ernannt und entlassen.

Das liegt mE vor allem daran, dass oft beide Artikel genannt werden ("der:die Bundespräsident:in"). Vielleicht findest du hier noch eine Ausweichformulierung. Ich hatte z.B. an Formulierungen im Plural ("Bundespräsident:innen") oder amtsbezogene Formulierungen ("Präsident:innenamt") gedacht. Vielleicht wäre auch die Verwendung der weiblichen Form eine Alternative. Die aktuellen Ausführungen könnten aber gerade Erstis, die ja schon amvielen Stoff zu ackern haben, überfordern.

II. Differenzierung nach Relevanz[Bearbeiten]

- Ich finde es – wie gesagt – toll, wie viele Details der Text liefert. Allerdings kann ich mir vorstellen, dass die Summe an Informationen für Erstis erschlagend sein könnte, sodass sie vor lauter Detailwissen das große Ganze aus dem Blick verlieren. Daher könnte es hilfreich sein, durch verschiedene Schrifttypen ("Examenswissen", kleingedruckt etc.) hervorzuheben, welche Informationen eher Detailwissen sind und welche zum "großen Bild" gehören.

- Teilweise – etwa beim Wahlvorgang – sind die Ausführungen für meinen Geschmack sogar ein bißchen zu detailliert.

III. "Rolle im Verfassungsgefüge"[Bearbeiten]

- Ich halte es für eine gute Idee, den Beitrag mit einem Überblick zur Rolle des BP zu beginnen. Für meinen Geschmack war der Beitrag aber noch bißchen zu lang und es gingen zu viele Ebenen durcheinander (Staatsoberhaupt, keine Zuordnung zu einer Gewalt, geistig-moralische Wirkung, Amtssitz, Staatsnotar usw.). Wenn ich mir vorstelle, dass unsere Leser:innen bei der Lektüre des Lehrbuchs noch nichts über das Präsident:innenamt wissen, könnte diese Informationsfülle zu Beginn erschlagend wirken.

Daher könnte es eine Idee sein, den ersten Abschnitt ein wenig zu entladen und einige Informationen erst später unterzubringen. Z.B.: A. Bundespräsident:in als Staatsoberhaupt (Hier alle Aspekte, die vergleichsweise unstrittig sind: Historischer Vergleich zu WRV, Rolle als Staatsoberhaupt, Amtssitz, geringe politische Bedeutung). B. Funktionen (so wie bisher); C. Rolle im Verfassungsgefüge (hier alle Aspekte die umstritten sind bzw. die sich erst aus der "Gesamtschau des GG" ergeben: Staatsnotar:in? pouvoir neutre? Hüter:in der Verfassung? Repräsentation des Staatsganzen). Diese Herangehensweise hätte mE den Vorteil, dass die Leser:innen nicht einfach "akzeptieren" müssen, dass Bundespräsident:innen Hüter:innen der Verfassung sind. Sondern sie haben bereits unter B. im einzelnen gesehen, welche Befugnisse mit dem Amt einhergehen. Den Schluss auf die "Rolle im Verfassungsgefüge", die ja durchaus umstritten ist, können sie so für sich selber nachvollziehen. Die Erörterung der "Rolle im Verfassungsgefüge" im Anschluss an die Funktionen/Befugnisse würde es auch erlauben, Schlagworte wie "pouvoir neutre" oder "Staatsnotar:in", die in der Lit. ja sehr kritisch gesehen werden, noch mehr zu hinterfragen, als bisher im Text. Hier ließe sich ggf. auch der Aspekt einarbeiten, dass Steinmeier 2017 zur Regierungsbildung beigetragen hat: Dieser zeigt, dass die Rolle der Präsident:innen sich gerade nicht allgemein durch knappe Schlagworte zusammenfassen lässt, sondern immer von den Umständen und ihrer geistig moralischen Wirkung abhängt.

IV. Äußerungsrecht der Bundespräsident:innen[Bearbeiten]

Im Text zum Äußerungsrecht der Bundespräsident:innen ließe sich mE noch der Aspekt hervorheben, dass aus der Funktion der Repräsentation und Integration die Befugnis zur Äußerung hergeleitet wird. Dieser Verschluss von Aufgabe auf Befugnis ist ja eine krasse Ausnahme. Außerdem gab es ein paar Stellen, an der ich die Anordnung der Sätze nicht ganz verstanden habe (Beispiel: "BP:innen müssen parteipolitisch neutral sein. Dies gilt insb. in Wahlzeiten." Diese beiden Sätze gehören mE zusammen und sind viel einleuchtender wenn sie hintereinander stehen. Im bisherigen Text stehen sie aber nicht hintereinander. Oder: "Die Bundespräsidentin ist an die Grundrechte gebunden (Art. 1 III usw.). Diese Aussage lässt sich nicht unmittelbar auf die Bundespräsidentin übertragen." Das habe ich nicht ganz verstanden. Ich kannte bisher nur die Aussage, dass die Strenge Neutralitätsbindung der Bundesregierung im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit nicht eins zu eins auf den BP zu übertragen ist.) Ich habe den Text für einen Alternativvorschlag daher ein bißchen umgestellt und einen Satz zum Thema "Aufgabe" -> "Befugnis" hinzugefügt:

II. Äußerungsrecht in Bezug auf politische Parteien[Bearbeiten]

Der:die Bundespräsident:in hat neben der Wahrnehmung der ihm:ihr durch die Verfassung ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse kraft seines:ihres Amtes insbesondere die Aufgabe, im Sinne der Integration des Gemeinwesens zu wirken. Wie er:sie diese Aufgabe konkret wahrnimmt, entscheidet er:sie grundsätzlich autonom. Da dem:der Bundespräsident:in aber kaum "harte" juristische Kompetenzen (Erlass von Gesetzen, Verordnungen, Einsatz der Exekutive o.Ä.) zustehen, ist er:sie vor allem auf die Wirkung seines:ihres Wortes angewiesen. Insoweit ist in der Rspr. des BVerfG anerkannt, dass aus der Repräsentations- und Integrationsaufgabe des:der Bundespräsident:in eine Äußerungsbefugnis resultiert.

Als Repräsentant:in aller Deutschen ist der:die Bundespräsident:in aber gehalten, parteipolitisch neutral zu agieren und sich aus dem politischen Tagesgeschäft herauszuhalten.. Dies gilt insbesondere mit Blick auf Wahlen, da diesbezüglich ein Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 21 I GG i.V.m. Art. 38 I GG (bzw. Art. 28 I GG bei Wahlen auf Landesebene) besteht. Dieses Recht kann insbesondere dadurch verletzt werden, dass der:die Bundespräsident:in zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den Wahlkampf eingreifen (unzulässige Wahlbeeinflussung). Ebenso kann eine Verletzung der Chancengleichheit durch die Kundgabe negativer Werturteile durch den:die Bundespräsident:in über die Ziele und Betätigungen der Partei erfolgen.[1] Gleichwohl unterliegt der:die Bundespräsident:in weniger strengen Bindungen als Regierungsmitglieder (hierzu ...). Die Verfassung setzt der Äußerungsbefugnis des:der Bundespräsident:in zwar Grenzen (vgl. Art. 1 III, 20 III GG). Aufgrund der besonderen Stellung im Verfassungsgefüge kommt dem:der Bundespräsident:in nach Rspr. des BVerfG aber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Einzelne Äußerungen des:der Bundespräsident:in können gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn er:sie mit ihnen unter evidenter Vernachlässigung seiner:ihrer Integrationsaufgabe und damit willkürlich Partei ergreift.[2] [Daneben ergibt sich das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) abzuleitende Sachlichkeitsgebot, welches verlangt, dass Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und auch im Übrigen verhältnismäßig sind. Sie dürfen insbesondere keine unnötige Herabsetzung oder besonders aggressive, unsachliche oder diffamierende Äußerungen enthalten. -> Anm.: Ist das wirklich so? Ich dachte, dass das BVerfG gerade keine "detaillierte" Verhältnismäßigkeitsprüfung macht, sondern sich nur auf eine Willkürkontrolle beschränkt.]

Beispiel: Die Bezeichnung von NPD-Parteimitgliedern als "Spinner" durch den Bundespräsidenten Gauck wurde vom BVerfG noch als zulässig erachtet.[3] Zwar handele es sich dabei um ein negatives Werturteil, welches isoliert betrachtet auch als diffamierend empfunden werden und auf eine unsachliche Ausgrenzung der so Bezeichneten hindeuten könne. Allerdings diene die Bezeichnung "Spinner" hier als Sammelbegriff für Menschen, die die Geschichte nicht verstanden haben und, unbeeindruckt von den verheerenden Folgen des Nationalsozialismus, rechtsradikale - nationalistische und antidemokratische - Überzeugungen vertreten.

Zur Begründung für diese weniger strengen Neutralitätspflichten führt das Gericht an, dass der:die Bundespräsident:in nicht mit den politischen Parteien in direktem Wettbewerb stehe und dass ihm:ihr keine Mittel zur Verfügung, die es ihm:ihr wie etwa der Bundesregierung ermöglichten, durch eine ausgreifende Informationspolitik auf die Meinungs- und Willensbildung des Volkes einzuwirken.[4] Zudem gehöre es auch nicht zu seinen:ihren Befugnissen, die Öffentlichkeit regelmäßig über radikale Bestrebungen zu informieren oder über einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei (Art. 21 II GG) zu befinden.[5] Für den:die Bundespräsident:in gelten damit weniger strenge Neutralitätspflichten als für andere Staatsorgane.

Klausurtaktik

In der Klausur müsstet ihr bevor ihr euch ganz konkret inhaltlich mit der Äußerung oder Handlung des:der Bundespräsident:in auseinandersetzt, zuerst herleiten, dass überhaupt die Pflicht der Staatsorgane besteht, sich politisch neutral zu verhalten.

Formulierungsbeispiel
„Zu den zu beachtenden Rechten des:der Bundespräsident:in gehört das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 21 I GG, soweit es um die Chancengleichheit bei Wahlen geht, in Verbindung mit Art. 38 I GG (bzw. Art. 28 I GG bei Wahlen auf Landesebene). Dieses Recht kann insbesondere dadurch verletzt werden, dass Staatsorgane zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den Wahlkampf eingreifen (unzulässige Wahlbeeinflussung). Gemäß Art. 20 II 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Dementsprechend findet die politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen statt („von unten nach oben“). Daraus folgt für die Staatsorgane die Pflicht zur parteipolitischen Neutralität.[6]

3. Review[Bearbeiten]

Liebe Doro,

wirklich ein toller Beitrag. Ich bin begeistert, wie tief du recherchiert hast und wie fundiert dein Beitrag ist.

Trotzdem ein paar Anmerkungen meinerseits:

1. Gendern: Ich habe eben erst gelesen, dass dir das korrekte gendern kritisiert wurde. Ich habe das teilweise im Text selbst (vor dem Lesen der Review) geändert, weil ich kleine Fehler im Text immer direkt behebe. Ich würde sagen, wir besprechen das Thema Gendern morgen nochmal im großen Plenum, ich ändere es dir dann auch wieder zurück, wenn wir uns auf was anderes einigen. Tut mir leid, wollte dir nicht mehr Arbeit machen.

--> Kein Problem. :) Ich war mir auch uneins, wie ich es am besten mache... Ich wollte gerne alle Geschlechteridentitäten aufnehmen, aber auch einen verständlichen (gerade für Erstis) Text verfassen.

2. Generelles Aufbau: Finde ich super. Ich hatte mir noch überlegt, ob man Abschnitt C mit Abschnitt B zusammenbaut. Einfach den Block unter die Überschrift von B packen und dann so lassen. Was denkst du dazu?

Das hatte ich zu Beginn schon... also C. war vor B. und dann war es auch schon ein Block. Ich hatte mich dann nach den Reviews für eine Trennung und diesen Aufbau entschieden, da die Rolle im Verfassungsgefüge schon sehr spezifisch ist und zu Beginn vielleicht zu sehr verwirrt. Am Anfang sind ja vor allem Funktionen, Rechte und Pflichten interessant für Anfangende.

3. Prüfungsrechte: Gefällt mir auch sehr gut. Ich arbeite gerne mit Boxen und Tabellen, die nochmal für die die Studierenden zur Visualisierung das Lernen erleichtern. Vielleicht wäre ein Box mit den Schlagwörtern pro und contra Argumenten gut? Aber das ist nur ne Idee und total deine Sache.

Nehme ich gerne auf. Super Idee! :)

Ansonsten finde ich, dass es noch ein paar mehr FN braucht. Man kann außerdem noch kurz was zum politischen Prüfungsrecht schreiben und das ganz schnell ablehnen. Man kann auch noch kurz darüber schreiben, ob Bundespräsindent:innen die Ernennung von Richter:innnen verweigern dürfen.

4. Äußerungen: Hier wäre ein Verweis auf das Kapitel bei der Bundesregierung gut. Schau da mal rein, da habe ich auch einen Verweis auf den Spinner Fall drin.

Mache ich.

5. Sonstiges: Ich habe dir mit der < ! -- TEXT --> Funktion noch ein paar Sachen rein geschriebene. Schau es dir einfach durch.

Ich danke dir vielmals für die hilfreichen Anmerkungen und Vorschläge!

Liebe Grüße, Valentina

Großes Review Verfahren[Bearbeiten]

Liebe Doro,

ich habe deinen Text nochmal auf inhaltliche und formale Vorgaben hin gelesen.

Inhaltlich:

- Ich bin irgendwie immer davon ausgegangen, dass die Evidenzkontrolle die hM ist, aber anscheinend stimmt das nicht. Kannst du da vielleicht noch 2 - 3 Quellen mehr einbauen? zB hat Lasse was dazu geschrieben: https://www.juwiss.de/98-2017/ und auch der Wissenschaftliche Dienst des BT mit schöner Liste https://www.bundestag.de/resource/blob/817824/b8c8bb9b87e00a9c71aa9691cc3077a2/WD-3-257-20-pdf-data.pdf

--> gleich eingebaut ;-)

- Du schreibst in deiner Zusammenfassung dann aber doch wieder von einem evidenten Verstoß, der vorliegen muss. Das stimmt dann nicht ganz oder? --> Danke, stimmt.

- Ich habe die Überschrift beim PrüfR geändert. Es heißt nicht mehr 1. Verfassungsrecht / 2. Unionsrecht - sondern 1. Prüfungsmaßstab: Verfassungsrecht / 2. Prüfungsmaßstab: Unionsrecht. Findest du das ok so?

--> Klasse! Finde ich echt gut. Ich habe den Aufbau nochmal etwas verändert an dieser Stelle und das politische Prüfungsrecht als 3. Punkt eingefügt statt als ein Unterpunkt im Verfassungsrecht.

Formal:

Du müsstest nochmal über deine FN gehen, ich habe dir da Kommentare hinterlassen. Bitte streich auch noch die RÜ von Alpmann raus, du verweist ja eigentlich auch immer aufs Urteil (außer einmal). Da wäre es gut, wenn du noch ne andere FN findest (am besten das Urteil). --> definitiv. Danke dir.

Ich bin irgendwie doch nicht so happy mit der Tabelle, ich würde die Argumente vielleicht lieber doch im Fließtext stehen lassen. Irgendwie erschlägt die Tabelle dann leider doch. Ich hab es dir beim formellen Prüfungsrecht schon raus genommen, kannst dus dann nochmal beim Rest machen?

--> erledigt.

Außerdem wäre ein interaktives Teste dein Wissen Element super! Besonders zum PrüfR?

--> Schaffe ich leider im Moment zeitlich nicht, aber sollte auf jeden Fall noch eingebaut werden. Ist eine gut Idee.

Ansonsten finde ich deinen Text super, danke für deinen Beitrag :) man lernt unglaublich viel und ich glaube, den Studierenden wird es auf jeden Fall krass weiterhelfen.

--> Merci :-)

Liebe Grüße, Valentina (1.11.)

  1. Zur Abwehr negativer Werturteile vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.2.2013, Az.: 2 BvE 11/12, Rn. 22.
  2. BVerfG, Urt. v. 10.6.2014, Az.: 2 BvE 4/13, Rn. 28 f.; vgl. auch RÜ 7/2014, 499 (451).
  3. BVerfG, Urt. v. 10.6.2014, Az.: 2 BvE 4/13, Rn. 27, vgl. auch RÜ 7/2014, 499 (451).
  4. BVerfG, Urt. v. 10.6.2014, Az.: 2 BvE 4/13, Rn. 27, vgl. auch RÜ 7/2014, 499 (451).
  5. BVerfG, Urt. v. 10.6.2014, Az.: 2 BvE 4/13, Rn. 27, vgl. auch RÜ 7/2014, 499 (451).
  6. Vgl. RÜ 7/2014, 499 (451).